ASYL UND AUSWEISUNG: Inkompetenz allerorten

Das Parlament hat einmal mehr eine Chance vertan, seiner Rolle als Kontrollorgan der Exekutive gerecht zu werden.

Sie gilt als Meilenstein in der Entwicklung demokratischer Gesellschaften: die Teilung der Gewalten. Viel gelobt, wird sie allerdings meistens dann ins Spiel gebracht, wenn es gilt, von eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken und die Verantwortung für Fehler auf andere abzuwälzen. Ein derartiges Schauspiel bot sich diese Woche in der Chamber. Die Grünen hatten eine Motion eingereicht, die von der Regierung verlangte, das Asylverfahren der kurdischen Journalistin Zübeyde Ersöz, der die Auslieferung an die Türkei droht, wieder in Gang zu setzen. Diese Motion wurde von der Mehrheit abgeschmettert. Selbst die DP enthielt sich der Stimme, mit dem Verweis, zuständig für solche Auslieferungsverfahren seien die Gerichte.

In mittlerweile zwei Entscheidungen hat sich die Gerichtsbarkeit selbst für nicht kompetent erklärt, den Antrag der Türkei auf Auslieferung von Zübeyde Ersöz „quant au fond“ zu prüfen. Es wurden lediglich formelle Aspekte in Augenschein genommen und dabei wurde festgestellt, dass der Auslieferungsantrag den internationalen Konventionen, denen die Türkei und Luxemburg sich verpflichtet haben, entspricht. Zu den Anschuldigen, Frau Ersöz sei eine Terroristin, äußerten sich die Gerichte nicht. Denken wir diese Logik zu Ende, könnte es durchaus sein, dass auch in letzter Instanz die Gerichte zum Schluss kommen müssen, der Auslieferungsantrag der Türkei sei rechtens.

Bevor dies aber passiert, kann der eigentliche Hintergrund der Affäre durchleuchtet, und der oben erwähnte Automatismus aufgehoben werden: Der Außenminister müsste seine Entscheidung vom 15. Februar rückgängig machen.

Im Gegensatz zu dem, was der Außenminister und sogar der Staatsminister bislang kolportieren, wurde das Asylverfahren nämlich nicht einfach nur ausgesetzt. Der Antrag wurde ohne Prüfung der Sachlage und Anhörung der Betroffenen, geschweige denn ihres Anwalts, noch am Tag der Antragstellung rundweg abgelehnt. Mit dem Hinweis, die Antragstellerin sei eine international gesuchte Terroristin. Tatsächlich erlaubt die Genfer Konvention von 1951 Anträge abzuweisen, wenn sie von Personen stammen, die schlimme Straftaten begangen haben. Allerdings verlangt die gleiche Konvention, dass es ernstzunehmende Gründe geben muss, die eine solche Annahme glaubhaft machen.

Inzwischen liegt dem Außenminister, in dessen Kompetenz das Asylverfahren liegt, ein „recours gracieux“ in dieser Frage vor. Er kann, so er will, das Asylverfahren wieder in Gang setzen. Dann bestünde für Frau Ersöz die Chance zu begründen, weshalb ihr in Luxemburg politisches Asyl gewährt werden soll. Die inzwischen von ihren Anwälten zusammengetragenen Belege – die bei den Haftverschonungsanträgen gar nicht in Betracht gezogen wurden – sprechen eine eindeutige Sprache. Es sind eben nicht die Gerichte, die in dieser Phase des Prozesses ihre Rolle zu spielen haben. Es sind vielmehr die politischen Instanzen, die dazu beitragen können, dem blamablen Umgang mit Frau Ersöz ein schnelles Ende zu bereiten. Sollte sich im Laufe der Ermittlungen dennoch herausstellen, dass die Antragstellerin nachweislich schwere Straftaten begangen hat, kann der Asylantrag immer noch abgewiesen werden. Tritt das Gegenteil ein, und der Anspruch auf Asyl ist demnach berechtigt, fällt der Antrag auf Auslieferung automatisch unter den Tisch. Die inhaltliche Klärung des Asylverfahrens muss also vor der juristischen Entscheidung auf Auslieferung erfolgen – und nicht umgekehrt.

Die Chamber hätte die Möglichkeit gehabt, die Regierung auf ihre Verantwortung aufmerksam zu machen. Sie machte es nicht und stimmte ausgerechnet am gleichen Tag einem neuen Asylgesetz zu, das bei „eindeutigen Missbräuchen“ die Rekursmöglichkeiten der AntragstellerInnen beschneidet. Sie stärkte damit die Exekutive gegenüber der Gerichtsbarkeit. Das war ein echter Angriff auf die Teilung Gewalten.


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