PRESSEGESETZ: Nach-Nach-Besserung

Dem Presserat wurde höchst-richterlich beschieden, dass er nur als Handlanger der Obrigkeit fungiert.

Als im Jahre 2004 (erstmals seit 135 Jahren!) das Luxemburger Pressegesetz reformiert wurde, wäre die Chance da gewesen: eine Art Meilenstein zu schaffen, der in seiner Bedeutung auf Jahrzehnte hin Gültigkeit behalten hätte. Die Gelegenheit wurde verpasst. Seit einiger Zeit rumort es in der Pressewelt. Zwar wurden vor viereinhalb Jahren etliche Pflichten der Presse und der JournalistInnen präzisiert. Die versprochene Ausweitung der Rechte hingegen – etwa den Zugang zu Informationen bei öffentlichen Institutionen betreffend – blieb bislang aus. Das einzige, was in dieser Frage seither geschah, war die Abfassung eines allgemeinen Entwurfs zum Informationsrecht der BürgerInnen. Dieses Recht ist dort nicht bloß äußerst umständlich gestaltet, sondern würde für die schreibende und sprechende Zunft einen Rückschritt bedeuten. Neben den BürgerInnen wären auch JournalistInnen einer Anmeldeprozedur unterworfen, die jedem Streben nach Aktualität zuwider läuft.

Die Reform von 2004 beruhte auf den schmerzlichen Erfahrungen aus den letzten anderthalb Jahrzehnten, wo Luxemburg mehrfach wegen Verletzung der Meinungsfreiheit vor dem Straßburger Menschenrechtsgerichtshof verurteilt wurde. Das „alte“ Pressegesetz aus dem 19. Jahrhundert konnte einfach nicht mehr mit den geltenden Menschenrechtsstandards Schritt halten. Es war an der Zeit, der Presse, als der „vierten Macht“ im Staat, einen angebrachten Rahmen zu geben.

Doch die „Liberalisierung“, die 2004 vollzogen wurde, wirkte sich nicht unbedingt zugunsten der so genannten „professionellen“ JournalistInnen aus. Im Gegenteil: Der Presserat, der unter anderem als Selbstregulierungsorgan funktionieren soll, bekam unlängst vom Verwaltungsgericht bestätigt, dass er eigentlich keinerlei Bedeutung hat. Ein Einspruch zu einem Rekursverfahren wegen der verweigerten Erteilung einer Pressekarte wurde abgelehnt, da der Presserat nicht über eine so genannte „personnalité juridique“ verfüge. Er sei bloß so etwas wie ein beratendes Organ des Staates.

Der Hintergrund: Im Gesetz von 2004 wurde die durch den Presserat auszusprechende Anerkennung, ein berufsmäßiger Journalist zu sein, von mehr als vagen Kriterien abhängig gemacht. Schlussendlich musste es in einigen Fällen den Gerichten überlassen werden, darüber zu entscheiden, wer die begehrte Pressekarte erhält und wer nicht. Am Ende stand lediglich fest, dass der Presserat sowieso nicht befugt ist, als Beklagter vor Gericht aufzutreten – wahrlich nicht der Zweck der Übung.

Es ist zwar nicht das erste Mal in Luxemburg, dass sich bereits beim ersten Gang vors Gericht herausstellt, dass ein Gesetz gar nicht funktioniert. Doch hier wurde wohl derart schlampig gearbeitet, dass am Ende genau das Gegenteil dessen appliziert wird, was die Gesetzgeber eigentlich erreichen wollten.

Und, so absurd es klingt: Es sind die Betroffenen selbst, also die Mitglieder des Presserates, die in einer Art Notoperation die Reform der Reform ausarbeiten müssen, um überhaupt noch existieren zu können. Da die Zeit drängt, wird es ein Reförmchen werden, welches lediglich die gröbsten Dellen ausbügeln wird.

Ob es am Ende dann tatsächlich zu der gewollten, umfassenden, aber auch nach außen transparenten Selbstkontrolle kommen wird, bleibt fraglich. Denn dass 2004 einiges schief gelaufen ist, hat auch mit den internen Querelen der Presseschaffenden in Luxemburg zu tun. Statt gegenüber dem Gesetzgeber mit einer Stimme aufzutreten und die gemeinsamen Belange vorzutragen, flogen die Fetzen und der Blick aufs Wesentliche war von Detailfragen überlagert. Die grundsätzliche Unzufriedenheit mit dem Entwurf von 2004, den viele damals verspürten – sie wurde am Ende vom Gesetzgeber erst gar nicht zur Kenntnis genommen.


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