ABTREIBUNG: Von lebenslänglich zur Fristenregelung

Die zweihundertjährige Geschichte der Abtreibungsgesetzgebung in Luxemburg ist die einer ideologischen Konfrontation. Religiöse, demographische und soziale Argumente verdecken das Selbstbestimmungsrecht der Frau.

Venant Hildgen von der Arbeiterpartei, der sich 1933 als erster für eine gesetzliche Fristenlösung einsetzt.

„Quiconque sera convaincu d’avoir par breuvage, par violence ou par tout autre moyen, procuré l’avortement d’une femme enceinte, sera puni de vingt années de fers. » so heißt es im « Code des délits et des peines“ vom 3. Brumaire des Jahres 4 (1795). Das erste revolutionäre Strafgesetzbuch von 1791 dagegen hatte die Abtreibung noch nicht in die Liste der strafbaren Handlungen aufgenommen. Auch im 1795 von den französischen Revolutionären besetzten Luxemburg gelten die neuen Bestimmungen nur wenige Jahre. Zur Zeit Napoléons fällt auch das Département des Forêts unter die Regelungen des 1810 in Kraft tretenden „Code pénal“. Nach ihm werden nicht nur die HelferInnen, sondern auch die Frau, die die Abtreibung vornehmen lässt, mit lebenslanger Haft bestraft. Ärzten, Hebammen und Apothekern droht Zwangsarbeit. Die Strafen sind hoch, das neue Strafgesetzbuch unterscheidet aber nun die Abtreibung vom Kindsmord, auf dem weiterhin die Todesstrafe steht.

1828 erwähnt das „Journal de la Ville et du Grand-Duché“ unter den Fällen, die beim Assisengericht zur Verhandlung kommen, auch das Kindsmord-Verfahren gegen eine gewisse Catherine Becker aus Eschdorff. Während Abtreibung in der Presse unerwähnt bleibt, wird über Kindstötung in den folgenden Jahrzehnten immer wieder berichtet: ein Dienstmädchen aus Derenbach, ein junges Mädchen aus Küntzig, eine Dienstmagd aus Luxemburg, eine Witwe aus Gilsdorf. Alle diese Frauen wurden offenbar ungewollt schwanger, waren bemüht, ihren Zustand bis zum Zeitpunkt der Geburt zu verbergen, und versuchten dann, nach dem meist ungeklärt bleibenden Tod des Neugeborenen, dessen Leiche [unbemerkt] beiseite zu schaffen.

Da die Tötung der Neugeborenen meist nicht zu beweisen ist ? das Kind wird von der Mutter oft als totgeboren ausgegeben -, fallen die Strafen im Allgemeinen weniger streng aus. Erwähnung verdient jedoch der wohl besonders schwerwiegende Fall einer Marie Heintz, die noch 1857 wegen vorsätzlicher Kindstötung zu zehn Jahren Zwangsarbeit und öffentlicher Zurschaustellung verurteilt wird. Die Abgeordnetenkammer hatte 1855 ohne weitere Diskussion ein Gesetz verabschiedet, das die Regelungen bezüglich des Kindsmords reformierte und die Bestrafung der schuldigen Mutter auf zeitlich begrenzte Zwangsarbeit reduzierte.

1879 wird der gesamte „Code pénal“ nach belgischem Vorbild reformiert. An die Stelle des früheren Artikels zur Abtreibung treten die heute noch geltenden Artikel 348 bis 353 im Kapitel „Des crimes et des délits contre l’ordre des familles et contre la moralité publique“, die die Bestimmungen verfeinern. So wird nun die Gefängnisstrafe für Abtreibung und für die Beihilfe zur Abtreibung bei Einverständnis der betroffenen Frau auf zwei bis fünf Jahre herabgesetzt. Jedoch sind für ausführende Ärzte und Hebammen lange Haftstafen bzw. Zwangsarbeit vorgesehen. Gescheiterte Abtreibungsversuche werden nicht mehr bestraft.

In den Sechzigerjahren des 19. Jahrhunderts kommen auf jährlich über 600 Geburten 130 bis 180 „illegitime“. Über illegale Formen der Geburtenregelung bei Eheleuten in einer Zeit, in der Verhütung zumindest offiziell ein Fremdwort ist, wissen wir nichts. Während all der Zeit bleibt auch die Verantwortung der Männer ausgeblendet. Die Historikerin Ella Cohen schreibt zum Phänomen des Kindsmords: „Pourtant, ce qui paraît encore plus intriguant, c’est cette notion de culpabilité, autant explicite qu’implicite. Elle ne semble reposer que sur les épaules de ces femmes, sans aucune attention pour l’environnement qui les influence, démarche absurde. En effet, n’est-il pas primordial de replacer l’acte dans son contexte, de relier les causes aux conséquences pour déterminer le ou les véritables coupables?“

„Menschlicheres Empfinden“

„Tod durch Abtreibung. Am Dienstag verschied in ihrer Wohnung, Boltgenstraße, unter allerlei verdächtigen Begleiterscheinungen die aus Düsseldorf gebürtige etwa 20jährige ledige Arbeiterin M.R. Die Untersuchung ergab, dass der Tod auf Abtreibung zurückzuführen ist. Die Polizei verhaftete alsbald eine der Tat verdächtige Frau M.H., wohnhaft in der Wiesenstraße. Auch die Mutter der Verstorbenen wurde verhaftet, jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt.“ Die Notiz aus einer Tageblatt-Ausgabe von 1921 ist ein Beispiel für die ab der Jahrhundertwende anwachsende Berichterstattung zu Fällen von Abtreibung. Sie verdeutlicht, wie vor allem junge, ledige Frauen alles versuchen, um von der gesellschaftlichen Schmach einer unehelichen Schwangerschaft und Geburt verschont zu bleiben, wobei der familiäre Druck ebenfalls eine große Rolle spielt.

Auch wenn im Ersten Weltkrieg die Soldaten erstmals mit Präservativen versorgt werden: In Luxemburg, und besonders auf dem Land, sind chemische Verhütung und Kondome noch wenig verbreitet und auch nur Verheirateten zugänglich. So bleiben Abtreibung und der Kindsmord an Neugeborenen auch in Luxemburg weiterhin an der Tagesordnung, wie z.B. ein in der Presse groß aufgezogener vierfacher Kindsmord in Weiswampach im Jahre 1927 zeigt. Sexuelle Aufklärung, Verhütung und die Entkriminalisierung der Abtreibung werden nun jedoch zu einem Politikum. „Wenn man dieses Mädchen“ so das Tageblatt, „das mehrfach Mutter war, auf der Anklagebank sitzen sieht, fühlt man nicht nur die Abgründe, in denen jedes menschliche Dasein zerschellen kann, sondern erwehrt man sich auch nicht des Eindrucks, dass eine andere soziale Weltordnung und eine Umänderung unserer Gesetze zum Menschlicheren hin Taten wie diese verhindern könnten und sollten.“ 1933 wird vor dem Assisenhof der „Fall Marmann“ verhandelt, bei dem ein junger Mann angeklagt ist, seine von ihm schwangere Freundin erschossen zu haben, weil sie nicht abtreiben wollte. Auch im Kino wird ungewollte Schwangerschaft immer häufiger thematisiert; so etwa im Spielfilm „Der Kreuzweg des Weibes“, den das Kino Marivaux 1929 zeigt.

Ende der Zwanzigerjahre greift die Tageblatt-Beilage „La page de la femme“ die Diskussionen auf, die in der Weimarer Republik zur Reform des deutschen Abtreibungsparagraphen (§ 218) geführt werden. In dem Artikel heißt es, der Straftatbestand der Abtreibung werde erst stärker geahndet, seit nicht mehr nur die Reichen, sondern auch Angehörige der Arbeiterklasse gezielt ihren Kinderreichtum einzuschränken versuchten. Und „auch bei uns bedürfen die Abtreibungsparagraphen einer Abänderung im Sinne unseres modernen, menschlicheren Empfindens, – zum Schutz der Mutter, vor den Schlingen des Gesetzes.“ Und 1932 wird in einem Beitrag mit dem Titel „Die Weltkrisis und Geburteneinschränkung“ konstatiert: „Für das Proletariat bedeutet die Herabsetzung der Geburten ein wirksames Abwehrmittel gegen die kapitalistische Ausbeutung.“

Konsequenterweise, aber anscheinend ohne große Begleitpropaganda, reicht Venant Hildgen, Arbeiter-Handwerker aus Pfaffenthal und sozialistischer Abgeordneter, Ende März 1933 einen Gesetzesantrag zur Änderung der Abtreibungsartikel im Code pénal ein. Ein Skandal in den Augen der Rechten. In der Kammer-Revue des Tageblatt heißt es: „Nach Verlesung der in Frage kommenden Artikel hob ein Murren auf den klerikalen Bänken an, und die Inbetrachtziehung wurde verweigert. Es ist dies eine der seltenen Verweigerungen, die unsere Kammer gesehen.“ Möglich wird sie, weil die Liberalen die Rechtspartei dabei unterstützen.

Drei Jahre später geht die Rechte noch einen Schritt weiter. Der Priester und Abgeordnete Jean Origer reicht gleich zwei Gesetzesanträge ein: einen, der die „Einfuhr fremder Publikationen unsittlichen Inhalts“ unterbinden soll, und einen, der die Verhängung scharfer Strafen vorsieht „gegen den Verkauf und die Verbreitung von Mitteln, die der Abtreibung oder der Empfängnisverhütung gelten“. Im Motivenbericht der Gesetzesinitiative fällt nicht nur der moralisierende Ton auf, in dem etwa die „surexcitation des sens par le cinéma, le théâtre, les représentations des cafés-bars et la littérature de nos jours“ gegeißelt wird. Es wird auch ein direkter Zusammenhang zwischen diesen „ungesunden“ Produktionen und dem angeblichen Zerfall der Familie hergestellt, „qui se manifeste ouvertement par le grand nombre des adultères, des divorces, des unions libres, par la pratique trop répandue des avortements et le fléchissement regrettable de la natalité“. Der Antrag wird im Gegensatz zum sozialistischen in Betracht gezogen, scheint aber weiter im parlamentarischen Verfahren nicht vorangekommen zu sein – vielleicht, weil 1937 die Sozialisten in die Regierung eintreten. Während der nationalsozialistischen Besatzung wird Abtreibung weiter verfolgt und bestraft.

„Kinderreiche Familien“

Wie in ganz Europa fügt sich also auch in Luxemburg das Thema Abtreibung und Verhütung in das Schema der parteipolitischen Konfrontation ein. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die 1939 auf Basis eines Arrêté grand-ducal erfolgte Amnestie auf Geld- und Gefängnisstrafen, die im Rahmen der Jahrhundertfeier erfolgt, den Straftatbestand der Abtreibung (neben anderen) ausdrücklich ausschließt. Dieselbe Regelung gilt bei der Amnestie anlässlich der Thronbesteigung Jeans im Jahre 1964. Dagegen nimmt ein Gesetzesprojekt von 1950 bezüglich der zum dreißigjährigen Jubiläum von Charlottes Thronbesteigung zu gewährenden Amnestie „nur“ die Abtreibung durch verheiratete Frauen aus. Einem sozialistischen Antrag (dem sich neben den Kommunisten auch einige Liberale anschließen) folgend wird die Abtreibung zwar in erster Lesung ganz in die Amnestie einbezogen, in zweiter Lesung jedoch auf Antrag der CSV wieder vollständig von ihr ausgenommen. Der Abgeordnete Loesch meint gar: „Le moment n’est pas venu pour accorder l’amnistie an cas d’avortement. Notre pays souffre en effet, et tout le monde le plaît à le reconnaître, du fléau de la dépopulation. [?] En accordant l’amnistie à toutes les femmes avortées, nous leur donnons encore une prime, et on ouvre ainsi davantage la porte déjà large à ces cas.“

Der demographische Aspekt der Abtreibung war bereits in Jean Origers Vorkriegsinitiative zur Sprache gekommen. Nun jedoch wird das Phänomen der nach dem Zweiten Weltkrieg sinkenden Geburtsraten in Luxemburg zu einem Dauerthema. Und das Luxemburger Wort bringt den Geburtenrückgang in Verbindung mit der Abtreibungspraxis. Auf der „Page familiale“ heißt es 1947: „Es gehört auch zu den himmelschreienden Tatsachen, dass hierzulande jährlich etwa 800-900 kriminelle Aborte, den staatlichen und moralischen Gesetzen zum Trotz, vollzogen werden. So wird unserer Heimat nach und nach das Blut und Mark abgezogen, die es über 20 Jahre bräuchte, um unabhängig weiterzuleben.“

1965 meint der CSV-Abgeordnete Emile Schaus gar: „Comme les familles nombreuses et vigoureuses sont seules capables de renouveler les générations, toute politique négligeant la famille entraîne des crises démographiques et souvent d`irrémédiables décadences. À travers les siècles et par-dessus toutes les dominations étrangères les familles luxembourgeoises ont assuré les caractères propres de l`âme nationale. Et encore récemment, c`est la famille qui, durant l`occupation de 1940 à 1945, a fait que le peuple asservi est demeuré une nation clandestine, prête à renaître comme État après la libération.“ Damit das so bleibe, müsse man u.a. gegen illegale Abtreibungen vorgehen. Zum ersten Mal setzt sich aber – im Gründungsjahr des Planning Familial – mit Robert Krieps ein Sozialist für sexuelle Aufklärung und aktive Geburtenregelung ein. Auch er will jedoch die Luxemburger Familien von ihrer „Mission“ überzeugen, Kinder zu bekommen: „Et muss én déne Leit soen, datt et dozo` gehe’ert, Kanner ze kre’en, well wann e Land keng Kanner kritt, dann ass et schlecht drun.“

Geburtenregelung ist zu diesem Zeitpunkt in Luxemburg immer noch ein Tabu. Noch wenige Jahre zuvor war im Rahmen eines Gesetzesprojektes, das den Import und die Verbreitung von Medikamenten unter staatliche Kontrolle bringen soll, ein Werbungsverbot verhängt worden für Medikamente gegen Tuberkulose, Krebs, Geschlechtskrankheiten, Diabetes und? Mittel mit schwangerschaftsverhütender Wirkung. Sowohl der Staatsrat als auch das gesamte Parlament – bis hin zu den Kommunisten ? hatten das neue Werbeverbot befürwortet.

Indikationen oder Fristen?

Doch während der Budgetdebatten 1970 zeigt sich, dass auch im konservativen Luxemburg manches in Bewegung geraten ist. Der Abgeordnete und aggressive Lebensschützer Georges Margue wendet sich warnend an den liberalen Justizminister Eugène Schaus: „Ech hun nach eppes gehe’ert, Hêr Minister, et ge’f Rieds dervun, hei d’Gesetz iwer den Avortement ze modifizéieren. Ech ge’f iech bieden, do ganz virsichteg ze sin. Et stét enzwousch geschriwen, dir sollt kén do’tmachen.“ Tatsächlich schickt sich die Regierung an, die „therapeutische“ Abtreibung gesetzlich zuzulassen: Sie will die gesundheitliche und eugenische Indikation gesetzlich verankern, um das medizinische Personal rechtlich abzusichern, und die Abtreibung im Falle von Schwangerschaften zulassen, die durch Vergewaltigung zustande gekommen sind.

Dass unter einer konservativ-liberalen Regierung nur diese minimale Lockerung des, wie Schaus sich ausdrückt, „statu quo répressif“ möglich ist, verwundert nicht. Wie wenig sie jedoch dem Geist der Zeit gerecht wird, zeigt sich kurze Zeit später, im Jahre 1972, als der sozialistische Abgeordnete Antoine Wehenkel einen Gesetzesantrag einbringt: Dieser sieht nicht nur eine Fristenregelung nach dänischem Modell, sondern auch die Abschaffung des Werbeverbots für Verhütungsmittel und die Straffreiheit der freiwilligen Sterilisation vor. Wehenkel beruft sich auf den 1971 erschienenen OMS-Bericht zur internationalen Abtreibungsgesetzgebung, der in vielen Ländern die Diskussion zur Abtreibungsfrage in Gang gesetzt hat.

Nachdem der Gesetzesentwurf des liberalen Ministers unter dem Druck der CSV in der Schublade verschwunden ist, kommt es im April 1972 bei der Diskussion um die Inbetrachtziehung des sozialistischen Gesetzesvorschlags zum Eklat. Die gesamte CSV-Fraktion mitsamt MinisterInnen ? unter ihnen auch Gesundheits- und Familienministerin Madeleine Frieden-Kinnen ? verlässt bei der Abstimmung den Saal. Doch mit den Stimmen der Liberalen, die immerhin der regierenden Mehrheit angehören, wird, anders als 1933, der Versuch der CSV, die Diskussion abzuwürgen, vereitelt. Bemerkenswert ist: Nicht nur, dass die „Fédération nationale des femmes luxembourgeoises“ sich nunmehr öffentlich für eine Reform der Gesetzgebung ausspricht. Und vielleicht zum ersten Mal in der Geschichte Luxemburgs lässt der Parlamentspräsident die Zuschauertribüne räumen. Dort melden sich nämlich lautstark Frauen des frischgebackenen „Mouvement de libération des femmes“ (MLF) zu Wort.

Die beiden weiblichen Abgeordneten, die mittlerweile sozialdemokratische Astrid Lulling und die liberale Colette Flesch, sprechen sich erstmals für eine Entkriminalisierung aus: Während Astrid Lulling, die sich noch ein Jahr zuvor mit der Straffreiheit der „therapeutischen“ Abtreibung begnügt hatte, nun für eine Fristenregelung plädiert, legt sich Colette Flesch nicht auf eine präzise Linie fest. Unmissverständlich vom Selbstbestimmungsrecht und der Emanzipation der Frau spricht dagegen als einziger der kommunistische Redner Arthur Useldinger. Erst einige Monate später, als zu den Budgetdebatten im Dezember 1972 immer noch kein Gesetzesentwurf vorliegt, schlägt Colette Flesch neue Töne an: „Permettez-moi [?] de me livrer pour une fois à des considérations féministes pour constater que nous vivons encore dans une société masculine dans laquelle les lois sont préparées, élaborées, discutées,
adoptées et appliquées essentiellement par les hommes. Ainsi le problème de l’avortement est régulièrement posé, pesé et analysé par les hommes, alors qu’il concerne en premier chef les femmes.“ Doch erst der außerparlamentarische Einsatz des MLF wird dem Begriff der Selbstbestimmung der Frau Kontur verleihen.

1977 wird von der einzigen sozial-liberalen Regierung der Nachkriegszeit ein neues Gesetzesprojekt deponiert. Von einer Fristenregelung ist jedoch keine Rede: Unter den verschiedenen Indikationen wird nun lediglich auch die Gefahr für das seelische Wohlbefinden der Frau aufgeführt. 1978 bleiben nach langen und heftigen Diskussionen sowohl die von Wehenkel vorgeschlagene Fristenlösung als auch ein konservativer Gesetzesantrag des Abgeordneten Pierre Werner erfolglos. Angenommen wird dagegen die Indikationslösung. Sie steht heute erneut zur Debatte.


Cet article vous a plu ?
Nous offrons gratuitement nos articles avec leur regard résolument écologique, féministe et progressiste sur le monde. Sans pub ni offre premium ou paywall. Nous avons en effet la conviction que l’accès à l’information doit rester libre. Afin de pouvoir garantir qu’à l’avenir nos articles seront accessibles à quiconque s’y intéresse, nous avons besoin de votre soutien – à travers un abonnement ou un don : woxx.lu/support.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?
Wir stellen unsere Artikel mit unserem einzigartigen, ökologischen, feministischen, gesellschaftskritischen und linkem Blick auf die Welt allen kostenlos zur Verfügung – ohne Werbung, ohne „Plus“-, „Premium“-Angebot oder eine Paywall. Denn wir sind der Meinung, dass der Zugang zu Informationen frei sein sollte. Um das auch in Zukunft gewährleisten zu können, benötigen wir Ihre Unterstützung; mit einem Abonnement oder einer Spende: woxx.lu/support.
Tagged .Speichere in deinen Favoriten diesen permalink.

Kommentare sind geschlossen.