NATURSCHUTZ: Für Jenni und Benny

Dass Luxemburg den Schutz für Biber und andere Tierarten verbessert, ist eine gute Sache. Doch andere Aspekte des Naturschutzes harren einer Klärung.

„Ech kommen rëm“, das hatte „Benny de Biber“, bereits 2004 in einer Broschüre des Umweltministeriums angekündigt. Doch bis vor kurzem war er, zumindest laut Gesetz, in Luxemburg alles andere als willkommen. Erst am 1. August 2007 wurde der Biber in die Liste der integral geschützten Arten aufgenommen. Und seit vergangenem Dienstag ist es nach einer weiteren Mini-Reform des Naturschutzgesetzes endlich auch verboten, geschützte Tiere einzufangen und einzusperren. Beide Anpassungen sind allerdings nicht auf den Einsatz von NaturschützerInnen oder die Einsichtigkeit von BeamtInnen des Umweltministeriums zurückzuführen. Benny verdankt diesen Schutz an erster Stelle der Europäischen Union, genauer gesagt, den Habitat- und Wildvögel-Direktiven. Und es musste zu einer „mise en demeure“, gefolgt von einer Klage der EU-Kommission gegen Luxemburg kommen, bevor diese Direktiven am vergangenen Dienstag – hoffentlich – restlos umgesetzt wurden.

Der Bericht der Umweltkommission der Chamber zur verabschiedeten Mini-Reform erwähnt weitere längst überfällige Anpassungen, die erst im Verlaufe dieses Jahres vorgenommen wurden. Bisher durften auf Grund eines Gesetzes von 1959 die „animaux malfaisant et nuisibles“ Marder und Iltis auf eine dem Naturschutz widersprechende Art „zerstört“ werden. Und für die am winterlichen Futterplatz gern gesehenen Stare gab es sogar seit 1973 ein spezielles Règlement grand-ducal, das ihre „Dezimierung“ erlaubte. Beides gehört seit ein paar Monaten in Luxemburg der Vergangenheit an.

Am Dienstag wurden abschließend auch Änderungen am Naturschutzgesetz vorgenommen, die nicht nur Benny, den Biber, oder Jenni, die Marderin, betreffen. So müssen künftig für alle Projekte die möglichen Auswirkungen auf Schutzzonen untersucht werden, statt wie bisher nur für bestimmte Arten von Projekten. Sollten Projekte, zum Beispiel eine Autobahn durch ein geschütztes Waldgebiet, den Naturschutzzielen widersprechen, so können sie in bestimmten Fällen trotzdem durchgeführt werden. „…pour tout motif d’intérêt général“, so wollte es die Regierung festgehalten wissen. Der Staatsrat korrigierte: Nur noch „pour des raisons impératives d’intérêt public majeur“ muss in Zukunft der Naturschutz hintanstehen. Ob wohl unter diesen Bedingungen die von UmweltschützerInnen so heftig bekämpfte Nordstraße noch durchsetzbar wäre?

Doch UmweltschützerInnen sind keine MaximalistInnen. Im Streit um Artikel 17 des Naturschutzgesetzes, der den Erhalt von Biotopen regelt, stehen sie an der Seite der LandwirtInnen – gegen die BeamtInnen der Umweltverwaltung. Letzteren wird vorgeworfen, durch eine zu strenge Auslegung des Artikels einer konstruktiven Zusammenarbeit mit der Landwirtschaft entgegenzuwirken. Ein Kompromiss wurde Ende vergangenen Jahres gefunden und in einer ministeriellen Ausführungsbestimmung festgehalten. Der Mouvement écologique sähe es gerne, wenn die gefundene Regelung in ein Règlement grand-ducal gegossen würde und damit Gesetzeskraft erhielte. Vermutlich befürchten die UmweltschützerInnen, dass Artikel 17 ohne Règlement weiterhin zu streng ausgelegt wird. Der Minister dagegen war nicht gewillt, Änderungen am Gesetz vorzunehmen, die über die EU-Vorgaben hinaus gehen. Seine Sorge scheint zu sein, dass im Falle einer Nachbesserung am Artikel 17 auch andere Änderungswünsche laut würden. So ist es bei einer Reihe von Mini-Reformen des Naturschutzgesetzes geblieben. Bis auf weiteres.


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