Kasten zu „Making the Invisible visible“: Status quo in Luxemburg

Statt die Rechte der Prostituierten zu stärken, werden beim Prohibitionsprinzip alle mit Prostitution in Verbindung stehenden Handlungen und Personen bestraft.

Sophie Hoffmann vom Justizministerium und Nadine Scheuren vom „Parquet Général“ gingen in ihren Darlegungen auf den rechtlichen Rahmen existierender Regelungen und den spezifischen Kontext in Luxemburg ein.

Insgesamt gibt es vier unterschiedliche Systeme beim Umgang mit der Prostitution :

– Beim Prohibitionsprinzip werden alle mit Prostitution in Verbindung stehenden Handlungen und Personen bestraft. Dieses System findet sich in China und verschiedenen amerikanischen Staaten.

– Beim Regulationsprinzip wird die Prostitution durch administrative Regeln eingerahmt. Das Gesetz schreibt die Genehmigung von Bordellen und die Registrierung, Gesundheitskontrolle und Steuerpflicht für Prostituierte vor. Dieses System existiert in den Niederlanden. Seit 2009 riskieren nicht-registrierte Prostituierte Geldstraften; dem Kunden drohen bis zu sechs Monaten Gefängnis. Die Prostituierten haben Anspruch auf eine Arbeitslosenunterstützung und die Erwerbsunfähigkeits-Rente.

– Beim Neo-Abolitionsprinzip wird die Prostitution als Gewalt gegenüber den Frauen definiert, der Kunde wird verfolgt. Dieses System wird in Schweden (1999), Norwegen (2009) und Island (2009) praktiziert.

– Das Abolitionsprinzip verfolgt als langfristiges Ziel die gänzliche Abschaffung der Prostitution. Die Prostituierten selbst werden als Opfer betrachtet und rechtlich nicht belangt. Sehr wohl werden aber die Nebenerscheinungen der Prostitution, wie Zuhälterei, Unterhaltung von Bordellen und Frauenhandel, mit Strafandrohungen bekämpft. Die Grundlage dieses Systems ist die Konvention von New York (1951) zur Verfolgung des Menschenhandels. Die sich prostituierenden Personen werden in Maßnahmen der Gesundheitsfürsorge einbezogen. Dieses System findet sich in Belgien und Luxemburg.

Historische Rückblende

Der großherzogliche Erlass vom 14. Mai und die Regelung vom 5. Juni 1855 betrachteten die Prostitution als „notwendiges“ Gesellschaftsübel, das es zu regeln gelte, so dass sie nur an verschiedenen Stellen erlaubt war. Es ging vor allem darum, die öffentliche Ordnung zu schützen; Werbung und Getränkeverkauf waren daher verboten. Bei Zuwiderhandlung gab es Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten. Die „öffentlichen Mädchen“ besaßen damals kaum Rechte: Sie durften nicht auf der Straße erscheinen und sich bemerkbar machen und sie durften nicht von Männern begleitet werden. Hielten sie sich ohne Erlaubnis in einem Freudenhaus auf oder waren sie mit Geschlechtskrankheiten infiziert, wurden sie festgenommen.

Das Gesetz vom 1. April 1968 leitete eine Wende hin zu abolitionistischen Verfahrensweisen ein. In diesem System wird die menschliche Würde groß geschrieben: jeder ist frei über seinen Körper zu bestimmen, die Prostitution wird daher nicht verfolgt. Alle Aktivitäten jedoch, die ihre Ausdehnung fördern, also Zuhälterei, Menschenhandel usw., werden geahndet. Gegen die Besitzer von Hotels oder Kabaretts – „contre les parasites qui tirent leurs revenus de l’exploitation de la débauche d’autrui?“ wie es im Gesetz heißt – sei mit Härte vorzugehen. In Folge hiervon wurden ab 1970 die Bordelle geschlossen. Die Prostitution ist seither gestattet, so lange sie kein Problem für die öffentliche Ordnung darstellt.

Die Polizeiregelung vom 25. April 1966, die die Prostitution auf das Bahnhofsviertel begrenzte, wurde am 26. März 2001 durch eine neue Gemeinderegelung verschärft, die das Sexgewerbe auf zwei Straßen (rue d`Alsace und Wenceslas Ier) von 20.00 bis 3.00 Uhr morgens beschränkt. Bei Zuwiderhandlung drohen bis zu 2.500 Euro Strafe. Für Drogensüchtige, die sich teilweise für den Betrag von 15 Euro prostituieren, bedeuten die Strafen eine zusätzliche Belastung, so Vertreter der Jugend- an Drogenhëllef.

2009 wurden im Zusammenhang mit der Prostitution 55, 2010 insgesamt 45 und 2011 51 Strafbefehle vom Polizeigericht ausgestellt. Gegen den „Racollage“ (Art. 382), die Zuhälterei (Art. 379), den Menschenhandel (Art. 382,1) die „provocation publique à la débauche“ (Art. 563-9) und für den Schutz von Minderjährigen (Art. 379) sind im Strafgesetzbuch eigene Artikel vorgesehen.

Polizei und Prostitution

Joël Wissler, Sektionschef des „Service de Recherche et d’Enquête Criminelle de la brigade des m?urs“, zeichnete ein Bild des Gewerbes aus seiner Sicht.

Von 1998 bis 2011 bestand die Abteilung, die sich mit der Zuhälterei, dem Menschenhandel und sexuellen Verbrechen beschäftigt, aus vier Ermittlungsbeamten; mittlerweile ist sie auf sechs aufgestockt worden.

2011 gab es 36 Ermittlungen zur Zuhälterei und 18 zu Sexualdelikten.

Zwischen 30 und 40 Personen halten sich jeden Tag auf dem offiziellen Straßenstrich auf. Binnen der letzten drei Monate waren rund 150 verschiedene Personen dort anzutreffen. Einige Prostituierte bleiben nur ein paar Monate, kehren dann in ihr Heimatland zurück oder prostituieren sich anderswo. Auf dem Strich kostet der Akt zwischen 15-50 Euro. Er findet in gemieteten Zimmern, auf verschiedenen Parkplätzen, im Auto oder in der Natur statt.

Außerhalb des erlaubten Straßenstrichs hat die Polizei kürzlich bei einer abendlichen Kontrolle rund 35 Prostituierte angetroffen. Ein Drittel dieser Personen stammte aus Nigeria (37%), weitere aus Rumänien (17%), aus Luxemburg (17%) – überwiegend Angehörige des Drogenmilieus – aus Albanien (8%), Bulgarien (8%), Frankreich (5%), Kameroun (3%) und Deutschland (3%). Viele Frauen aus Nigeria haben italienische oder spanische Aufenthaltsgenehmigungen.

In Luxemburg Stadt werden mindestens 40 Wohnungen, in denen bis zu fünf Frauen arbeiten können, zur Prostitution genutzt. Die Prostituierten geben oft die Hälfte ihres Einkommens an den/die Vermieter/in ab. Sie schalten ihre Anzeigen in der Zeitung. Die meisten Frauen kommen aus Frankreich, Brasilien, Luxemburg und Portugal.

Es gibt 18 „Cabarets-Bar à Champagne“ in Luxemburg-Stadt und 11 im Land, in denen bis zu acht Frauen arbeiten. Zurzeit ist ein großer Teil der Frauen als Kellnerin gemeldet. Offiziell arbeiten viele rund 20 Stunden pro Woche zu einem Festpreis von 878 Euro pro Monat. Sie erhalten einen Zuschlag von 20 bis 30 Prozent auf die Getränke. Ein Teil der Frauen wohnt in den Kabaretts. Das Sex-Gewerbe wird auch zunehmend in sogenannten Massage- oder Wellnesssalons praktiziert.

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