Ausnahmezustand: Notwendig oder gefährlich?

Die von der Regierung vorgeschlagene Änderung des Verfassungsartikels zum „état d’urgence“ ist äußerst umstritten.

(Foto: art_inthecity)

Am Dienstag dieser Woche stand eine Debatte und eine Abstimmung über die von der Regierung vorgeschlagene Verfassungsreform auf der Tagesordnung der Abgeordnetenkammer. Wegen einer Erkrankung des „rapporteurs“ der Gesetzesvorlage Alex Bodry musste sie jedoch abgesagt werden.

Beim vorliegenden Text handelt es sich um eine Änderung des Verfassungsartikels 32.4 über den Ausnahmezustand. Seit den Pariser Attentaten von November 2015 befasst sich die Regierung nun mit diesem Text. Frankreich befindet sich seit den Anschlägen übrigens dauerhaft im Ausnahmezustand.

Bisher galt, dass der Ausnahmezustand im Fall einer internationalen Krise von der Regierung in Kraft gesetzt werden kann. Nun will man die Verfassung in diesem Punkt ändern, um im Fall einer terroristischen Bedrohung schnell genug reagieren zu können. Die neue Verordnung soll im Gegensatz zur bisher geltenden sowohl internationale als auch nationale Krisen mit einbeziehen.

„En cas de crise internationale ou de menaces réelles pour les intérêts vitaux ou les besoins essentiels de tout ou partie de la population“, so heißt es in dem Entwurf, soll der Regierung erlaubt sein, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen. Zehn Tage nach dem Inkrafttreten des „état d’urgence“ kann dieser mit dem Einverständnis von zwei Dritteln des Parlaments um maximal drei Monate verlängert werden.

Die Reformvorlage stieß in den 18 bisherigen Verhandlungsmonaten mehrfach auf Kritik. Die Regierungsparteien sowie die CSV geben sich zufrieden mit dem vorliegenden Text, die Menschenrechtsliga, déi Lénk, der Staatsrat, aber auch unabhängige JuristInnen äußern sich jedoch kritisch und schlagen Änderungen vor.

Es heißt, die Bedingungen für eine Ausrufung des Ausnahmezustands seien nicht präzise genug definiert. In seinem „Avis“ empfiehlt der Staatsrat, den „état d’urgence“ nicht auf terroristische Anschläge auszuweiten, sondern seine Bedingungen nur im Fall einer Naturkatastrophe, eines Atomunfalls oder eines Kriegs als erfüllt zu betrachten.

Die drei JuristInnen Veronique Bruck, Michel Erpelding und Julie Wieclawski, schreiben in einem offenen Brief vom März 2016, man sei „in keiner Hinsicht“ durch die erbrachten „Pseudo-Garantien“ versichert, und die Schaffung sowie die Konstitutionalisierung eines Ausnahmezustands seien nicht nur eine „schlechte Idee“, sondern auch „eine ernste, gefährliche und unnötige Infragestellung unserer Freiheiten und Rechte.“ Die Erklärung des Ausnahmezustands im Fall eines terroristischen Anschlags verfehle ihren Zweck und verbessere in keiner Weise den Schutz vor derartigen Taten.

Die Kritiker des Textes empfinden bereits die Tatsache allein, dass in der Verfassung ein Ausnahmezustand vorgesehen ist, als problematisch. Stefan Braum, Professor für Recht an der Universität Luxemburg, äußerte sich in einem Interview mit radio 100,7 im Juli 2016, ganz wie der Staatsrat, kritisch zum „état d’urgence“ im Fall einer terroristischen Bedrohung. „Der Ausnahmezustand als solcher ist demokratisch durch den Gesetzgeber nicht kontrollierbar“, so der Experte.

Der Fraktionschef der LSAP Alex Bodry hält die Kritik des Staatsrates und der JuristInnen nicht für gerechtfertigt. Er ist der Überzeugung, dass es sinnvoller sei, diesen Paragraphen in die Verfassung zu integrieren. Ohne Ausnahmezustand käme man nicht darum herum, die allgemeine Gesetzgebung zum Terrorismus zu verschärfen, und das sollte doch nach Möglichkeit vermieden werden, so Bodry gegenüber 100,7.


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