Économie sociale et solidaire
: Wirtschaften ohne Gewinnzweck


Am vergangenen Freitag hat die Regierung eine Gesetzesvorlage für die „sociétés à impact sociétal“ verabschiedet – und hinkt der Entwicklung einmal mehr etwas hinterher.

Minister Nicolas Schmit, Statec-Direktor Serge Allegrezza und Uless-Präsident 
Robert Urbé: Nach jahrelangen Vorarbeiten wird die „économie sociale et solidaire“ aus der Grauzone herausgeführt. (Foto: MTESS)

Minister Nicolas Schmit, Statec-Direktor Serge Allegrezza und Uless-Präsident 
Robert Urbé: Nach jahrelangen Vorarbeiten wird die „économie sociale et solidaire“ aus der Grauzone herausgeführt. (Foto: MTESS)

Luxemburg mag das Land der kurzen (Behörden-)Wege sein. Bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen – einmal von den Regularien des Finanzplatzes einmal abgesehen – tun wir uns aber oft schwer, dem gesellschaftlichen Wandel gerecht zu werden. Das gilt auch für die „économie sociale et solidaire“ (ESS), also jene Bereiche der Volkswirtschaft, die wirtschaftliches Handeln mit sozialen Zielsetzungen verbinden. Zum Beispiel wenn sie schwer vermittelbaren Personen einen Job verschaffen, der auch dann erhalten bleibt, obwohl er nach betriebswirtschaftlichen Kriterien als nicht rentabel betrachtet werden muss, oder wenn sie Dienste unentgeltlich oder stark subventioniert anbieten, die ihre Kunden sich am freien Markt nicht leisten könnten oder die dort erst gar nicht angeboten werden.

Um zur ESS gerechnet zu werden, muss laut dem nationalen statistischen Amt Satec ein Betrieb eines von zwei Kriterien erfüllen: Er muss seiner Gesellschaftsform nach demokratisch organisiert, also unabhängig von den finanziellen Einlagen sein. Stiftungen, Asbl, Kooperativen usw. erfüllen diese Bedingung, vorausgesetzt, sie verfügen überhaupt über sozialversichertes Personal und sind als Arbeitgeber angemeldet.

Oder aber das Tätigkeitsfeld des betreffenden Betriebes ist die gesundheitliche oder soziale Versorgung der Bevölkerung. Die Krankenhäuser, die ja zum Großteil über die obligatorische Krankenversicherung finanziert werden, gehören nicht hierzu; sie werden dem staatlichen Sektor zugeschlagen. Eine Einschränkung die sicher diskutabel ist, aber internationalen Abmachungen entsprechen soll.

Die jüngsten Statec-Erhebungen beziehen sich auf das Jahr 2012, in dem es 1.064 Betriebe der ESS gab – rund 3,17 Prozent der in Luxemburg angemeldeten Betriebe. 885 Gesellschaften in Luxemburg entsprechen dem ersten Kriterium, 362 dem zweiten – 183 Einheiten erfüllen beide. Alle zusammen beschäftigten 27.751 Personen – etwa 7,8 Prozent der in Luxemburg angemeldeten Arbeitnehmer.

Krisenfester Sektor

Die Branche ist also nicht nur besonders arbeitsintensiv, sie beschäftigt auch fast doppelt so viele Frauen wie Männer. Mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 12,88% Prozent zwischen 2000 und 2012 erwies sie sich auch als besonders krisenresistent. Hinter diesem boomhaften Wachstum verbergen sich allerdings auch strukturelle Veränderungen, wie etwa der Ausbau der Pflegedienste im Rahmen der Assurance dépendance und die Bereitstellung von Krippenplätzen für Kinder von Berufstätigen, die zu einem ganz großen Teil von privatwirtschaftlich ausgerichteten Trägern gestellt werden und der ESS zugerechnet werden.

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Auch ohne Kinderkrippen und Altersheime wächst die „économie sociale et solidaire“ stetig, wenn auch weniger boomhaft, als wenn diese Bereiche dazu gerechnet werden. (QUELLE STATEC)

Dieses Zahlenmaterial wurde am vergangenen Freitag anlässlich der Vorstellung einer Studie zum ESS im Arbeitsministerium offengelegt. Die Studie, deren Endfassung allerdings noch nicht veröffentlicht worden ist, soll periodisch den Impakt der ESS messen. Mit einer Aussage zum gesamtwirtschaftlichen Stellenwert der ESS hielt sich Statec-Direktor Serge Allegrezza ein wenig zurück. Theoretisch könnte aus der Zahl der Angestellten und der durchschnittlichen Produktivkraft ein Wert errechnet werden, der den Anteil der ESS am Bruttoinlandsprodukt ausweist. In früheren Modellen wurden einfach die im Sektor gezahlten Gehälter 
als Gesamtumfang zusammengerechnet – heutzutage wäre das nicht mehr sachgerecht, weil der Umfang der wirtschaftlichen Aktivitäten der ESS zugenommen hat und die Lohnkosten zwar immer noch einen vergleichbar hohen Anteil darstellen, aber relativ zur Gesamtaktivität zurückgehen.

Dass es sich um einen wichtigen Sektor handelt, machte Arbeitsminister Nicolas Schmit – der in der gegenwärtigen Regierung auch des Amt des Ministers für die ESS übernommen hat – deshalb vor allem an der Zahl der Beschäftigten fest, die „über dem liegt, was heute noch die einst so wichtige Stahlindustrie darstellt“.

Eher zufällig wurde am Tag der schon länger anberaumten Vorstellung der Studie auch der Entwurf des seit mehreren Jahren diskutierten Gesetzes für die ESS fertiggestellt und vom Regierungskollegium verabschiedet.

Genau genommen handelt es sich hierbei allerdings (noch) nicht um ein Rahmengesetz für den eingangs definierten Wirtschaftsbereich. Vielmehr geht es um die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform, der sogenannten „Société d’impact sociétal“ (SIS). Viele aktuelle Akteure der ESS bewegen sich rechtlich in einer Grauzone, da es nach der bestehenden Gesetzeslage eigentlich gar nicht möglich ist, als Asbl oder Stiftung eine Handelsgenehmigung zu erlangen. Von solchen Trägern geleistete Dienste sind eigentlich nicht legal und wurden bislang lediglich toleriert.

Manche Träger behalfen sich mit einer Übergangslösung, indem sie ihrem Verein eine kommerzielle Struktur – in Form einer Kooperative oder einer Sàrl – zur Seite stellten. Viele Zuschüsse im sozialen und kulturellen Bereich werden ausdrücklich nur an nicht-kommerzielle Träger vergeben, während andererseits bestimmte Aktivitäten ohne echte kommerzielle Struktur einer Schwarzarbeit gleichkommen. Das neue Gesetz hebt diesen Widerspruch nun zum Teil auf: Nicht-kommerzielle Träger können jetzt doch die Form der üblichen kommerziellen Gesellschaften annehmen und dann den Status der SIS beantragen. Damit wird offiziell anerkannt, dass diese Gesellschaften nicht zum Zweck des Gewinnmachens gegründet wurden.

Es gibt aber auch Akteure der ESS, die sich bereits als kommerzielle Unternehmen konstituiert hatten und denen es durch die Neuregelung möglich wird, die zusätzliche Einstufung zu erreichen – wenn es denn in ihrem Interesse liegen sollte.

Zwei Herzen in einer Brust

Robert Urbé, Präsident der Union luxembourgeoise de l’économie sociale et solidaire (Uless), der bei der Vorstellung der Studie ebenfalls anwesend war, begrüßte zwar das längst überfällige Gesetz, bedauerte aber zugleich, dass es den Trägern der ESS Pflichten auferlegt, aber kaum neue Rechte verschafft. Zwar kommen jetzt viele Akteure aus der erwähnten Grauzone heraus, doch werden sie damit auf allen Ebenen mit den sonstigen Wirtschafstakteuren gleichgestellt.

Ein Wunsch der Uless war es, Betriebe der ESS von der Betriebsbesteuerung zu befreien. Damit wäre der besonderen Lage der Betriebe, die in direkter Konkurrenz zu klassischen Unternehmen stehen, aber durch ihr soziales Engagement oder die demokratische Betriebsführung, wie sie die SIS vorsieht, eine ganz andere Kostenstruktur haben, in gewissem Maße Rechnung getragen worden. Bleibt die Besteuerung die gleiche, haben die ESS-Betriebe fast nur Nachteile mit dem neuen Statut.

Das neue Gesetz versucht einen Spagat zwischen Gesellschaften die rein soziale Ziele verfolgen und solchen, die ihre Anteilseigner bis zu einem gewissen Grad für das zur Verfügung gestellte Kapital entlohnen – wobei auch hier Obergrenzen festgelegt werden, die unterhalb der marktüblichen Margen liegen.

Das Kapital einer SIS kann aus zwei Arten von Anteilen bestehen: Die sogenanten „parts d’impact“ sind der Teil des Kapitals, der bei einer Dividendenausschüttung leer ausgeht. Wer solche Anteile zeichnet, tut dies mit dem Gedanken den Betrieb zu unterstützen und gegebenfalls seine Ausrichtung und Tätigkeiten mitzubestimmen, ohne dafür aber einen Teil des Gewinns einzustreichen. Dagegen sollen „parts de rendement“ es erlauben auch private Akteure zu mobilisieren, die sich den Einsatz ihres Geldes „entlohnen“ lassen – wenn auch in geringerem Maße als üblich. Ihr Anteil darf laut der Gesetzesvorlage 50 Prozent der Einlagen nicht überschreiten. Im Laufe der Entwicklung eines Betriebes können „parts de rendement“ in Anteile ohne Gewinnausschüttung umgewandelt werden. Der umgekehrte Prozess ist hingegen nicht möglich.

Auch in diesem Punkt sieht Robert Urbé einen Bedarf zur Nachbesserung: Die Uless sähe lieber eine verbindliche Mehrheit für die „part d’impact“ – also mindestens 51 Prozent. Eine „kleiner“ Unterschied, der sich auf Hauptversammlungen eventuell als wichtig herausstellen könnte, denn bei Stimmengleichheit – etwa wenn es um die Höhe der Dividenden geht – gilt es sich zu einigen. Mit einer eindeutigen Mehrheit der nicht gewinn-orientierten Anteilseigner wäre die Sache klarer.

Mit dem neuen Gesetz wird auch der Artikel 1832 des bürgerlichen Gesetzbuches abgeändert, der den alleinigen Zweck eines Wirtschaftsbetriebes einzig darin sieht, Gewinn zu erzielen und ihn an die Eigentümer auszuschütten. Akteure der ESS können in Zukunft in den Statuten ihrer Gesellschaft festlegen, dass sie genau dieses Ziel nicht verfolgen. Die bislang geltende Vorschrift war für viele einer der Hauptgründe trotz aller rechtlichen Bedenken den Status einer Asbl oder einer Stiftung beizubehalten.

Die Abänderung dieses Artikels wird aber noch nicht alle Probleme aus der Welt schaffen. Denn in vielen anderen Gesetzen und Vorschriften findet die klassische Aufteilung zwischen kommerziell und gemeinnützig immer noch Anwendung und schließt damit die einen oder aber die anderen Akteure explizit aus – etwa bei Ausschreibungen für kommunale Arbeiten, wo Vereine ausgeschlossen bleiben, oder, im gegenteiligen Fall, bei Zuschüssen für soziale Aufgaben, die für kommerzielle Gesellschaften tabu sind.

EU-Konferenz im Dezember

Ob alleine das SIS-Gesetz die ESS in Luxemburg dynamisieren wird, bleibt fraglich. Eine Ausweitung der finanziellen Förderung sieht das Gesetz nicht vor, dafür werden auch in Zukunft die einzelnen Programme der betroffenen Ministerien zuständig sein. So gesehen kommt die Anerkennung als SIS eher der Vergabe eines Labels gleich, das eventuell den Zugang zu einer neuen Kundschaft ermöglicht

In den letzten Jahren hatte die ESS in Luxemburg wegen der Probleme bei den Beschäftigungsinitiativen – die ein nicht unwesentlicher Teil der ESS sind oder waren – einige Kratzer abbekommen. Insofern dürfte ein positiv besetztes Label gerade richtig kommen.

Für etwas Propaganda in diesem Sinne soll auch die Luxemburger EU-Präsidentschaft im zweiten Halbjahr sorgen. Nicolas Schmit will die ESS zu einem „thème phare“ machen und wird am 3. und 4. Dezember eine große europäische Konferenz zu diesem Thema abhalten, bei der vor allem auch über Finanzierungsmodelle diskutiert werden soll. Es gelte das ESS-Standbein auszubauen und die Finanzwelt dazu zu bewegen „ihre Investitionen verstärkt in soziale, bislang nicht erfüllte, soziale Bedürfnisse zu orientieren“. Da bleibt nur zu hoffen, dass für die Verteilung von Impakt-Anteilen im Vergleich zu Rendite-Anteilen tatsächlich – wie von der Uless erwünscht – eine absolute Mehrheit vorgeschrieben wird.

Es soll aber nicht beim vorliegenden Gesetzentwurf und schönen Verlautbarungen bleiben: 2016 wird ein Inkubator für sozialwirtschaftliche Unternehmer geschaffen. Er soll ein für neue SIS-Betriebe „günstiges Klima“ schaffen und es ihnen erlauben soziale Innovation mit betriebswirtschaftlicher Nachhaltigkeit zu kombinieren. Das klingt alles sehr schön, fragt sich nur, ob es etwas kosten darf. Eine „fiche financière“ liegt dem Gesetzesvorhaben nicht bei.


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