Tote in der Cloud: Bewahren oder Löschen?


Was passiert nach meinem Tod mit den Familienfotos in der Cloud? Und mit meinem Facebook-Profil? Ohne Zugangsdaten sind meine Angehörigen vom Wohlwollen der Dienstleister abhängig.

1336alm

Calvary Cemetery, Queens, New York. Stadt der Toten, Stadt der Lebenden. Im Netz kann das Andenken an Verstorbene weiterleben. (Foto: Plowboylifestyle / Wikipedia / PD)

Stirbt jemand, der zu Lebzeiten viel im Internet unterwegs war, kann es sein, dass er eine beträchtliche Menge an Daten zurücklässt. Tausende E-Mails sind in irgendeinem Postfach gespeichert, unzählige Posts finden sich bei Facebook. Möglich auch, dass der Verstorbene einen Cloud-Speicher nutzte, um Videos von Reisen aufzubewahren. Die Dateien liegen dann zum Beispiel bei Dropbox. Unter Umständen existiert auch noch ein PayPal-Guthaben. Oder der Verstorbene kaufte regelmäßig online ein, dann gibt es ein Amazon-Konto.

Die Frage, wie mit dem digitalen Nachlass umzugehen ist, wird immer wichtiger. Denn die Digitalisierung schreitet voran. Informationen und Dokumente existieren zum Teil nur noch in elektronischer Form. Zudem wächst der Anteil älterer Onliner, sodass die Mortalitätsrate der Nutzer steigt. Jede Minute sterben im Schnitt drei Facebook-Mitglieder, so eine Hochrechnung. Was soll mit den Daten der Toten geschehen? Einfach so im Netz liegen lassen? Für Angehörige dürfte das in vielen Fällen nicht in Frage kommen. Die Daten sind häufig Teil der digitalen Identität des Verstorbenen. In ihnen steckt viel Persönliches, viel Erinnerung.

Wer sich darum kümmern möchte, steht vor Problemen. Die Daten sind meist nicht lokal auf dem Rechner des Verstorbenen abgespeichert. Dort wären die Fotos, die Gedichte oder sonstige Hinterlassenschaften ja leicht zu finden. Vielmehr lagern sie zunehmend auf Internetplattformen, bei denen ein Konto oder ein Profil angelegt ist. Mitsamt all der Daten, die daran hängen. Häufig wissen die Hinterbliebenen nicht, was wo gespeichert ist. Oder es fehlt an technischem Know-how, um die Daten zu suchen und zu sichten.

Drei Facebook-Tote pro Minute

Kennen die Angehörigen die Speicherorte, wartet gleich das nächste Problem auf sie. Denn oft haben die Verstorbenen keine Zugangsdaten hinterlegt. Ohne Passwort an die Bestände zu kommen, kann viel Zeit und Nerven kosten. Die Hinterbliebenen sind da abhängig von den Regelungen der jeweiligen Anbieter. Unter Berufung auf den Daten- und Persönlichkeitsschutz rücken diese Zugangsdaten häufig nicht heraus. Yahoo etwa verkündet in seinen AGBs recht lapidar: „Ein Account ist nicht übertragbar, und alle Rechte an dem Account und den gespeicherten Inhalten erlöschen mit dem Tod des Nutzers.“

Nur zum Teil wurden die Geschäftsbedingungen mittlerweile so angepasst, dass Angehörige über das Datenerbe bestimmen können. Bei Facebook etwa lassen sich Konten in einen „Gedenkzustand“ versetzen. Im Nutzerprofil steht dann „In Erinnerung an“. Hier können Gedanken über die Person ausgetauscht werden. Das Profil erscheint nicht öffentlich, es kann sich niemand mehr anmelden. Für diesen Modus können auch Nicht-Verwandte einen Antrag stellen. Im Online-Formular („berechtigte Aufforderung“) muss lediglich stehen, wer wann gestorben ist. Ein Nachweis wird nicht verlangt. Die einzigen, die ein Profil ganz entfernen lassen können, sind jedoch die Angehörigen. Für den Löschwunsch gibt es einen „besonderen Antrag“. Hier muss man unter anderem seinen Namen und seinen Verwandtschaftsgrad angeben. Als Nachweis dient zum Beispiel eine Sterbeurkunde, die man hochladen muss. Die Zugangsdaten des Verstorbenen rückt Facebook aber nicht heraus.

Passwörter aus dem Jenseits

Wer Google nutzt, kann für den Fall der Fälle den Konto-Inaktivitätsmanager einstellen. Der wird aktiv, wenn sich auf dem Konto längere Zeit nichts getan hat. Wobei der Nutzer eine Wartefrist festlegt, zum Beispiel drei Monate. Zudem muss er angeben, welche Personen welche Informationen erhalten, wenn er stirbt. Erst nach Ablauf der Frist informiert Google die Ausgewählten, die dann auf die Daten zugreifen können. Alternativ lässt sich über den Manager auch die Löschung eines inaktiven Kontos anordnen. Wurden jedoch keine Vorkehrungen getroffen, steht Angehörigen, die löschen lassen wollen, ein umständliches Prozedere bevor. „In einigen Fällen“ könne man ein Konto zwar in Abstimmung mit Familienangehörigen schließen, teilt das Unternehmen mit. Bittet aber sogleich um Verständnis, „dass die Übermittlung einer Anfrage oder der erforderlichen Dokumente nicht sicherstellt, dass Google Ihnen behilflich sein kann“. Die Entscheidung erfolge stets nur nach einer „sorgfältigen Prüfung“.

Nutzer sollten von Zeit zu Zeit eine Check-Liste mit allen Online-Mitgliedschaften, Profilen und sonstigen Online-Aktivitäten zusammenstellen. Auch Nicknames oder Zugangsdaten sollten hier verzeichnet sein. Die Liste kann als physische Liste hinterlegt werden, etwa in einer Dokumentenmappe. Den Hinterbliebenen müsse der Aufbewahrungsort aber bekannt und zugänglich sein. Oder der Nutzer regelt sein digitales Erbe im Testament, das beim Notar liegt. Das Schriftstück sollte festlegen, welche E-Mails oder Fotoalben nach seinem Tod weiterhin zugänglich sein und welche Daten gelöscht werden sollen. Außerdem kann der Nutzer angeben, wer im Todesfall auf die sensiblen und persönlichen Daten zugreifen darf. Es gibt auch Unternehmen, die sich auf die Verwaltung des digitalen Erbes spezialisiert haben. Sie bewahren Daten oder Passwörter in einem digitalen Schließfach auf. Zu bedenken ist allerdings, dass bei einem Konkurs des Unternehmens die Daten dort nicht mehr gut aufgehoben sind.

In Luxemburg: Error 404

(lm) – Wie es um den Zugang zu Online-Daten von Verstorbenen steht, wollte die Abgeordnete Claudia Dall’Agnol in einer Question parlementaire wissen. Eine berechtigte Frage, die Justizminister Felix Braz diese Woche sehr unzureichend beantwortet hat. Er verweist nur auf das Datenschutzgesetz, das den betroffenen Personen einen Zugang – im Sinne von Einsicht – in die von jemandem erhobenen Daten gewährt. Dieser Zugang, und das Recht auf Richtigstellung, könnten auch von den rechtlichen Erben des Betroffenen wahrgenommen werden. Völlig unklar bleibt, ob Facebook und Co für den „Zugang“ zu freiwillig bei ihnen gespeicherten Daten das Passwort herausgeben müssen, oder nur Einsicht in die Profildaten gewähren müssen. Weil eine Neuregelung des europäischen Datenschutzes ansteht, sieht das Ministerium keinen Grund, zu legiferieren – obwohl diese Neuregelung genau in diesem Bereich nationale Regelungen vorsieht. Ein zusätzlicher Grund also, sich vor dem Tod um seinen digitalen Nachlass zu kümmern.


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