Antisemitismus: Mangelnde Wahrnehmung

Die Antisemitismus-Definition der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken bedroht nicht die freie Meinungsäußerung. Vielleicht kann sie jedoch eine längst überfällige Debatte über israelbezogenen Antisemitismus provozieren.

Protestaktion in Edinburgh gegen eine von den „Scottish Friends of Israel“ organisierte Ausstellung: Schon im Kampf gegen die Judenemanzipation war es eine zentrale antisemitische Strategie, den gesellschaftlichen Beitrag des Judentums zu diskreditieren. (Foto: Wikimedia Commons)

Der Kampf gegen Antisemitismus wird durch ein zweifaches Dilemma erschwert: erstens bezüglich der Frage, wann Antisemitismus strafbar wird, und zweitens hinsichtlich dessen, was in unserer Gesellschaft überhaupt als antisemitisch gilt.

Dieses Dilemma lässt sich an einem Beispiel illustrieren. Zu den Wahlplakaten, die in Deutschland vor den Europawahlen im vergangenen Monat einiges Aufsehen erregten, gehörte auch eines der Partei „Die Rechte“. „Israel ist unser Unglück!“, stand darauf in großen gelben Lettern zu lesen sowie, etwas abgesetzt, „Zionismus stoppen“ und: „Schluss damit!“ Als Bildhintergrund fungierte die Fahne Israels.

Die nicht sehr laute Empörung über dieses Plakat richtete sich vor allem gegen die erstgenannte Parole, die kaum übersehbar an den vom deutschen Historiker Heinrich von Treitschke im 19. Jahrhundert geprägten Ausspruch erinnert: „Die Juden sind unser Unglück!“ Er war später für die antisemitischen Hetzkampagnen der Nationalsozialisten in Deutschland zentral.

Als nun im baden-württembergischen Pforzheim ein 73-Jähriger auf eigene Faust eines der Plakate abhängen wollte, wurde er von der Polizei gestoppt. Um zu verhindern, was juristisch betrachtet eine „Sachbeschädigung“ wäre, nahm man ihm kurzerhand die mitgebrachte Leiter weg. Hinsichtlich der Plakate entschied die zuständige Staatsanwaltschaft in Karlsruhe zeitgleich, der Tatbestand der Volksverhetzung sei nicht erfüllt, da das Plakat sich nicht auf „inländische Gruppen“ beziehe.

Knapp zwei Jahre zuvor hatte die deutsche Bundesregierung beschlossen, sich der internationalen Definition von Antisemitismus anzuschließen, wie sie 2016 von der Internationalen Allianz für Holocaust-Gedenken (IHRA) ausgearbeitet worden war und implizit auch israelbezogenen Antisemitismus umfasst. Dennoch bleiben Parolen wie die oben zitierte nicht selten juristisch unbeanstandet. Der Wortlaut der IHRA-Definition ist nämlich rechtlich in keiner Weise bindend.

Sie soll aber beispielsweise in Deutschland bei der Ausbildung von Justiz und Polizei verwendet werden. Die Hoffnung ist, dass immer dann, wenn nach bestehendem Recht eine Straftat vorliegt, diese gegebenenfalls auch als antisemitisch motiviert registriert wird und nicht lediglich als „Beleidigung“ oder „Körperverletzung“ klassifiziert in den Statistiken untergeht. So soll eine genauere Übersicht über die Zahl antisemitischer Straftaten möglich und die Dunkelziffer verkleinert werden. Das Ziel der Definition ist es also, zum Erkennen und zur gesellschaftlichen Ächtung des Antisemitismus beizutragen. Mit einem neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch hat sie nichts zu tun.

Erkennen und ächten

„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber Juden ausdrücken kann“, heißt es in der Definition, und weiter: „Der Antisemitismus richtet sich in Wort und Tat gegen jüdische oder nicht-jüdische Einzelpersonen und / oder deren Eigentum, sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen und religiöse Einrichtungen.“

Nun würden die Urheber*innen des besagten Plakats vermutlich zumindest juristisch bestreiten, dass dessen Inhalt der zitierten Definition nach antisemitisch ist. Berufen würden sie sich dabei auf das formallogische Argument, wonach der Satz „Israel ist unser Unglück!“ eben nicht identisch mit der von ihren historischen Urhebern als antisemitisch verbürgten Parole „Die Juden sind unser Unglück!“ sei. Allem Anschein nach ist auch die betreffende Staatsanwaltschaft genau dieser Logik gefolgt.

Soweit die strafrechtliche Seite, doch das Dilemma um die Frage „Was gilt als antisemitisch?“ ist nicht kleiner. Und hier darf man sich nichts vormachen: Auch eine Definition wie die der IHRA wird es nicht schaffen, alle Zweifel restlos zu beseitigen. Das liegt im Wesen einer Definition schlechthin. Denn aller Bemühungen um Klarheit zum Trotz bleibt ein zu definierender Begriff stets in einem gewissen Maße abstrakt, weil die Definition sonst ihren allgemeinen Charakter und damit ihren Sinn verliert. Die Eigenart einer Definition sei es, dass ihre Begriffe „gegenüber der konkreten Realität […] relativ inhaltsleer“ sein müssen, hielt der Soziologe Max Weber fest. Je „weltfremder“ sie seien, „desto besser leisten sie ihren Dienst“.

Demnach trifft der Vorwurf, gerade die von einer Vielzahl von Expert*innen sorgfältig ausgearbeitete IHRA-Definition sei schlecht, weil sie vage und offen gehalten ist, zwangsläufig ins Leere. Natürlich wird man, wie bei anderen Definitionen auch, erst wissen, was konkret gemeint ist, wenn man ihr spezifische Fälle zuordnet. Und genau das ist der Punkt, an dem der Kampf um die Deutungshoheit über eine Definition beginnt. Die IHRA etwa hat ihrer Definition einige Beispiele angefügt, um anschaulich zu machen, wovon bei Antisemitismus die Rede ist. In Frage gestellt werden nun vor allem solche Exempel, in denen es um israelbezogenen Antisemitismus geht.

Und tatsächlich sind es gerade diese, die eine wichtige Bedeutung haben. Nach Auschwitz gilt Radau-Antisemitismus, wie ihn beispielsweise die nationalsozialistische Zeitung „Der Stürmer“ propagierte, nicht nur in Deutschland weitgehend als Tabu. Gleichwohl darf, wer antisemitischen Denkformen anhängt und diese propagiert, durchaus darauf hoffen, dass eine Parole wie „Israel ist unser Unglück!“ nicht anders als der strafbare Ausruf „Die Juden sind unser Unglück!“ interpretiert und verstanden wird. Kommt aber der Vorwurf des Antisemitismus, sind es die Kritiker*innen, bei denen das Missverständnis liegt. Als „négationnisme préventif“ bezeichnet der französische Medientheoretiker Daniel Dayan diese Argumentationsstrategie, im Unterschied zum „négationnisme rétrospectif“ der Leugner des Holocaust.

Quelle: Facebook @boycottantisemitism

Die Kampagne „Boycott, Divestment, Sanctions“ (BDS), an der sich auch das „Comité pour une Paix Juste au Proche-Orient“ (CPJPO) beteiligt, bedient sich derselben Logik. So fordert man einen Boykott israelischer Waren, agitiert dafür, israelische Sportler*innen, Kulturschaffende und Akademiker*innen international auszugrenzen, darunter auch Linke, wie der ehemalige grüne Bundestagsabgeordnete Volker Beck betont. Was sich real als Kollektivstrafe auswirkt, wird als bloß „institutioneller Boykott“ kaschiert. Mit Antisemitismus und historischen Parolen wie „Kauf nicht beim Juden!“ habe diese Kampagne jedoch nichts zu tun, sagen die BDS-Aktivist*innen. Sie verweisen im Übrigen zu ihrer Verteidigung gerne auf die Juden und Jüdinnen in ihren Reihen. Doch auch dieses Argument ist nicht überzeugend. Ebenso könnte man behaupten, eine Partei wie die „Alternative für Deutschland“ (AfD) könne per se nicht antisemitisch sein, weil zu ihr auch eine Bundesvereinigung „Juden in der AfD“ gehört.

Den Begriff „Antisemitismus“ hatte der deutsche Journalist Wilhelm Marr Ende des 19. Jahrhunderts geprägt, weil die religiös fundierte Judenfeindschaft ihm in der bürgerlichen Gesellschaft nicht mehr angemessen schien und für deren Salons nicht „stubenrein“ war. Stattdessen plädierte er für eine „rational“ und politisch begründete Form der Feindschaft gegenüber dem Judentum, das er als Menschheitsproblem deklarierte: „Das Judenthum muß aufhören, wenn das Menschenthum anfangen soll.“ Marr bekannte sich stolz als Antisemit und versicherte zugleich, frei von jeder Abneigung gegen Juden als Individuen zu sein.

Damals und heute

Heute hat der Antizionismus eine ähnliche Funktion. Auch dessen Protagonist*innen geben vor, nichts gegen Juden zu haben, sondern lediglich gegen Israel als vermeintlich kolonialen, rassistischen „Apartheid-Staat“ zu sein. Doch es finden sich keine anderen Staaten, Regierungen oder auch „Regimes“ weltweit, deren Gegner*innen für sich beanspruchen, in toto anti-chinesisch, anti-italienisch oder ähnliches zu sein. Selbst die wenigsten Trump-Kritiker*innen präsentieren sich wohl explizit als „Anti-Amerikaner“. Nur Anti-Zionist*innen beanspruchen diese totale Negation eines bestimmten Staates ganz explizit und selbstbewusst. Zwar gab es historisch auch im Judentum vor der israelischen Staatsgründung eine antizionistische Bewegung. Dabei ging es um Fragen nach dem Wesen jüdischer Identität und Emanzipation. Nach Auschwitz ist jedoch der Zionismus die Staat gewordene Antwort auf einen globalen Antisemitismus, der in letzter Konsequenz den Tod aller Juden zum Ziel hat.

So richtig und wichtig es daher ist, zwischen den Jüdinnen und Juden in aller Welt und Israel und seinen Staatsbürger*innen zu unterscheiden, ist dies nicht die ganze Wahrheit. Denn zur israelischen Staatsräson gehört auch das „Law of return“, das allen Jüdinnen und Juden das Recht verleiht, in Israel zu leben und die israelische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es orientiert sich dabei nicht an der orthodoxen Auslegung, wer Jude sei, sondern im Grunde danach, wer als Jude verfolgt wird, wie etwa im Nationalsozialismus aufgrund der „Nürnberger Gesetze“. Nie wieder sollen Jüdinnen und Juden bzw. als solche Definierte der Willkür eines Staates irgendwo auf der Welt, der nicht wie für alle anderen für deren Schutz sorgt oder sie gar ihrer Bürger- und Menschenrechte beraubt, hilflos und ohne Fluchtmöglichkeit ausgeliefert sein. Das ist es, wofür der Zionismus heute steht. Und insofern er dieses existenzielle Recht gewährleisten muss, hat der Staat Israel tatsächlich ein jüdischer zu sein.

Nun mag man sich weiter erfolgreich einreden, der Antizionismus sei wesentlich vom Antisemitismus zu unterscheiden. Die vergangene Woche in der woxx formulierte Behauptung aber, eine rechtlich nicht einmal bindende Antisemitismus-Definition, die israelbezogenen Antisemitismus problematisiert, bedrohe die Meinungsfreiheit, ist inakzeptabel. Angesichts des beschriebenen „négationnisme préventif“ ist vielmehr leider anzunehmen, dass ihre Wirkung eher zahnlos bleiben wird.

Laut CPJPO steht hinter der IHRA-Definition, „le lobby israélien“. Selbige habe „en effet réussi à [la] faire adopter par l’IHRA en mai 2016“. Die Suggestion, hinter der aus einem zivilgesellschaftlich begleiteten komplexen Aushandlungsprozess verschiedenster Beteiligter hervorgegangenen Definition der IHRA stecke in Wahrheit ein manipulierender Akteur, ist selbst ein zutiefst antisemitisches Gerücht. Es aktualisiert die antisemitische Figur vom „jüdischen Strippenzieher“, der hinter den sichtbaren Entscheidungsträgern steht und über deren Handlungen bestimmt.

Die Debatte um die IHRA-Definition wird weitergehen, auch falls sie samt allen erläuternden Beispielen von der luxemburgischen Regierung übernommen wird. Letzteres wäre ein wichtiger, begrüßenswerter Schritt, obwohl die Definition keinerlei juristische Konsequenzen hätte. Denn er könnte einen grundlegenden Beitrag dazu leisten, auch hierzulande für israelbezogenen Antisemitismus ein Bewusstsein zu schaffen und einen stillschweigenden antizionistischen Konsens nicht zuletzt unter Linken zu sprengen. In diesem Sinne mag das CPJPO durchaus einen Punkt getroffen haben, wenn es fürchtet, eine Annahme der Definition bedrohe auch die CPJPO-Geschäftsgrundlage und provoziere „des discussions à n’en plus finir“.


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