Asylbewerberinnen in Not: Stand Speak Rise Up! Deport?

Luxemburg erklärte sich rezent nicht zuständig für das Asylverfahren von zwei afrikanischen Müttern, die mehrfach Opfer sexualisierter Gewalt geworden waren, und beruft sich auf die europäische Asylrichtlinien. Die NGO Passerell fordert eine unabhängige Kommission, die Abschiebungen in solchen Härtefällen annullieren könnte. Das Ministerium für Immigration und Asyl lehnt mit Verweis auf die Prinzipien des Rechtsstaats ab.

Außenminister Jean Asselborn macht sich zwar für den Kampf gegen sexualisierte Gewalt an Frauen in Krisengebieten stark, doch hält er in zwei nationalen Angelegenheiten an EU-Richtlinien fest – obwohl es sich um Härtefälle handelt. (Foto: CC BY Metro Centric 2.0)

„À l’occasion du forum international „Stand Speak Rise Up!“ fin mars, le Grand-Duché s’est fait la capitale de la lutte contre les violences sexuelles faites aux femmes dans les zones sensibles“, beginnt das Schreiben von Passerell. „Nous avons eu l’occasion d’y entendre son Altesse Royale la Grande Duchesse Maria Teresa ainsi que monsieur le Premier Ministre Xavier Bettel et monsieur le Ministre des Affaires étrangères et européennes Jean Asselborn s’émouvoir du sort des survivantes.“ Unter den „survivantes“ sind auch zwei Frauen mit Kindern aus Somalia und Eritrea, deren Anträge auf internationalen Schutz wegen der Unzuständigkeit Luxemburgs abgelehnt wurden. Eine Geste, die nicht so recht zu einem Land passen will, das sich zur Hauptstadt für den Kampf gegen sexualisierte Gewalt an Frauen in Krisengebieten gekürt hat – zumindest nicht für Passerell. Für Außenminister Jean Asselborn schon, denn beide Entscheidungen seien nach EU-Richtlinien legitim. Er antwortete umgehend auf die Stellungnahme der NGO.

Vertrauen in italienische Autoritäten?

Die Somalierin erhielt in Italien internationalen Schutz, flüchtete aber weiter nach Luxemburg. Hier erklärte man sich für ihren Antrag nicht zuständig und wies sie zurück nach Italien. Der Grund: der in Italien gewährte Schutzstatus. Nach EU-Recht kann man nur in einem Land den Schutzstatus genießen. Dieser impliziert per se nicht, dass man sich anschließend anderswo in der EU niederlassen darf. Die Tatsache, dass die Situation zurückgeführter Schutzsuchender in dem migrationsfeindlichen Italien bedenklich ist, spielt für das Urteil des Ministeriums für Immigration und Asyl keine Rolle.

Asselborn übt stattdessen Eigenlob: Luxemburg habe sich seit November 2018 schon in 71 Fällen für das Asylverfahren schutzbedürftiger Menschen verantwortlich erklärt, die nach Italien hätten zurückgeführt werden müssen. Ein schwacher Trost für die Somalierin. Die italienischen Autoritäten hätten versichert, der Betroffenen bei ihrer Ankunft sogar eine adäquate Unterkunft bereitzustellen, so Asselborn in seiner Stellungnahme. Er scheint auf ihr Wort zu vertrauen. Passerell nicht.

Die Organisation, die Kontakt mit rückgeführten Schutzsuchenden hält – 2019 waren es bisher insgesamt 38 –, hat bereits mehrfach die Diskrepanz zwischen den Versprechungen auf dem Papier und der Realität vor Ort beobachtet. Aus einem Bericht von Passerell geht hervor, dass den Rückgeführten dort oft eine existenzielle Notlage droht. Im Gespräch mit der woxx heißt es vonseiten der NGO, dass die Betroffenen bei ihrer Ankunft in Italien oft mit unzureichenden Informationen zu Hilfsstrukturen abgespeist würden, mit denen sie aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse und fehlender Sensibilität seitens nationaler Instanzen wenig anfangen könnten. Passerell wirft dem luxemburgischen Außenministerium und dem Verwaltungsgericht zudem vor, die Augen vor den systematischen Kürzungen der Aufnahmemaßnahmen für Asylbewerber*innen, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat nach Italien zurückgeführt werden, zu verschließen.

Die Vermutungen von Passerell sind nicht aus der Luft gegriffen: Nach Recherchen des deutschen Politikmagazins Monitor kann Asylbewerber*innen in Italien beispielsweise das Recht auf Unterbringung verwehrt werden, wenn sie die Sammelunterkünfte für kurze Zeit und ohne Angabe von Gründen verlassen. Das Magazin berichtet, dass zehntausende nach Italien zurückgeführte Flüchtlinge in Obdachlosigkeit leben, weder ein Recht auf medizinische Versorgung noch auf Verpflegung oder eine Unterkunft haben. Ungeachtet der Tatsache, dass Italiens Innenminister Matteo Salvini keinen Hehl aus seiner anti-migrantischen Politik macht, sind die Zweifel an den Versprechungen der italienischen Autoritäten also durchaus nachvollziehbar.

Eritreer*innen in der Schweiz

Auch im Hinblick auf den Fall der Eritreerin, deren Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz abgelehnt wurde, baut der Außenminister auf die Integrität eines anderen Staates. Dabei fiel die Schweiz erst kürzlich wegen fragwürdiger Entscheidungen in Sachen Asylpolitik auf. Im August 2017 beschloss das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, dass in Eritrea „keine Situation allgemeiner Gewalt besteht und folglich eine Rückkehr dorthin nicht generell unzumutbar“ sei. Konkret ging es darum, ob Eritreer*innen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, bei einer Rückkehr eine Bestrafung und die Einberufung in den Nationaldienst droht. Seit Ende Juli 2018 werden Dossiers von 2.800 Eritreer*innen geprüft, die vor der Gesetzgebung von 2017 vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden waren.

Luxemburg lehnte den Antrag der Eritreerin ab und beruft sich auf das Dublin III-Abkommen, nach dem der Staat, in dem die Geflüchteten ankommen, für die Überprüfung des Asylantrags zuständig ist – in diesem Fall die Schweiz. Eine Zwangsrückführung müsse sie nicht befürchten, versichert Asselborn. Eritrea gilt in den EU-Mitgliedsstaaten nicht als sicheres Herkunftsland. Doch Passerell liefert ein Gegenbeispiel und legt einen Brief des schweizerischen Staatssekretärs für Migration, Mario Gattiker, vor.

Darin wird ein Eritreer explizit dazu aufgefordert, die Schweiz aufgrund eines Gerichtsbeschlusses zu einem bestimmten Datum zu verlassen. Ihm wird mit Haft und Zwangsabschiebung gedroht, sollte er sich den Anweisungen widersetzen. Über Umwege ist die Zwangsausweisung also möglich und könnte auch die stark traumatisierte Mutter treffen. Von Asselborn heißt es dennoch: „Le Luxembourg estime que les autorités helvétiques ont accompli leurs missions avec les diligences nécessaires et qu’il n’appartient pas aux autorités luxembourgeoises de remettre en question leur décision prise souverainement.“

Foto: CC BY Amillionwaystobe ND 2.0

Unabhängige Kommission für Sonderfälle

Grundsätzlich spricht sich Passerell nicht gegen das Befolgen von EU-Reglungen aus, doch die NGO plädiert für die Schaffung einer ergänzenden unabhängigen Kommission, die befugt wäre, die Abschiebung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, einen anderen Staat oder in ein Drittland zu annullieren, wenn eine akute Bedrohung für besonders schutzbedürftige Personen, wie etwa Opfer sexualisierter Gewalt oder Opfer von Folterungen, bestehen würde. Diese Kommission soll insbesondere dann agieren, wenn Kinder involviert sind, denn auch die Konvention der Kinderrechte muss bei den einzelnen Prozeduren berücksichtigt werden. Ob das gegeben ist, wenn stark traumatisierte Kinder und Mütter zwischen den Staaten herumgeschoben und schlimmstenfalls in ihre krisengeschüttelten Herkunftsländer zurückgeführt werden? Die Situation der „survivantes“ stellt in den Augen von Passerell einen Härtefall dar, den das Beharren auf EU-Rechte nicht menschenwürdig zu lösen vermag. Im aktuellen Koalitionsabkommen ist zudem vorgesehen, dass die Arbeitsgruppe zur Evaluierung der Situation „irregulärer Migranten“ innerhalb der Einwanderungsdirektion den Minister über „eventuelle Legalisierungsentscheidungen, insbesondere aufgrund äußerst gravierender, humanitärer Beweggründe“ in Kenntnis setzen kann.

Asselborn lehnt den Vorschlag der Kommission dennoch mit dem Verweis auf den Rechtsstaat ab. In einem solchen unterliege es allein der Gerichtsbarkeit, über die Legalität der Entscheidungen zu urteilen, die die Exekutivgewalt trifft. Eine Kommission, wie sie Passerell vorschwebt, sei unhaltbar. Des Weiteren könne gegen jede Entscheidung des Ministeriums für Immigration und Asyl eine Rechtsbeschwerde eingereicht werden.


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