GRUNDRECHTE UND RELIGION: Frei glauben

von | 03.04.2015

Sind Religionen etwas Besonderes? Ist Religionsfreiheit mehr als nur Meinungsfreiheit? Und wer schützt das Fliegende Spaghettimonster vor Gotteslästerungen? Ein Vortrag an der Uni gibt Antworten und wirft neue Fragen auf.

Wohin mit der Religion? Diese Frage der aktuellen Debatte über den Werteunterricht lässt sich auf theoretisch-philosophischer Ebene erörtern. Und sie stellt sich nicht zuletzt für die Religionen selbst und ihre offiziellen Organisationen.

Das Referat „Religionsfreiheit: Ernstfall des religiösen Weltverhältnisses“ kündigte sich als interessanter Diskussionsbeitrag an. Im Rahmen der „Human Right Lectures“ sollte am vergangenen Mittwoch Marianne Heimbach-Steins, die Direktorin des Instituts für Christliche Sozialwissenschaften der Universität Münster, an der Uni reden. Die schweren Störungen im Zugverkehr machten es ihr unmöglich, anzureisen, so dass Jean-Paul Lehners, der Inhaber des Unesco-Lehrstuhls für Menschenrechte, ihren Text vortrug. Die improvisierte Kombination der Betrachtungen einer deutschen Theoretikerin mit den Erläuterungen eines luxemburgischen Menschenrechtlers führte zu einem gelungenen Ergebnis. Besonders erfrischend war es, einmal philosophische Betrachtungen zur Religionsfreiheit zu hören, wird diese doch zumeist nur als Trumpfkarte in politischen Verhandlungen instrumentalisiert.

Heimbach-Steins erteilte jenen Religionsvertretern eine klare Absage, die in der Religionsfreiheit eine Maßnahme zum „Artenschutz“ sehen. Es handele sich in erster Linie um ein Recht der Person, nicht eines Kollektivs – und es müsse mit dem Recht anderer, frei gewählter Religionen und Ansichten koexistieren. Damit habe sich die Kirche lange sehr schwergetan: Die Theologin erinnerte an die Päpste des 19. Jahrhunderts, welche dem „pesthaften Irrtum“ der Gewissensfreiheit das „Recht der Wahrheit“ entgegenstellten – also die katholische Wahrheit als Maßstab für die ganze Gesellschaft ansahen. Heute dagegen sei der katholische Glaube nur noch auf dem Fundament der „freien Zustimmung zu sehen“. Leider erwähnte sie nicht, dass, im Gegensatz zum Christentum, der von ihr mehrfach als problemträchtig dargestellte Islam auf ein explizites Zitat aus seiner heiligen Schrift gegen den „Zwang in der Religion“ verweisen kann – eine Freiheit, die allerdings in der Praxis häufig relativiert wird.

Es lässt sich streiten

Ihre Kritik am Umgang der eigenen Religion mit der Freiheit hinderte Heimbach-Steins nicht, das zu fordern, was – vom Papst bis zum letzten Linkskatholiken – Konsens ist: Dass Religionsfreiheit mehr bedeutet als das Recht, im Privaten eine religiöse Überzeugung zu hegen. Es gehöre zu ihr auch das Recht des Einzelnen, diese Überzeugung in ein gesellschaftliches Engagement zu übersetzen und für sie zu werben. Klar ist für die Theologin, dass das auch zu Spannungen und Konflikten führt – doch die könnten unsere demokratisch verfassten Gesellschaften auf zivilisierte Weise aushalten. Dabei geht es sowohl Heimbach-Steins wie auch Lehners insbesondere um die umstrittene Frage der religiösen Symbole im öffentlichen Raum. Ein Frage, die auch vor Luxemburg nicht Halt macht, wie die aktuellen Diskussionen um Kopftuch und Burkini zeigen.

In puncto Kritik an den religiösen Sonderrechten hielt sich die deutsche Theologin dagegen bedeckt: Gehören Blasphemieverbot oder Entlassung von kirchlichen Angestellten bei einer Scheidung zur wohlverstandenen Religionsfreiheit? Lehners berichtete, an der Uni Luxemburg gingen die Meinungen über Sonderbehandlung von Religionen auseinander und hingen häufig davon ab, ob man in Deutschland oder in Frankreich studiert habe.

Im Unklaren ließ Heimbach-Stein auch, wie weit die besondere Schutzwürdigkeit des Religiösen für andere Überzeugungen gelten kann. Zwar berief sie sich auf universalistische internationale Rechtsnormen, die „weltanschauliche Überzeugungen“ einschließen, doch warnte sie, „jedem Unsinn als Weltanschauung“ einen solchen Schutz zuzugestehen. Ihr Kriterium, es müsse um Grundüberzeugungen gehen, ist aber so subjektiv, dass es sich weder auf sogenannte Sekten, noch auf esoterische und politische Bewegungen anwenden lässt, ohne das Prinzip der Gleichheit zu verletzen. Es reicht allenfalls, der Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters den besonderen Schutz zu verweigern – es vergebe mir den sündigen Gedanken.

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