MIGRATION: Legal, illegal, Luxemburg

Die eigentlichen „Sans-papiers“ blieben bei der Regularisierung in der Minderheit. Stattdessen wurden abgelehnte AsylbewerberInnen „per Arbeit“ legalisiert.

„Guten Tag, hier ist die zuständige Dienststelle für die Regularisierung von illegalen Einwanderern“, sagt eine Stimme am anderen Ende der Telefonleitung. In fünf Sprachen verweist der Anrufbeantworter auf die Öffnungszeiten des Büros in der Industriezone Cloche d’Or. Eine davon ist serbo-kroatisch, und dies nicht von ungefähr, denn die große Mehrheit der AntragstellerInnen für eine Regularisierung waren abgelehnte AsylbewerberInnen aus Jugoslawien. Sie waren als Flüchtlinge nach Luxemburg gekommen und als so genannte Illegale geblieben, als „Sans-Papiers“.

Der Prozess der Regularisierung hatte am 15. Mai 2001 begonnen, mit dem Ziel, den Aufenthalt der Menschen ohne Papiere zu legalisieren. Justizminister Luc Frieden und Arbeitsminister François Biltgen legten dazu vergangene Woche dem Justizausschuss der Chamber Zahlen vor: Insgesamt waren 2.894 Anträge eingegangen. Die AntragstellerInnen wurden in neun Kategorien eingeteilt: Die meisten fielen unter die Kategorie I, also jene während des Krieges im Kosovo als Flüchtlinge ins Großherzogtum gekommenen AsylbewerberInnen. Sie hatte die Regierung „aus humanitären Gründen“ zur Regularisierung zugelassen. Diese Sonderregelung betraf Menschen, die seit 1. Januar 2000 einen Asylantrag gestellt hatten und zu einer Minderheit in ihrem Herkunftsland gehören. Auf diese 880 AntragstellerInnen folgten die Gruppe derer, die seit dem 1. Juli 1998 ununterbrochen im Großherzogtum lebten (831 Anträge), sowie 385 AsylbewerberInnen, die ihren Antrag nach dem 1. Juli 1998 stellten („en procedure ou débouté“).

„One shot“-Legalisierung

Die Regularisierung sollte eine einmalige „One shot“-Aktion sein, wurde Frieden nicht müde zu betonen. Der CSV-Politiker hatte wohl selbst nicht erwartet, dass der Regularisierungsprozess zu einem Auffangbecken für abgelehnte AsylbewerberInnen werden würde. Dabei sei die Zahl der eigentlichen „Sans-papiers“ eher marginal gewesen, konstatiert Serge Kollwelter. Der Präsident der „Association de soutien aux travailleurs immigrés“ (Asti) verweist zurecht darauf, dass die Regularisierung die zweite Operation sei, bei der Asylbewerber in den Arbeitsmarkt aufgenommen wurden – nach den Bosniern in den 90er Jahren.

Der 1. Juli 1998 wurde dabei für einen großen Teil der Menschen, die während des Kosovo-Konfliktes nach Luxemburg geflohen waren, zum alles entscheidenden, schicksalshaften Datum, das zwischen „GewinnerInnen“ und „VerliererInnen“, zwischen Luxemburg und nicht Luxemburg als zukünftige Heimat, trennte: Diejenigen, die vor diesem Tag ins Land kamen, erhielten eine Aufenthaltsgenehmigung, die anderen, die später kamen, bestrafte die Regierung, indem sie die vor allem aus Montenegro stammenden abgelehnten AsylbewerberInnen seitdem in ständiger Angst vor Abschiebung leben lässt.

Ein Blick auf die Herkunftsländer belegt dabei Kollwelters Feststellung, dass die eigentlichen „Sans-papiers“, um die es vorwiegend hätte gehen sollen, schnell zur Minderheit unter den AntragstellerInnen wurden: Dies waren unter anderem 183 KapverdianerInnen, 75 AlbanerInnen, 68 BosnierInnen sowie 66 ChinesInnen. Von den 1.839 provisorisch ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen gingen wiederum 1.292 an JugoslawInnen, 146 an KapverdianerInnen, 49 an BosnierInnen, 40 an AlbanerInnen und 38 an PolInnen. Insgesamt wurden knapp zwei Drittel der Anträge (63,55 Prozent) bewilligt und rund 22 Prozent abgelehnt, während die Behörde etwa zehn Prozent als „Dossiers classés sans objet“ klassifizierte oder ans Justizministerium weiterleitete. Nebenbei sei erwähnt, dass fast alle Menschen aus dem zukünftigen EU-Staat Polen, die einen Antrag stellten, einen positiven Bescheid erhielten, jene aber aus dem Maghreb mehrheitlich abgelehnt wurden.

Im Gegensatz zu Regulierungsaktionen in anderen europäischen Ländern mussten die AntragstellerInnen gültige Papiere vorweisen: Da stellt sich die Frage, wie viele „Sans-Papiers“ es gibt, die im Besitz gültiger Papiere sind. Oder ist das gar eine eigene „logique luxembourgeoise“? Darüber hinaus blieben Menschen mit gefälschten Pässen ausgeschlossen, was den Kreis derer zusätzlich verkleinerte, die aus ihrer „illegalen“ Situation einen „legalen“ Aufenthalt machen wollten. Welcher „Illegale“ setzt sich schon dem Risiko aus, seinen eventuell gefälschten Pass einer genaueren Kontrolle unterziehen zu lassen? Viele „Sans-papiers“ blieben somit von vornherein von der Prozedur ausgeschlossen.

Nach Angaben der beiden zuständigen Ministerien galt für das Verfahren vor allem das Prinzip „Regularisierung durch Arbeit“. Bisherigen SchwarzarbeiterInnen sollte somit eine Perspektive gegeben werden. Insgesamt erhielten 1.901 AntragstellerInnen eine Arbeitserlaubnis, davon wiederum mehrheitlich JugoslawInnen (1.046), 240 KapverdianerInnen, 97 PolInnen, 53 BrasilianerInnen und 42 ChinesInnen. Die am stärksten frequentierten Branchen waren der Bausektor und das Hotel- und Gaststättengewerbe mit 405 beziehungsweise 458 erteilten Arbeitsgenehmigungen.

Verzicht auf Gesetz

Zwar hatte man anfangs auf eine enge Kooperation mit der Handwerkerföderation, der Horesca und der Landwirtschaftskammer gesetzt und Kontakt zu Betrieben aufnehmen wollen, nach den Worten der „Déi Gréng“-Abgeordneten Renée Wagner habe jedoch eine Diskussion mit den Arbeitgebern nur unzureichend stattgefunden. „Hinzu kommt, dass einige Gruppen aus dem Prozess ausgeschlossen wurden: Frauen, die in Cabarets arbeiten, und Studenten“, stellt die Grünen-Abgeordnete fest. Zudem hätten sich viele SchwarzarbeiterInnen nicht getraut, einen Antrag zu stellen. Zum Beispiel stellte die Voraussetzung, eine Arbeit nachzuweisen, für solche mit mehreren Jobs (zum Beispiel Putzfrauen) ein fast unüberwindbares Hindernis dar.

Das Nachbarland Belgien hatte vor drei Jahren eine große Zahl von illegalen EinwanderInnen – auf der Basis einer „Loi sur la régularisation du séjour de certaines catégories d’étrangers“ legalisiert. In Luxemburg wurde hingegen auf ein Gesetz verzichtet, das sowohl Prozedur als auch Kriterien festlegt. Die AntragstellerInnen bekamen nicht einmal die Kriterien genannt, weshalb ihre Anträge abgelehnt worden waren. Ihre Möglichkeit auf Einspruch war nicht zuletzt deshalb begrenzt.

Stefan Kunzmann


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