Gesetzesvorschlag zur Plattformarbeit

von | 20.10.2022

Die Salariatskammer (CSL) hat am vergangenen Donnerstag einen Gesetzesvorschlag für eine bessere Regulierung der Plattformarbeit vorgestellt. Dienstleister*innen, deren Aufträge für Lieferdienste oder Gebäudereinigung über eine elektronische Plattform vermittelt werden, finden oft schlechte Arbeitsbedingungen vor. Da die Plattformanbieter sich nur als Vermittlung zwischen Kund*innen und Arbeiter*innen sehen, gelten sie oft nicht als Arbeitergeber. Die vermittelten Arbeitskräfte sind formal selbstständig, wodurch bei ihnen grundlegende Rechte wie eine geregelte Arbeitszeit, bezahlter Urlaub oder Sozialversicherung entfallen. Der Gesetzesvorschlag der CSL sieht hingegen vor, es müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass zwischen Plattform und Dienstleister*in ein Arbeitsvertrag mit den damit verbundenen Rechten besteht. Die Plattform müsse gegebenenfalls beweisen, dass dies nicht so ist. Die CSL schlägt einen Kriterienkatalog vor, anhand dessen geprüft werden kann, ob es sich bei den jeweiligen Arbeiter*innen wirklich um Selbstständige handelt. Dies könne zum Beispiel dann nicht der Fall sein, wenn die Plattform die Bezahlung für die geleistete Arbeit abrechnet und einen bestimmten Betrag – de facto also einen Lohn – an die betreffenden Arbeiter*innen weiterleitet. Andere Kriterien aus dem CSL-Vorschlag sind etwa Qualitätskontrollen oder Klassifikationen der Arbeiter*innen durch die Plattform. Im Mai hatten Déi Lénk einen ähnlichen Gesetzesvorschlag eingebracht. Eine Reaktion der Regierungsparteien steht noch aus.

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