PRESSEGESETZ: Holprige Reform

von | 18.03.2010

Einstimmig verabschiedete am Mittwoch das Parlament eine Pressegesetzreform, die eigentlich niemanden so richtig zufrieden stellt.

Sie hat das Format einer normalen Kreditkarte und scheint ähnlich begehrenswert: Gut 420 Personen sind derzeit im Besitz einer vom Luxemburger Presserat ausgestellten Pressekarte, die die TrägerInnen als „anerkannten Berufsjournalisten“ ausweist.

Seit der Reform des Pressegesetzes im Jahre 2004 – damals in „Gesetz ĂĽber die Freiheit der MeinungsäuĂźerung in den Medien“ umgetauft – hat der Wunsch nach Erhalt einer solchen Pressekarte merklich zugenommen. Da das neue Pressegesetz die mit der journalistischen Tätigkeit verbundenen Freiheiten sehr breit ansetzte und sich auch nicht auf die tagtäglich im Beruf stehenden JournalistInnen beschränkte, nahmen viele an, ein Anspruch auf die Pressekarte entstehe bei jeder noch so geringfĂĽgigen journalistischen Tätigkeit.

In dem Gesetz von 2004 sind die Voraussetzungen fĂĽr den Erhalt einer Pressekarte nur sehr vage formuliert ? kein Wunder, dass es schnell zu Konflikten kam, die in einigen Fällen sogar bis vor das Verwaltungsgericht fĂĽhrten. Die Karte soll im Prinzip bekommen, wer entweder als Angestellter eines Mediums journalistisch tätig ist, oder wer eine solche Tätigkeit regelmäßig ausĂĽbt und mit ihr ein „substantielles“ Einkommen erzielt. DarĂĽber hinaus darf die betreffende Person nicht in irgendeiner Form Werbung betreiben. Journalistische Tätigkeit wurde als jene Arbeit definiert, die im Zusammenstellen, Analysieren, Kommentieren und redaktionellen Bearbeiten von Informationen besteht und im Auftrag eines Herausgebers geleistet wird. Die mit dem Ausstellen der Presskarten betraute Kommission des Presserates sah sich ob solcher allgemeiner Formulierungen mit einer immer diffuser werdenden Grauzone konfrontiert: Wer gilt als Herausgeber? Was ist ein „substantielles“ Einkommen? Wo fängt die Werbung an?

Als wenig hilfreich erwies sich der Blick ĂĽber die Landesgrenzen. So ist es in Deutschland nicht unĂĽblich, dass sich bekannte JournalistInnen gegen Bares etwa als Actimel-Anhänger oder Bon-Aqua-Adepten outen. Ein striktes Werbeverbot – wie es etwa die Franzosen kennen – soll hingegen die Unabhängigkeit der JournalistInnen stärken. Ă„hnliches gilt auch fĂĽr „Publireportages“, also journalistisch gehaltene Beiträge, die mit dem Segen (und dem Honorar) eines kommerziellen Auftraggebers abgefasst werden. Der vom Luxemburger Presserat verabschiedete Dentologiekodex orientiert sich hier eindeutig am strengeren französischen Vorbild.

Statt – wie in einer Parlamentsmotion vorgesehen – das gesamte Gesetz nach vier Jahren kritisch zu durchleuchten, beschränkten sich jetzt die Akteure – das Kommunikations-Ministerium, die parlamentarische Kommissionsmehrheit und das BĂĽro des Presserates – auf einige punktuelle Ă„nderungen, die in erster Linie das Pressekarten-Problem betreffen.

Dieses Vorgehen war nicht nach dem Gusto des Staatsrates, der in wesentlichen Punkten seine „opposition formelle“ ankĂĽndigte, sollte die weitgehende Ă–ffnung des Gesetzes von 2004 rĂĽckgängig gemacht werden. Herausgekommen ist nun ein Kompromiss, der die EinfĂĽhrung der Kategorie eines „journaliste-professionnel“ vorsieht. Die Bedingungen zum Erhalt der jetzt im Gesetz mit dem Zusatz „professionell“ versehenen Pressekarte werden verschärft. Nunmehr muss der Hauptanteil des Einkommens durch journalistische Arbeit erwirtschaftet werden – bloĂźe „substantielle“ EinkĂĽnfte reichen nicht aus. Doch wurde auch festgehalten, dass es durchaus auch dem Gesetz entsprechende professionelle Journalisten geben kann, die nicht im Besitz einer entsprechenden Karte sind.

Am sichtbarsten wird diese Herabstufung des Presserates am Gesetz zur Vergabe der Pressehilfe: Die wurde bislang nur Organen zugesprochen, deren Redaktion aus wenigstens fĂĽnf vom Presserat anerkannten JournalistInnen bestand. Jetzt mĂĽssen es zwar weiterhin fĂĽnf professionelle JournalistInnen sein, aber der Zusammenhang mit dem Presserat wurde beseitigt.

Ob das neu formulierte Gesetz, das mehrfach zwischen Parlament und Staatsrat hin und her gereicht wurde, die angestrebte größere Rechtssicherheit bringen wird, muss die Praxis zeigen. Immerhin: Das neue Gesetz verleiht dem Presserat das Recht, als Zivilperson vor Gericht aufzutreten und die Interessen der Zunft auch gerichtlich zu verteidigen – eine Disposition, die man 2004 glattweg vergessen hatte.

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