Europaweites Recht auf Armut

von | 21.09.2015

Wenn es darum geht, die Errungenschaften der Europäischen Union zu benennen, wird an erster Stelle gerne die Freizügigkeit der UnionsbürgerInnen genannt. Die entsprechende Direktive aus dem Jahr 2004 regelt die Einreise von EU-BürgerInnen in andere Mitgliedsstaaten wenn der Aufenthalt dort mehr als drei Monate dauert – drunter reicht ein Personalausweis. Für einen längeren Aufenthalt müssen die betroffenen BürgerInnen im Einreiseland erwerbstätig oder aktiv auf Arbeitsuche sein. Nicht-Aktive müssen in diesem Fall über genügend Finanzmittel verfügen und eine Krankenversicherung nachweisen. Im sogenannten Dano-Urteil aus dem Jahr 2014 hatte der EU-Gerichtshof zudem festgehalten, dass für Nicht-Aktive kein grundsätzlicher Anspruch auf die im Gastland geltenden Grundsicherungen gilt. Diese Woche erging ein zusätzliches Urteil, das die soziale Absicherung von MigrantInnen innerhalb der Union noch weiter beschränkt: Wer auf Jobsuche ist, aber noch nie im Gastland gearbeitet hat und somit auch nicht in die Sozialversicherung eingezahlt hat, hat keinen Anspruch auf die für Einheimische geltende Grundversorgung. Gleiches gilt für diejenigen, die bereits gearbeitet haben, aber innerhalb eines Jahres wieder arbeitslos wurden. In solchen Fällen wird zwar die Aufenthaltserlaubnis zwecks Jobsuche um sechs Monate verlängert, mit Anspruch auf Grundversorgung. Doch danach ist Schluss: Aufenthaltsgenehmigung und soziale Versorgung sind futsch. Schlimmer noch: Der EU-Gerichtshof sieht keinen Bedarf für eine Einzelfallprüfung. Damit dürfte eine auf rein administrativen Richtlinien basierende antisoziale Beschlusslawine losbrechen.

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