WAHLGESETZ: Meinung gefragt

von | 23.02.2012

In den 30 Tagen vor einem Urnengang sind politische Umfragen hierzulande verboten. Ein in seiner Strenge kaum noch zeitgemäßes Gesetz, findet Sozialisten-Chef Alex Bodry.

Als im Vorfeld der Kommunalwahlen vom Oktober letzten Jahres das Luxemburger Wort eine Reihe von Umfragen zu kommunalpolitischen Themen veröffentlichte, trat die Staatsanwaltschaft in Aktion und leitete eine Untersuchung wegen eines möglichen Verstoßes gegen Artikel 97 des Wahlgesetzes aus dem Jahre 2003 ein.

Der verbietet im Monat vor dem eigentlichen Wahltag den Abdruck, die Verbreitung und die Kommentierung von politischen Meinungsumfragen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den jeweiligen Parlaments-, Kommunal- und Europawahlen stehen.

Alex Bodry, Präsident der Luxemburger Sozialisten, beabsichtigt, demnächst einen Gesetzesvorschlag einzubringen, der diese Frist auf zwei Tage, oder genauer 48 Stunden, verkürzt. Mit 30 Tagen sei Luxemburg im europäischen Vergleich am repressivsten, moniert der ehemalige Minister und jetzige Düdelinger „député-maire“. Der Klageerhebung durch die Staatsanwaltschaft rechnet er allerdings wenig Chancen aus, da in Frankreich ein ähnlich angelegtes Gesetz, weil zu einschränkend und allgemein gehalten, als nicht konform mit der Menschenrechtscharta eingestuft worden sei. Die Franzosen hätten deshalb ihr Meinungsumfragen-Gesetz bereits gelockert.

Qualitätskontrolle

Auch wenn er selber gewisse Vorbehalte gegen einen zu ausgiebigen Gebrauch von Meinungsumfragen hat, findet Bodry doch die Luxemburger Lösung einfach nicht mehr zeitgemäß. Ein Verbot, mit dem verhindert werden soll, dass mittels Umfragen auf die Stimmungslage bei den WählerInnen eingewirkt wird, sei zwar durchaus legitim. Doch gehe das vorliegende zu weit, schränke das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit allzu sehr ein, findet Bodry.

Als besonders ärgerlich erachtet er allerdings die Tatsache, dass das geltende Gesetz Umfragen, die außerhalb der Verbots-Frist veröffentlicht werden, keinerlei Qualitätskriterien unterwirft. Zur Abhilfe sieht sein Gesetzesvorschlag vor, dass Meinungsumfragen immer zusammen mit genauen Angaben zur Methode, dem Umfragezeitraum, den exakten Fragestellungen, der Zahl und Zusammensetzung der Interviewten und der statistischen Genauigkeit veröffentlicht werden. Außerdem weitet er die Verstoßregelung auf lokale und nationale Referenden aus, die das Gesetz von 2003 völlig außer Acht lässt.

Um zu prüfen, ob die Umfragen den vom Gesetzgeber noch genauer zu definierenden Kriterien gerecht werden, sollen die Umfrage-Institute im Falle einer Anfechtung die gesamten Erhebungsunterlagen einem Untersuchungsgremium vorlegen. „Ich hab mir lange überlegt, wer diese Kontrollfunktion übernehmen könnte, und ich wollte nicht extra ein neues Organ schaffen“, so Bodry gegenüber PressevertreterInnen. „Vielleicht hat ja jemand eine bessere Idee, aber ich habe den Presserat in meinen Gesetzesvorschlag hineingeschrieben“, erklärt der Abgeordnete etwas verlegen. Tatsächlich gibt es innerhalb des Luxemburger Presserats eine „commission des plaintes“, die als eine Art Selbstregelungsinstanz des Berufsstandes zwischen den Presseorganen und sich diffamiert fühlenden Privatpersonen vermittelt.

Ob allerdings die magere professionelle Ausstattung des Presserates dazu beitragen wird, die Qualität der Luxemburger Meinungsumfragen zu verbessern? Die Presse, als einer der Hauptauftraggeber für Meinungsumfragen, dürfte sich schwer damit tun, gegebenenfalls Missbräuche in den eigenen Reihen zu kommentieren. Am Ende wird es doch immer die Staatsanwaltschaft sein, die die Einhaltung des Gesetzes kontrolliert.

Keine Antwort hat der knappe Text allerdings auf die Frage, was genau eigentlich die Merkmale einer Meinungsumfrage im Sinne des Gesetzes sind und wie etwa das Medium Internet in diesem Zusammenhang zu betrachten sei. Im Internet werden auf den unterschiedlichsten Portalen tagaus, tagein Mini-Umfragen zu diversen politischen Themen veranstaltet. Laut Bodry müssten diese während der 48-Stundenfrist von den jeweiligen Sites heruntergenommen werden. Spätestens hier dürfte die gut gemeinte Kontrolle vollends versagen.

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