Informationszugangsgesetz: Nachzügler

Der Meco setzt sich eingehend mit dem Gesetzesvorhaben 6810 auseinander, das den Zugang der BürgerInnen zu öffentlichen Informationen regeln soll.

Blau-Rot-Grün, so der Mouvement écologique in einer Pressekonferenz am Donnerstag, sei mit dem Anspruch angetreten, einen regelrechten Demokratisierungsschub in der Gesellschaft auszulösen. Bezüglich des Gesetzesvorschlags 6810 zum Informationszugang für BürgerInnen sieht sich die Umweltgewerkschaft aber enttäuscht, auch wenn sie einräumt, dass der Vorschlag gegenüber dem Vorhaben der vorherigen Regierung in wesentlichen Punkten eine Verbesserung darstellt.

Dennoch: „Der vorliegende Gesetzesentwurf ist meilenweit entfernt von einem zeitgemäßen Gesetz für einen Staat, der offene und transparente Entscheidungsprozesse im Sinne der Bürger gestalten möchte und vor allem auch den Bürger als Partner sieht, ihn optimal in Entscheidungsprozesse einbeziehen will“, heißt es von Seiten des Meco-Vorstands.

Luxemburg erweist sich bei der Freiheit des Zugangs zu Informationen als absoluter Nachzügler und verpasst wohl auch noch die Chance, wenigstens jetzt ein fortschrittliches Gesetz zu verabschieden.

Wenig bürgerfreundlich

Die Meco-Kritik umfasst fünf Kernfragen: Was soll kommuniziert werden? Wer muss Einsicht gewähren? Welche Ausnahmen sollen gelten? Wie einfach wird der Informationszugang gestaltet? Wie weit ist eine gute Umsetzung der Grundidee gewährleistet?

Auf alle fünf Fragen gibt, nach Auffassung des Meco, das Gesetzes- projekt in seiner jetzigen Fassung die für die BürgerInnen ungünstigste Antwort. So sollen zum Beispiel lediglich „fertiggestellte Dokumente mit administrativem Charakter“ zugänglich gemacht werden. Eine mehrfache Einschränkung, denn nicht alle Informationen liegen als „Dokument“ vor. Die schwammige Formulierung lässt zudem unklar, welche Dokumente überhaupt übermittelt werden müssen.

Bei den zur Auskunft verpflichteten Organen hat es zwar, im Vergleich mit dem Vorprojekt, einige Zugänge gegeben, doch sind z. B. das Justizwesen, staatliche Kontrollorgane und SchöffInnenräte weiterhin nicht einbezogen.

Ausnahmeregelungen sollten aber nicht ganze Körperschaften von der Informationspflicht entbinden, sondern nur bestimmte Arten von Informationen, mahnt der Meco. Wobei der Umfang der Einschränkungen eher gering zu halten sei. Die im Text aufgeführten Ausnahmen („atteinte aux relations extérieures”, „informations commerciales et industrielles“…) seien unpräzise und stünden der Zielsetzung des Gesetzes entgegen.

Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass „nicht fertiggestellte” Dokumente prinzipiell von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind. Um den Zugang zu Informationen möglichst einfach zu gestalten, schlägt der Meco die Schaffung eines öffentlichen Registers vor, in dem alle Kontaktadressen der für spezifische Anfragen Zuständigen enthalten sind. So ließen sich Hemmschwellen überwinden.

Der Meco kritisiert weiter, dass der Entwurf quasi von den BürgerInnen verlange, schon im Voraus genau zu wissen, welche Informationen sie an welcher Stelle abfragen wollen. Der Staat sollte stattdessen eine Beratung von öffentlicher Seite garantieren, damit nicht Bürger mit unpräzise formulierten Anfragen einfach abgewimmelt werden.

Die Frist für die Beantwortung von Fragen liegt gemäß dem Gesetzesvorhaben bei einem Monat. In anderen Ländern heißt es hier „unverzüglich“. 20 bis 30 Tage gelten dort als maximale Fristen, und auch nur in Ausnahmefällen. Wenn es zum Beispiel gilt, zu kontrollieren, ob eine Naturschutzgenehmigung für das Fällen von Bäumen vorliegt, muss diese Auskunft schnell erfolgen, damit nicht der Schaden bei der Erteilung der Auskunft bereits angerichtet ist.

Wie gut und schnell ein Gesetz im Alltag zum Einsatz kommt, hängt vor allem von der Flexibilität bei den betroffenen Verwaltungen, aber auch von deren Personalausstattung ab. Was dem Meco in dieser Hinsicht an dem Gesetzentwurf fehlt, ist ein Monitoring der Umsetzung vor allem am Anfang, sodass es möglich ist, Verbesserungen vorzunehmen.

www.meco.lu


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