Gilt die europäische Wasserrahmenrichtlinie für konkrete Projekte oder handelt es sich um eine allgemein gefasste Zielvorgabe? Mit dieser Frage hat sich das deutsche Bundesverwaltungsgericht an den Gerichtshof der EU gewendet – besagte Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, die Wasserqualität zu verbessern sowie Verschlechterungen zu verhindern. Im konkreten Fall ging es um die Ausbaggerung der Weser, welche zu einer solchen Verschlechterung führen könnte, unter anderem zu einer Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit und einer Zunahme des Salzgehalts. Das europäische Gericht entschied, dass die Richtlinie in solchen Fällen angewendet werden muss und gegebenenfalls dazu führt, dass Genehmigungen für derartige Projekte verweigert werden. Die Naturschutzorganisation BUND, die gegen die Ausbaggerung geklagt hatte, spricht von einem „substantiellen Fortschritt“, der nicht nur der Weser, sondern anderen Fließgewässern in Deutschland und Europa zugute komme. In einem Kommuniqué zählt sie ähnlich problematische Projekte an der unteren Donau und an Oder und Elbe auf. Und natürlich die seit einem Jahrzehnt umstrittene Elbvertiefung, welche die Umweltschützer immer noch zu stoppen hoffen.
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