„Wir verstehen uns als Reformpartei und treten dafür ein, dass in den nächsten Jahren Reformen im Gesellschafts- und Familienrecht geschaffen werden“, meinte der LSAP-Präsident Alex Bodry diese Woche anlässlich einer Pressekonferenz zu einer Reihe von gesellschaftspolitischen Themen – darunter die Homoehe, die Scheidungsgesetzgebung, die Adoption sowie das Abtreibungsgesetz. Das neue Gesetzesprojekt zum Schwangerschaftsabbruch stelle keine „dépénalisation“ dar, urteilte die LSAP-Abgeordnete Lydie Err, sondern eine „dépénalisation conditionnelle“. Eine komplette Entkriminalisierung würde laut Err letztlich vor allem eines bedeuten: „Die Abtreibung von egal wem, unter egal welchen Umständen zu erlauben und den Abbruch ohne Fristeneinschränkung vorzunehmen. Deshalb müssten Bedingungen fixiert werden.“ Somit erscheint auch das neue Gesetzesprojekt keine wesentliche Veränderung des Status quo des alten Gesetzes von 1978 zu bewirken: Der Schwangerschaftsabbruch wird nämlich nach wie vor nicht als ein Recht definiert, sondern hinter vielen Kriterien und Bedingungen verklausuliert als Möglichkeit dargestellt – sofern sich eine Frau in einer „situation de détresse“ befindet. Deshalb erscheint es auch widersprüchlich wenn Alex Bodry die Selbstbestimmung der Frau als qualitativen Sprung des neuen Gesetzesprojektes hervorhebt – solange das Wort „détresse“, also soziale und psychische Umstände, als Begründung für eine Abtreibung weiterhin im Gesetzestext bestehen bleibt, und Frauen zum Teil verpflichtet werden eine Beratungsstelle aufzusuchen. Die „détresse“ sei nicht der springende Punkt und käme auch in den Nachbarländern vor, rechtfertigt Lydie Err den Gesetzesentwurf. „Das ist keine Einmischung von Außen. Kein Arzt oder Planning wird das Recht bekommen, eine Frau nach ihrer Notlage zu fragen“, argumentiert Err. Ob das in Wirklichkeit so gehandhabt wird, muss die Zukunft zeigen. Zumindest ist das Gesetzesprojekt hier total unklar. Und auch die LSAP scheint sich nicht ganz einig zu sein. So fügte Alex Bodry an: „Der Gesetzesentwurf zum Schwangerschaftsabbruch ist eigentlich eine Fristenlösung, die in eine Indikationslösung gekleidet ist. Dieser Umstand bietet der CSV die Möglichkeit von einer Indikationslösung zu sprechen.“
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