BEHINDERTENRECHT: Das Recht auf Teilhabe

von | 11.11.2010

Die Menschenrechtskommission fordert endlich ein Gremium einzurichten, das nach der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention über deren Einhalt wacht.

„Als Behinderte müssen wir Forderungen stellen und unsere Regierungen unter Druck setzen: Die Behindertenrechtskonvention ist ein wirksames und starkes Instrument, um unser Recht auf Teilhabe einzufordern“, meinte einmal Dinah Radtke, engagiertes Mitglied der Weltorganisation „Disabled Peoples International“. Radtke, die infolge einer spinalen Muskelatrophie an den Rollstuhl gebunden ist, hatte zusammen mit anderen Betroffenen aus Behindertenorganisationen aktiv an der Ausarbeitung der Behindertenrechtskonvention mit dem besonderen Schwerpunkt Frauen mitgewirkt. Diese Konvention stand im Mittelpunkt einer Pressekonferenz der Menschenrechtskommission (CCDH), die in dieser Woche stattfand. Vorgestellt wurde die Stellungnahme der Kommission zum Gesetzesentwurf Nº 6141, der die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zum Ziel hat.

Die Regierung hat die Konvention der Vereinten Nationen zur Förderung und zum Schutz der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen am 30. März 2007 zwar unterzeichnet, jedoch bis heute nicht ratifiziert. „Der Gesetzesentwurf wurde im Mai in der Chamber deponiert und sollte noch bis Ende dieses Jahres ratifiziert werden“, stellte Roby Altman, Mitglied der Arbeitsgruppe zur UN-Konvention und Vizepräsident der Menschenrechtskonvention fest. Und: „Der Staat hat die Verpflichtung, die einzelnen Artikel der Konvention umzusetzen. Er ist der Garant dieser Rechte. Aber er muss auch Maßnahmen ergreifen, dass Behinderte tatsächlich Gebrauch von diesen Rechten machen können“, so Altman.

Denn bisher stellt die undurchsichtige Lage der Kompetenzbereiche für viele Betroffene ein großes Hemmnis dar. Die verschiedenen Dienststellen – vom Familien- über das Gesundheits-, das Transport- und das Arbeitsministerium, den Solidaritätsfond und die Pflegeversicherung – erschweren es Menschen mit Behinderungen, ihre Rechte zu überblicken. Auch hier will die UN-Konvention mehr Klarheit schaffen. Besonders Artikel 33 der Behindertenrechtskonvention thematisiert die Funktion von solchen Anlaufstellen, die mit der Umsetzung der UN-Konvention beauftragt sind.

Diese „Focal points“ sollen auf der Ebene der Ministerien eingerichtet werden. Die UN-Konvention verlangt jedoch auch, dass die Staaten eine oder mehrere Strukturen schaffen, die in ihrer Zusammensetzung unabhängig und pluralistisch sind, die Sensibilisierung der Behörden und der Bevölkerung betreiben, die Vertretung von Rechtsansprüchen wahrnehmen und die Kontrolle der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention organisieren. „Hier kommt auch die Menschenrechtskommission ins Spiel, die als Element einer solchen Struktur im Gesetzesentwurf 6141 vorgesehen ist“, so Altmann. Die Menschenrechtskommission habe das Mandat, über die Umsetzung der Behindertenrechtskonvention zu wachen. Jedoch könne sie diese Aufgaben nicht ohne eine personelle und finanzielle Aufstockung wahrnehmen und sei generell außerstande, diese alleine zu bewältigen. „In puncto Sensibilisierung muss die Zivilgesellschaft ins Boot geholt werden – etwa Vereinigungen von Menschen mit Behinderungen“, fordert Altmann. Die CCDH habe zudem nicht die Kompetenz, jene vom Artikel 33 vorgesehenen Rechtsbefugnisse zu übernehmen und individuelle Kläger vor Gericht zu vertreten. „Damit könnte das Centre pour l’égalité de traitement beauftragt werden“, so Altman. Und letztlich benötigten diese Anlaufstellen auch barrierefreie Räumlichkeiten, die einen ungehinderten Zugang sicherstellen.

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