Gebärdensprache: Zugänglichkeit erschwert

von | 26.03.2018

Grundsätzlich zufrieden zeigt sich die CCDH mit dem Gesetzesentwurf zur Anerkennung der deutschen Gebärdensprache. In ihrem Gutachten gibt sie dennoch einiges zu bedenken.

(Foto: Wikimedia Commons)

Seit Luxemburg 2011 die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) ratifiziert hat, ist bei der Inklusion viel passiert, so das vorläufige Fazit von Gilbert Pregno, dem Präsidenten der beratenden Menschenrechtskonvention (CCDH). Rezenteste Initiative ist ein Gesetzesentwurf, mit dem die deutsche Gebärdensprache auch in Luxemburg anerkannt werden soll.

Laut Nationalem Aktionsplan der Luxemburger Regierung, mit dem die BRK umgesetzt werden soll, hätte die Anerkennung zwar bereits 2013 vollzogen werden müssen. Doch besser spät als nie, wie Fabienne Rossler die Entwicklung kommentierte. Das Gesetzesvorhaben begünstige den Zugang zu allen Aspekten des Lebens für Menschen, die schwerhörig oder gehörlos sind, wie auch für jene, die nicht sprechen können, so die Generalsekretärin der CCDH. Dies sei ein wichtiger Schritt zur Inklusion von Menschen mit Behinderung.

Dennoch bringt die CCDH in ihrem Gutachten auch Kritik zur Sprache. Das Gesetz ist nämlich auf die Anerkennung der deutschen Gebärdensprache beschränkt. Dies wird damit gerechtfertigt, dass in Luxemburg nur für diese ein Bedarf bestehe. Die Koexistenz zweier Gebärdensprachen sei zudem nicht umsetzbar.

Rossler widerspricht: In Anbetracht der Mehrsprachigkeit der Landesbevölkerung sei diese Haltung nicht vertretbar. Zudem seien bisher keine statistischen Daten erhoben worden, um den tatsächlichen Bedarf zu ermitteln. Laut Gesetzesentwurf haben überdies betroffene Schüler*innen das Recht auf Unterricht in deutscher Gebärdensprache, was in den Augen der CCDH eine potenzielle Diskriminierung frankophoner Kinder und Jugendlicher darstellt.

Die CCDH weist auch darauf hin, dass die Anzahl an Gebärdendolmetscher*innen erhöht werden müsse. Zurzeit gebe es in Luxemburg lediglich zwei von ihnen, die beim Familienministerium beziehungsweise dem Verein „Solidarität mit Hörgeschädigten“ angesiedelt und berechtigt sind bei Unterredungen mit staatlichen Behörden hinzugezogen zu werden. Seien diese nicht verfügbar, müsse auf unabhängige Übersetzer*innen zurückgegriffen werden, meist aus dem Ausland, was mit hohen Kosten verbunden sei. Im erschwerten Zugang zu dieser Dienstleistung sieht die CCDH Potenzial für Ungleichbehandlung. Das Recht auf eine*n Gebärdendolmetscher*in ist laut Gesetzesvorlage nur beim Umgang mit staatlichen Behörden gegeben, allerdings nicht im Verkehr mit Gemeindeverwaltungen – ein Umstand, den die CCDH bedauert.

Unabhängige Anlaufstelle

Die CCDH nutzte die Pressekonferenz auch, um einen Denkanstoß bezüglich der Institutionen zu präsentieren, die sich für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einsetzen. In den Augen der CCDH ist die gegenwärtige Institutionenlandschaft verwirrend organisiert, bei einem Problem wüssten viele nicht, an wen sie sich wenden sollen. Menschen mit Behinderung fiele es zudem schwer, sich an eine Institution zu wenden, die vom Ministerium oder einer öffentlichen Dienstelle abhängt. Die CCDH weist deshalb auf die Notwendigkeit einer unabhängigen Anlaufstelle hin, die zum einen die Rechte von Menschen mit Behinderungen schützt, ihre Interessen fördert und Beschwerden entgegennimmt, zum anderen aber auch über eine Klagebefugnis verfügt und so die Umsetzung der BRK überwachen kann.

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