Wegen seiner Aktivitäten für die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) erkannte Deutschland 1993 einen türkischen Staatsbürger als politischen Flüchtling an. Und versuchte 2012 – aus dem gleichen Grund – ihn auszuweisen. In der Zwischenzeit war die PKK in eine Liste terroristischer Organisationen aufgenommen worden. Am Mittwoch nun fällte der Gerichtshof der EU in diesem Fall ein Urteil. Nachdem wir mehrfach über Entscheidungen berichtet hatten, in denen der Schutz der Grundrechte niedrig rangierte, wurde in diesem Fall die Justizwillkür gegenüber Flüchtlingen in die Schranken verwiesen. Zwar billigt das Gericht grundsätzlich die zweifelhafte Art und Weise, in der westliche Staaten das Label Terrorismus vergeben und daraufhin Flüchtlingen – wie in diesem Fall – das Aufenthaltsrecht entziehen. Doch für diese Prozedur, insbesondere die Aberkennung des Flüchtlingsstatuts, legt es die Latte sehr hoch. Die deutsche Justiz müsse im Einzelnen prüfen, ob mehr vorliegt als nur eine Mitgliedschaft und die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Und: Auch beim Verlust seiner Aufenthaltsgenehmigung dürfe der Betroffene nicht einfach an die Türkei ausgeliefert werden, und er behalte sein Flüchtlingsstatut. Deshalb dürften ihm nicht, wie geschehen, zusätzliche, von der EU-Richtlinie vorgesehene soziale und rechtliche Vergünstigungen entzogen werden.
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