EuGH stärkt Rechte von Migrant*innen

von | 04.08.2022

„Kein guter Tag für Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof“ war diese Woche in der Gratiszeitung „L‘Essentiel“ zu lesen. Angesichts des Anlasses eine etwas geschmacklose Wortwahl. Tatsächlich wurden die Rechte minderjähriger Geflüchteter gestärkt. In drei Fällen bekam Deutschland vor dem höchsten europäischen Gericht (EuGH) Unrecht. Eines dieser Urteile betrifft die Familienzusammenführung. Konkret geht es um Kinder, die zu ihren Eltern ziehen wollen, denen bereits ein Flüchtlingsstatus in einem EU-Land gewährt wurde – oder umgekehrt. Eine solche Zusammenführung ist nur dann erlaubt, wenn es sich bei den Kindern um Minderjährige handelt. In Deutschland kann ein solcher Antrag maximal drei Monate nach Anerkennung des Flüchtlingsstatus gestellt werden – es sei denn, das betroffene Kind ist zwischenzeitlich volljährig geworden. Der EuGH aber erklärte diese Regelung für rechtswidrig. Ausschlaggebendes Kriterium für einen Familiennachzug sollte vielmehr sein, ob das Kind zum Zeitpunkt des Asylantrags minderjährig war. In einem weiteren Urteil stellte der EuGH klar, dass es bei einem Asylantrag keine Rolle spielen darf, ob den Eltern des Minderjährigen zuvor bereits in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Minderjährige zuvor nicht schon in einem anderen Land schriftlich um Schutz gebeten hat. Zudem darf kein anderer EU-Staat nach EU-Recht für das Prüfverfahren zuständig sein. In einem weiteren Fall ging es um das Anrecht auf Kindergeld. Eine bulgarische Mutter von drei Kindern hatte geklagt, weil ihr, wie sie fand, das Kindergeld zu Unrecht verwehrt wurde. Vor drei Jahren hatte die deutsche Regierung ein Gesetz zur Einschränkung von Sozialhilfen für Migrant*innen verabschiedet und vorgegeben, im Einklang mit EU-Recht zu handeln. Dieses besagt: Halten EU-Bürger*innen sich erst seit weniger als drei Monaten in einem anderen EU-Land auf, um dort Arbeit zu suchen, dürfen sie zwar nicht diskriminiert werden, allerdings darf ein Staat bei der Sozialhilfe Einschränkungen vorsehen. Mit oben genanntem Gesetz schränkte Deutschland jedoch nicht nur die Sozialhilfe ein, sondern auch das Kindergeld. Ein solches dürfe demzufolge erst dann bezogen werden, wenn die Betroffenen erwerbstätig seien. Damit wollte man verhindern, einen Anreiz für EU-Ausländer*innen zu schaffen, allein wegen dieser Leistung nach Deutschland zu kommen. Dem widersprach jedoch nun der Europäische Gerichtshof. Kindergeld, so die Begründung, sei keine Sozialhilfe: Immerhin hätten ausnahmslos alle Familien ein Anrecht darauf, nicht nur finanziell schwache. Der EuGH sah eine Ungleichbehandlung mit deutschen Bürger*innen. Denn diese erhalten nach einer Rückkehr aus einem anderen Mitgliedsstaat auch ohne Erwerbstätigkeit Kindergeld.

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