EuGH zu Sampling: Es ist kompliziert.

Seit 20 Jahren gibt es einen Rechtsstreit zwischen dem Musiker Moses Pelham und der Band Kraftwerk. Gestern gab es ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH), das leider nicht für Klarheit sorgt.

Foto: CC-BY Raph_PH

„Moses Pelham gewinnt jahrelangen Rechtsstreit mit Kraftwerk“, schreibt die Welt. „Kraftwerk win 20-year battle against unauthorised ‘sampling’“, meint hingegen die Financial Times. So ganz klar ist das Urteil zum Sampling also nicht, was daran liegt, dass die Urteilsbegründung sehr differenziert geschrieben ist.

Doch worum geht es eigentlich? 1977 veröffentliche die deutsche Band Kraftwerk das Stück „Metall auf Metall“ auf dem Album „Trans Europa Express“. 20 Jahre später verwendete der Hip-Hop-Produzent Moses Pelham ein verändertes Fragment davon als sich wiederholenden Sample in dem Song „Nur mir“ von Sabrina Setlur. Die Technik des Samplings – ein Fragment aus einem Musikstück wird herausgenommen, verfremdet und weiterverwendet – ist im Hip-Hop, aber auch in anderen Musikrichtungen weit verbreitet. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein, werden oft die Rechte eingekauft oder gar das Sample neu aufgenommen, damit lediglich die Rechte an der Komposition eingeholt werden müssen.

Kraftwerk klagten damals und wollten nicht nur Schadensersatz, sondern verlangten sogar, dass sämtliche Tonträger, auf denen „Nur mir“ zu hören war, vernichtet werden. Der deutsche Bundesgerichtshof (BHG) gab der Band zuerst Recht, 2016 hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil jedoch auf, womit der Fall zurück an den BHG ging. Der holte sich die Meinung vom EuGH ein, der am 29. Juli urteilte.

Es wurden zwei Grundsätze festgehalten: „Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt.“ Mit dem unerlaubten Sampling hat Pelham also das Urheberrecht Kraftwerks verletzt. Aber, so der EuGH weiter: „Die Nutzung eines Audiofragments, das einem Tonträger entnommen wurde, in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form, stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar“.

Grundsätzlich ist auch das Kopierern kurzer Fragmente eines Songs eine unerlaubte Kopie. Allerdings differenziert der EuGH hier: Wenn dies passiert, um ein neues und unabhängiges Werk zu schaffen, gilt das neue Stück nicht als Kopie. Eine veränderte, „nicht wiedererkennbare“ Form des Samples ist zwar nicht unbedingt nötig, hilft jedoch sicherlich, um rechtliche Unsicherheiten abzubauen.

Die Sache ist also nicht so einfach – im Endeffekt ist die Entscheidung des EuGH so schwammig, dass neue Sampling-Prozesse im Einzelfall wohl wieder gerichtlich geklärt werden müssten. Das erklärt auch, warum es unklar ist, wer den Prozess jetzt gewonnen hat – es steht aber ohnehin noch eine endgültige Entscheidung des BGH aus. Welche Effekte das Urteil für die Musikindustrie haben wird, ist noch nicht absehbar. Vermutlich werden Künstler*innen vorsichtiger sein und Rechte im Vorhinein einholen, falls sie sich das leisten können.


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