FLÜCHTLINGE: Rückführungsgesetz in der Kritik

von | 06.05.2011

Die Beratende Menschenrechts-Kommission (CCDH) hat funda-mentale Bedenken gegen die Gesetzesvorlage 6218.

In einem ausführlichen Gutachten beschäftigt sich die CCDH mit dem Gesetzesprojekt 6218. Dahinter verbirgt sich die Luxemburger Umsetzung der sogenannten „Directive retour“. Jener EU-Direktive aus dem Jahre 2008, die die Rückführungsbestimmungen von nicht anerkannten Flüchtlingen europaweit harmonisieren soll und die in der Folge in „Directive de la honte“ umgetauft wurde.

Die Direktive sieht Mindestnormen vor, die durchaus eine liberale Handhabe der einzelnen Mitgliedsstaaten zulassen. Die CCDH bedauert, dass dieser vorgesehene Freiraum nicht gänzlich vom Immigrationsministerium umgesetzt wurde.

Wie so oft steckt die Tücke im Detail. Bislang verlangte das Gesetz, dass Anträge auf Asyl oder einen sonstigen humanitären Status grundsätzlich gestellt werden müssen bevor der Antragsteller Luxemburger Territorium betritt. Ein Antrag vor Ort war auch schon früher die Ausnahme. Diese Disposition wird jetzt dadurch verschärft, dass nicht im Ausland eingereichte Anträge als grundsätzlich unzulässig eingestuft werden. Die Unzulässigkeit bedeutet aber auch, dass solche Antragsteller fristlos ausgewiesen werden können. Weil außerdem auch noch die Ausnahmebedingungen verschärft werden, befürchtet die CCDH, dass im Prinzip alle nicht regularisierten Flüchtlinge in Luxemburg von einer sofortigen Rückführung ohne jegliches Verfahren betroffen sind.

Die CCDH bedauert ebenfalls, dass die Gesetzesreform nicht dazu benutzt wurde wichtige Regelungen im Falle einer zwangsweisen Rückführung festzuschreiben. Wann etwa dürfen Sicherheitskräfte zum Beispiel in Flüchtlingsheime eindringen? Die Unverletzbarkeit der heimischen Wohnung gilt auch für Flüchtlinge. Außerdem haben Zwischenfälle in Belgien oder Frankreich, bei denen Flüchtlinge beim Versuch sie ruhigzustellen umgekommen sind, deutlich gemacht, dass verschiedene Praktiken grundsätzlich per Gesetz verboten werden müssten.

Das neue Gesetz schreibt Mängel der alten Gesetzgebung fort, und bietet den Rückgeführten kaum Zugang zu rechtsstaatlich verankerten Einspruchsverfahren. Wird zusätzlich zur Rückführung von Flüchtlingen ein Einreiseverbot ausgesprochen, geschieht dies in der Regel erst Wochen nachdem die betroffene Person das Luxemburger Territorium verlassen hat. Dass es eine solche Entscheidung überhaupt gibt, erfahren die ehemaligen Flüchtlinge oft erst, wenn sie versuchen in ein Land des Schengen-Territoriums einzureisen und unverhofft abgewiesen werden. Für einen Einspruch ist es dann zu spät.

Grundsätzlich stört sich die CCDH an den „Kann“-Formeln des Gesetzes, welches nicht vorsieht, wann der zuständige Minister eine Aufenthaltsgenehmigung ausstellen „muss“. Die im alten Gesetz vorgesehene Überprüfung jedes Einzelfalles nach gewissen humanitären Kriterien, bevor ein negativer Bescheid ausgestellt wird, soll ebenfalls eingeschränkt werden. So soll etwa die familiäre Situation oder die kulturelle oder soziale Integration nicht mehr als Kriterium einer möglichen Rücknahme der Entscheidung gelten.

Schlechte Noten gibt es auch in Sachen Sicherheitsverwahrung. Zwar soll diese auf sechs Monate beschränkt werden, obwohl die Direktive bis zu 18 Monate vorsieht. Doch Länder wie Frankreich setzen hier eine Obergrenze von 45 Tagen fest. Die CCDH weist außerdem darauf hin, dass das Einsperren von abgewiesenen Flüchtlingen nur ein letztes Mittel sein darf, während das Gesetzesprojekt hier fast von einem Regelfall ausgeht.

Ein hinreichender Schutz für besonders gefährdete Personen – etwa Kinder oder Frauen ? fehlt in der Vorlage 6218 ebenfalls. Insbesondere ist kein Mechanismus vorgesehen dann besondere Achtsamkeit walten zu lassen. So ist nicht ausgeschlossen, dass Minderjährige nicht auch im „Centre de Rétention“ landen, was mit dem Artikel 37 der Kinderrechtskonvetion unvereinbar wäre. Und auch für Frauen, die oft Opfer auch häuslicher Gewalt sind, wünscht sich die CCDH klare Verfahrensvorgaben, wie etwa Interviews in Abwesenheit der Familienmitglieder.

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