COLOCATION: Zusammenwohnen – faute de mieux

von | 14.09.2012

Das geltende Gesetz zu den Wohnbeihilfen ist zu eng gefasst und unterstützt kaum neuzeitliche Lebensformen und (Not-)Unterkünfte wie die „Colocation“.

Wer eine Wohngelegenheit in Luxemburg sucht, hat es aufgrund der aktuellen Mietpreise wirklich nichtleicht. Und wer sich obendrein nicht mit den meist überteuerten, oft miserablen Zimmer der Bistrots und chinesischen Restaurants zufriedengeben will, sucht sich eventuell ein Zimmer in einer „colocation“ oder Wohngemeinschaft. Jedoch – und das zeigt der Fall von Thomas K. – hat die betreffende Person dann möglicherweise keinen Anspruch auf Unterstützung durch das „Ministère du logement“.

Thomas K., dessen bisheriger Mietvertrag zum 1. September ausläuft und der seit zwei Monaten arbeitslos ist, hatte Mitte Juli eine solche „colocation“ bei einer Immoblienagentur ausfindig gemacht, die für rund 600 Euro, Nebenkosten inklusive, an zwei Parteien jeweils ein Zimmer in einer Wohnung vermietet.

Da ein Antrag beim „Service des aides au logement“ auf staatliche Beihilfe für die Bereitstellung einer Mietkaution bereits einen Mietvertrag voraussetzt, reservierte Thomas K. zuversichtlich für den 1. September ein Zimmer bei besagter Immobilienagentur und bezahlte auch bereits die erste Monatsmiete. Nachdem ihm von der Abteilung für Wohnungsbeihilfen nach Einreichen seines Antrags per schriftlicher Bestätigung im Prinzip grünes Licht gegeben worden war, eröffnete Thomas K. bei einer Bank ein Konto für die beantragte, später in Raten zurückzuzahlende Mietkaution. Er fiel jedoch aus allen Wolken, als er Anfang September von der Abteilung für Wohnungsbeihilfen, wo die zuständige Kommission seinen Antrag inzwischen geprüft hatte, einen ablehnenden Bescheid erhielt. Diese Ablehnung bedeutet, dass Thomas K. seine bisherigen Zahlungen umsonst geleistet hat, dass er das gemietete Zimmer nicht beziehen kann – da die Agentur ihre Mietkaution ja nicht erhält – und er am Ende vielleicht sogar obdachlos wird, nämlich wenn im Oktober die Frist des Auszugs aus seinem jetzigen Domizil, die er noch erwirken konnte, ausläuft.

Die Regelungen des geltenden Gesetzes zu den Wohnungsbeihilfen sind zu eng gefasst und lebensfremd: Hilfen werden im Allgemeinen nur pro Wohnungseinheit und Haushalt vergeben, statt an die individuelle Person, die mit anderen zusammenlebt. Um eine Beihilfe zu erlangen, werden die Einkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen miteinander verrechnet, gleichgültig, ob diese etwas miteinander zu tun haben oder nicht. Es ist also nach der aktuellen Gesetzeslage de facto unmöglich, dass zwei Individuen, die nicht liiert sind, denen jedoch eine „colocation“ die einzige finanzierbare Wohnmöglichkeit eröffnet, unabhängig voneinander eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Als Argument für die Ablehnung wird von den Verantwortlichen vorgebracht, dass der Staat keine mißbräuchlichen Mietsituationen wie Wohngemeinschaften oder Bistrotszimmer unterstützen will, in denen die Eigentümer eine Provision oder Kaution mehrfach einziehen könnten. Zumindest bei der Kaution müsste aber wohl klar sein, dass diese immer nur als Sicherheitsleistung für eine Partei fungieren kann. Absurd erscheint die Ablehnung im Falle Thomas K. auch deshalb, weil es sich bei der staatlichen Mietkaution um einen Kredit handelt. Warum werden angesichts der aktuellen Wohnungsnot nicht auch andere Wohnmöglichkeiten gefördert? Auf Nachfrage der Woxx versprach Marco Schank, Minister für Wohnungsbau, dass neue Wohnformen wie die „colocation“ in der überarbeiteten Neufassung des Wohnungsgesetzes von 1979 berücksichtigt werden sollen. Bei den Hilfsleistungen werde dann die einzelne Person im Mittelpunkt stehen. In zwei Wochen soll zudem ein Gesetzesprojekt vorliegen, das endlich auch einen konkreten Mietzuschuss von 90 bis 140 Euro für die rund 14.000 Haushalte, die an der Armutsgrenze leben, vorsieht. Es wird Zeit, endlich über Alternativen nachzudenken, denn Thomas K. ist sicher kein Einzelfall.

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