Adoptionsrecht: Reform erntet Lob

von | 31.05.2024

Die Menschenrechtskommission zeigt sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf bezüglich Adoptionsrecht grundsätzlich zufrieden. Noch besser wäre in ihren Augen jedoch eine „globale Reform“ gewesen.

© ccdh.lu

Die Diversität der heutigen Familienformen berücksichtigen: Die beratende Menschenrechtskommission (CCDH) begrüßt in einem Gutachten, dass die geplante Adoptionsreform diesem Anspruch gerecht wird. Im Gegensatz zu Ländern wie Frankreich, Belgien und den Niederlanden spiegele das zurzeit gültige Luxemburger Adoptionsrecht eine „archaische Vorstellung von Familie“ wider. Laut CCDH ist es höchste Zeit, das zu ändern.

Seit einem Jahr befindet sich der von der damaligen Justizministerin Sam Tanson (Déi Gréng) vorgelegte Gesetzentwurf mittlerweile auf dem Instanzenweg. Die Reform ist überfällig, unter dem bestehendem Gesetz werden verheiratete Personen gegenüber anderen Personengruppen nämlich privilegiert. „La vie familiale peut être construite aujourd’hui autrement que sur le mariage d’un homme et d’une femme“, heißt es diesbezüglich im vorliegenden Gesetzentwurf.

Recht auf Volladoption

Die Reform erweitert den Zugang zur Volladoption: Fortan soll er einerseits auch alleinstehenden Eltern zustehen; andererseits müssen Paare nicht mehr verheiratet sein, damit entweder ein*r der beiden das Kind des*der anderen adoptieren kann oder beide gemeinsam ein Kind adoptieren können.

Zurzeit steht alleinstehenden Eltern und unverheirateten Partner*in- nen nur die einfache Adoption zu. Bei der Volladoption besteht kein Abstammungsverhältnis zur Herkunftsfamilie, bei der einfachen allerdings schon: Die biologischen Eltern haben nach wie vor Rechte und Pflichten gegenüber ihrem Kind.

Die CCDH äußert zu diesem Aspekt nur einen Kritikpunkt: Dass es so lange gedauert hat, bis Luxemburg dem Beispiel der meisten seiner Nachbarländer gefolgt ist.

Altersabstand

Eine weitere Änderung, die mit der vorliegenden Reform eingeführt werden soll: Neben dem bereits bestehenden minimalen Altersabstand von 15 Jahren, führt der Entwurf einen maximalen Altersunterschied von 45 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein. Dieser kann im Einzelfall jedoch von einem Gericht aufgehoben werden, sollte dies im Interesse des Kindes sein.

Zwar widersetzt sich die CCDH diesem Vorschlag nicht, allerdings bestehe Klärungsbedarf. So suche man im Entwurf vergebens nach einer Begründung für die Begrenzung auf 45 Jahre Altersabstand. Die CCDH weist zudem darauf hin, dass die große Mehrheit der Länder weltweit keine solche Maximalgrenze vorsehen. Mit dieser Regelung, so schätzt die CCDH, beziehe man sich auf die Vorstellung einer „guten Familie“, diese wiederum beruhe auf den Altersunterschieden innerhalb biologischer Familien. Dadurch werde der Diversität heutiger Familien nicht Rechnung getragen, urteilt die CCDH. „En établissant des minimums et des maximums dans ce contexte, on laisse croire qu’il existe un âge idéal pour devenir parent (…).“ Familien, die diesem Ideal nicht entsprächen, würden durch den vorliegenden Entwurf abgewertet.

Auch grundlegendere Kritik

In ihrem Gutachten äußert sich die CCDH jedoch nicht nur positiv. „Il est regrettable que le gouvernement se limite à faire des modifications ponctuelles des différents textes légaux dans ce domaine“, ist im Gutachten zu lesen. Wünschenswert wäre eine globale Reform gewesen. Vor allem der Situation lesbischer Eltern ist die Sorge der CCDH gewidmet. Entscheiden sich zwei Frauen gemeinsam mittels künstlicher Befruchtung ein Kind zu bekommen, besteht ausschließlich zu der Mutter, die das Kind ausgetragen hat, ein Abstammungsverhältnis. Um als gleichwertiger Elternteil anerkannt zu werden, muss die andere Mutter ihr Kind adoptieren. Die CCDH erinnert daran, dass im Regierungsvertrag diesbezüglich eine Reform anvisiert ist: Die zweite Mutter soll automatisch als Elternteil anerkannt werden, also ohne Adoption. Um dieses Ziel umzusetzen, so die Kritik der CCDH, sei nun aber noch ein weiterer Gesetzentwurf nötig. Die CCDH fürchtet, die Schaffung mehrerer Gesetze stehe der „Harmonisierung“ der hiesigen Gesetzeslage im Weg: „Dans un souci de sécurité juridique, il faut éviter des incohérences ou des vides juridiques.“

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