Ökozid: Das fünfte Kernverbrechen

von | 23.04.2026

Auf der gleichen Stufe wie Kriegsverbrechen: Ökozid soll als internationales Verbrechen in das Völkerrecht aufgenommen werden. Jurist*innen haben eine erste internationale Definition vorgestellt.

Eine Landschaft, Natur, zerstört durch die Folgen von Bergbau.

Als „stilles Opfer“ und „Kollateralschaden“ wird die Zerstörung der Umwelt – ob in Friedens- oder Kriegszeiten – oft hingenommen. Ein Vorschlag, Ökozid als fünftes international anerkanntes Kernverbrechen einzuführen, will diese Haltung ändern. (Copyright: Joe Pelenio via Pixabay)

Im Westen Kanadas erstrecken sich kilometerweit die Athabasca-Ölsande des Staates Alberta. Der mit dickflüssigem Bitumen imprägnierte pechschwarze Sandstein wird abgebaut und in synthetisches Rohöl umgewandelt. Täglich werden hunderttausende Tonnen des Rohstoffs aus den Tiefen der Böden gefördert, im Jahr 2024 stieg die Ölsandbohrung um 16 Prozent. Die Folgen sind für die Umwelt katastrophal: Nadelwälder werden kahlgeschlagen und setzen, weil der von ihnen bis dahin gespeicherte Kohlenstoff als CO2 wieder abgegeben wird, enorme Mengen an Treibhausgasen frei. Wasserquellen werden verschmutzt und heimische Tiere sterben an den Folgen. Für die Juristin Kate Mackintosh liegt auf der Hand: Bei dem, was in Alberta vor sich geht, handelt es sich um „eine Zerstörung, die als Ökozid gelten könnte“.

2020 schloss sich die Leiterin des „UCLA Law Promise Institute Europe“, ein Recherche-Institut der kalifornischen Universität Ucla, einem internationalen Gremium von zwölf Jurist*innen an, mit dem Ziel, umweltzerstörerische Handlungen strafrechtlich zu definieren. 2021 stellte die Gruppe eine erste Formulierung vor. „Andere Definitionen gab es zu der Zeit schon, doch wir wollten eine etablieren, die für den Internationalen Strafgerichtshof gelten kann“, sagt Mackintosh im Gespräch mit der woxx. Ein entsprechender Vorschlag an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) wurde dann seitens der klimagefährdeten Inselstaaten Vanuatu, Fidschi und Samoa im Jahr 2024 gemacht: Neben Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression soll Ökozid als fünftes Kernverbrechen ins Rom-Statut, die vertragliche Grundlage des IStGH, eingeführt werden. „Dies ist von entscheidender Bedeutung für die Verhinderung des Zusammenbruchs lebenswichtiger Ökosysteme sowie für die Wahrung unserer gemeinsamen Menschenrechte“, so der Staat Vanuatu in seiner Begründung. Die Zerstörung und Kontaminierung von Wasserressourcen, natürlichen Habitaten, Böden und der Luft bedrohe die Lebensgrundlage sämtlicher Arten. Eine Strafverfolgung auf internationaler Ebene sei deshalb unumgänglich, argumentieren auch Jurist*innen und Umweltschutzbündnisse wie „Stop Ecocide International“.

Während es bis zur Abstimmung über den Vorschlag durch die 125 Vertragsstaaten des IStGH wohl noch einige Jahre dauern wird, werden Initiativen weltweit auf eigene Faust aktiv. So auch das hiesige Netzwerk von Menschenrechts- und Umweltschutz-NGOs, „Votum Klima“, für das die Kriminalisierung von Ökozid auf dem Marsch zum Tag der Erde am vergangenen Mittwoch an oberster Stelle stand. Solche Initiativen stehen für einen Mentalitätswechsel: Umweltschäden sollen nicht länger als Kollateralschaden von Kriegen oder wirtschaftlichen Aktivitäten hingenommen, sondern als internationales Verbrechen verurteilt werden. „Die Verbindung zwischen der Klimakrise, Kriegen und der Zerstörung der Umwelt ist eindeutig“, so Anna Topliyski von der NGO „Cell“, die den Marsch am Tag der Erde mitorganisiert hat, gegenüber der woxx.

Ein Foto, ein Krieg – und ein neuer Begriff

Das erste Mal, dass „Ökozid“ Schlagzeilen machte, war vor über fünfzig Jahren. Am Anfang stand ein Bild: 1968 schossen die Astronauten der Raumkapsel „Apollo 8“ das erste menschengemachte Foto der Weltkugel vom All aus. Innerhalb weniger Jahre kam es zu einem Umdenken: 1970 brachte der erste Tag der Erde allein in den USA 20 Millionen Personen auf die Straße. Wiederum zwei Jahre später, auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Stockholm, sprach der schwedische Präsident Olof Palme das Wort Ökozid erstmals auf einem internationalen Gipfel aus: Schwere, weitreichende und langfristige Zerstörungen der Natur zur Durchsetzung militärischer Ziele stellten ein Verbrechen gegen die Weltgemeinschaft dar. Ökozid müsse als ein solches anerkannt werden.

Einige Jahre davor hatten die US-Streitkräfte während des Vietnamkriegs das Entlaubungsmittel „Agent Orange“ über Tausende Quadratkilometer des vietnamesischen Dschungels versprüht. Die gesundheitlichen Folgen sind von den dort lebenden Menschen bis heute zu spüren. Bislang gilt Ökozid noch nicht als international geächtetes Kernverbrechen, obwohl Jurist*innen auf die abschreckende Wirkung einer entsprechenden Einstufung verweisen. Die schlichte Benennung einer Zerstörung als „Ökozid“ hat keine rechtlichen internationalen Folgen. Dennoch wird seit Anfang der 2020er-Jahre immer wieder Bezug auf den Terminus genommen, vor allem rund um bewaffnete Konflikte. 2020 erhoben sowohl Armenien als auch Aserbaidschan im Bergkarabach-Konflikt den Vorwurf, es sei rechtswidrig weißer Phosphor zum Einsatz gekommen. Auf dem G20-Gipfel im November 2022 prangerte der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj die russischen Angriffe auf ukrainische Wälder, Minen und Kohlebaubergwerke als Ökozid an. Auch die gezielte Zerstörung von Infrastruktur wie Waffenlager oder Kernkraftwerke wird zunehmend als solcher bezeichnet: So die Vernichtung des ukrainischen Kachowka-Staudamms im Juni 2023, die zu Überschwemmungen, Austrocknungen und Verseuchung der überfluteten Landschaft mit Schadstoffen führte und langfristige Folgen für die Trinkwasserversorgung, Tierbestände und Ernährungssicherheit haben könnte.

Im Fokus stehen auch die jüngsten US-amerikanischen und israelischen Bombardierungen von Ölraffinerien des Iran sowie dessen Beschuss von entsprechenden Anlagen der Golfstaaten, was sowohl für die Bevölkerung als auch die natürliche Umwelt „akute und langfristige Schäden“ haben könnte, wie eine Analyse des britischen „Conflict and Environment Observatory“ im März feststellte. Dies ist nicht verwunderlich, gehören Armeen doch allein wegen der Unmengen an Treibhausgasen, die sie ausstoßen, zu den weltweit größten Umweltsündern, die eine dauerhafte Verschmutzung hinterlassen (woxx 1871, „Militär und Klimakrise: Vorreiter war einmal“). Laut der Juristin Kate Mackintosh soll der Begriff aber nicht allein für kriegsbezogene Ereignisse gelten.

Farbfoto der Erde aus dem Weltall, als Kugel, auf schwarzem Hintergrund.

Ein Foto von der Erde, geschossen auf der diesjährigen Weltraummission Artemis II. Vor fünfzig Jahren ging ein ähnliches Bild um die Welt – und gilt seitdem als Hoffnungssymbol für Umweltschutzaktivist*innen am „Tag der Erde“. (Copyright: Nasa)

Ausmaß eines Verbrechens

Theoretisch könnte der IStGH Umweltverbrechen bereits jetzt verfolgen. Das Rom-Statut sieht vor, „weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt“ als mögliche Kriegsverbrechen einzustufen. So bereite sich etwa die ukrainische Regierung darauf vor, in diesem Sinne Klage einzureichen, sagt Mackintosh. Umweltzerstörung wird oft auch bewusst als Mittel eingesetzt, um Bevölkerungsgruppen zu schwächen, gar zu töten, weshalb Ökozid nicht nur vom Namen her mit Völkermord in Verbindung gesetzt wird. So hat die nahezu vollständige Zerstörung des Gazastreifens die Lebensgrundlagen der dortigen Bevölkerung massiv eingeschränkt: „Bis Mai 2025 waren 97 Prozent der Baumkulturen im Gazastreifen, 82 Prozent der einjährigen Kulturen, 95 Prozent der Buschflächen und 89 Prozent der Gras- und Brachflächen beschädigt“, so das Umweltprogramm der Vereinten Nationen in einem im vergangenen Herbst veröffentlichten Bericht. „Eine Nahrungsmittelproduktion in nennenswertem Umfang ist nicht möglich“, heißt es in der Analyse.

„Es würde keine größeren Schwierigkeiten machen, diese Zerstörung als Ökozid zu kennzeichnen“, sagt auch Mackintosh. Der IStGH setzt aber einen sehr hohen Maßstab für die Verfolgung solcher Schäden als Kriegsverbrechen, auch weil die ökologischen Folgen entsprechender Kriegshandlungen deren militärischen Nutzen übersteigen müssen – ein Kriterium, das angesichts des Chaos in bewaffneten Konflikten fast unmöglich nachzuweisen sei. Das Ergebnis: Seit Kriegsverbrechen international strafverfolgt werden, ist keine einzige Person je wegen Umweltzerstörung angeklagt worden.

2021 schlug das Expert*innen- gremium, dem Kate Mackintosh angehört, deshalb eine neue Definition vor, um solche Schäden als separates Verbrechen anzuerkennen: Ökozid soll als „rechtswidrige oder willkürliche Handlungen, die in dem Wissen begangen werden, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch diese Handlungen ein schwerer und entweder weit verbreiteter oder langfristiger Schaden für die Umwelt verursacht wird“ ins Rom-Statut eingeführt werden. Die Definition hat den Vorteil, dass sie auch außerhalb von bewaffneten Konflikten angewendet werden kann. „Der Grad der Zerstörung in den Athabasca-Ölsanden in Alberta würde dieser Definition entsprechen“, so Mackintosh, deren Team gerade ein Dossier zu diesem Fall aufarbeitet. „Die indigenen Bevölkerungsgruppen weisen eine hohe Zahl an Krebserkrankungen auf, das Trinkwasser in der Region ist dunkelgrau gefärbt – es ist absolut entsetzlich.“

Für die Luxemburger Aktivist*in- nen Anna Topliyski und Thomas Giøe Brusendorff Nielsen von Cell ist bedeutsam, dass kein unmittelbarer Bezug zu menschlichem Leben bestehen muss. Die Zerstörung von Umwelt kann demnach bereits dann als internationales Verbrechten gelten, wenn diese für die örtliche Bevölkerung nicht unmittelbar lebensbedrohlich ist. Zudem gilt Ökozid der Definition zufolge als Gefährdungsdelikt: Solange eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine entstandene Zerstörung besteht, ist der Strafbestand anwendbar – bestimmte Handlungen könnten demnach bestraft und untersagt werden, ehe sie ein Ökosystem unumkehrbar vernichten.

Eine hohe Schwelle besteht dennoch weiterhin: Nicht nur, dass ein entstandener Schaden „schwer und weitverbreitet“ oder „schwer und langfristig“ sein muss. Auch müssen die Beschuldigten um die schädlichen Folgen ihrer Handlungen gewusst haben. Etwas, das in Alberta der Fall sein könnte, beispielsweise wenn der toxische Abfall der Minen in die Umwelt gekippt werden, gibt die Juristin als Beispiel an. Bei Fällen, in denen die Folgen der Zerstörung eindeutig sind, etwa weil sie schon seit Jahren sichtbar sind, werde die Strafverfolgung einfacher sein, beispielsweise der illegale Bergbau in Venezuela oder die Zerstörung des Niger-Delta-Gebiets. Ist der Tatbestand einmal juristisch etabliert, kann der Gerichtshof allerdings nicht rückwirkend handeln, sodass nur jene Taten verfolgt werden können, die nach Inkrafttreten der Anerkennung begangen worden sind.

„Sie lässt sich auf enorm viele Sektoren anwenden, aber auch auf zukünftige Fälle, die wir uns heute noch gar nicht vorstellen können. Das ist wirklich eine der großen Stärken dieser Definition“, sagt Giøe Brusendorff Nielsen. Als Teil von „Votum Klima“ plant Cell einige Treffen mit dem Umweltministerium, um den Druck für eine Anerkennung von Ökozid als Strafbestand zu erhöhen. Angefochten werde die Definition hierzulande nicht, sagt die Juristin Mackintosh. „Es gab keinerlei Gegenreaktionen, auch nicht seitens der fossilen Brennstoffindustrie. Vielleicht sind sie zuversichtlich, dass ihre Handlungen nicht darunter fallen, oder unsere Arbeit ist ihnen noch nicht aufgefallen!“, schmunzelt sie.

Eine Gruppe von Menschen geht in Luxemburg-Stadt eine Straße entlang, die Abgebildeten halten in den Händen bunte Plakate.

Auf dem diesjährigen Marsch zum Tag der Erde standen die Anerkennung des Ökozid als Kernverbrechen und die Schönheit unseres Planeten im Fokus. (Copyright: María Elorza Saralegui/woxx)

In aller Munde

Die Auswirkungen der Arbeit des Jurist*innen-Gremiums sind nicht zu unterschätzen, sowohl auf internationaler als auf nationaler Ebene. Während in einer Reihe von Ländern Ökozid schon im jeweiligen Strafgesetzbuch steht – allen voran in den postsowjetischen Staaten wie Moldau, Russland oder Usbekistan –, bemühen sich seit einigen Jahren immer mehr Länder, eine ähnliche Definition in nationales Recht einzuführen, darunter Chile, Schottland und Ghana. In Europa erkannte Belgien als erstes EU-Land Ökozid im Februar 2024 als Verbrechen an, gefolgt von Frankreich. „Auf nationalem Niveau voranzugehen, könnte eine Strategie sein, um den Vorschlag international besser unterstützen zu können“, so Mackintosh. Im vergangenen Dezember kündigte der IStGH an, in Zukunft bei der Untersuchung von möglichen Kriegsverbrechen stärker auf umweltliche Schäden achten zu wollen. „Das Interesse dazu besteht schon seit Jahren, unsere Arbeit hat das Ganze aber erneut beschleunigt”, so die Juristin.

Auch der Europarat und das Europäische Parlament haben sich bei der Überarbeitung der entsprechenden EU-Richtlinie an der dem IStGH vorgeschlagenen Definition orientiert. Bis zum 21. Mai dieses Jahres müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Gesetz überführen. In Luxemburg liegt indes noch kein entsprechendes Gesetzesprojekt vor. Auf Nachfrage der woxx, wie es um die Umsetzung stehe, kam vor Redaktionsschluss noch keine Antwort. In einer Antwort auf eine parlamentarische Frage des Abgeordneten Gusty Graas (DP), antwortete Umweltminister Serge Wilmes (CSV) schlicht, die Arbeiten seien „im Gange“. Ökozid selbst wird hierzulande noch nicht anerkannt: „Würde dieser Begriff heute in die nationale Gesetzgebung aufgenommen, bestünde die Gefahr, dass dies – da im Rom-Statut des IStGH keine Definition enthalten ist – zu einer lückenhaften Definition führe“, rechtfertigte Wilmes die Regierungsentscheidung.

Eine Anerkennung des Straftatbestands könne nicht zuletzt den Luxemburger Finanzplatz betreffen, so die Aktivist*innen von Cell: „Ein internationales Ökozid-Gesetz könnte den Bankensektor und Investmentgesellschaften davon abhalten, Aktivitäten zu finanzieren, die zu einem Ökozid führen“, so Giøe Brusendorff Nielsen. Die Einführung des Tatbestands ins Rom-Statut könne nicht nur abschrecken, sondern auch nötige Richtlinien für Unternehmen vorgeben, so die Aktivist*innen.

Ob dies ausreicht, ist fraglich. Zwar möchte wohl kein CEO eines Unternehmens mit einem Kriegsverbrecher in einen Topf geworfen werden – strafrechtlich verfolgen kann der Hof aber nur Einzelpersonen. Für Unternehmen wäre es daher wohl ein leichtes, sich von einer beschuldigten Person zu distanzieren und mit den Umweltverbrechen fortzufahren. Zudem kann der Strafgerichtshof in den meisten Fällen nur Staatsangehörige von Vertragsstaaten des IStGH sowie Straftaten, die auf dem Gebiet von Vertragsstaaten begangen wurden, verfolgen. Weltmächte wie Russland, die USA oder China sind keine Vertragsstaaten. Dennoch würde der bislang oft gängigen Haltung, einfach „eine Geldstrafe zu zahlen und weiterhin Gewinne zu erzielen“ damit wohl ein Ende gemacht, so Topliyski.

Neben den möglichen Haftstrafen kommt bei Umweltzerstörung zudem die Frage der Beseitigung der begangenen Schädigung auf. „Der IStGH selbst sieht momentan keine Wiederherstellungspflichten vor, dabei wäre dies gerade bei Ökoziden angebracht“, sagt Mackintosh. „Das ist etwas, wozu die Vertragsparteien dem IStGH ein Mandat erteilen können.“ Selbst wenn es zu einer Einführung von Ökozid als Kernverbrechen kommt, ist zweifelhaft, ob dies zu vielen Ermittlungen führen würde: In den vergangenen zwanzig Jahren hat der Hof rund dreißig Verbrechen verfolgt.

Der Vorschlag der Inselstaaten soll nun von den Vertragsstaaten debattiert werden. Um das Rom-Statut zu ändern, ist eine Zweidrittelmehrheit nötig. „Die Weichen für eine künftige internationale Strafverfolgung von Ökozid sind jedenfalls gestellt“, sagt Mackintosh. Ein Schritt, der von einem Mentalitätswechsel zeugt und ein klares Signal setzt, hinter dem immer mehr Personen stehen: Umweltzerstörung soll zu den international schwerwiegendsten Verbrechen gehören.

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