„Auch jene Frauen und Männer, die aus einem vom kürzlich in Kraft getretenen Règlement als sicher bezeichneten Herkunftsland stammen, haben das Recht in Luxemburg Asyl zu beantragen und in eine Asylprozedur aufgenommen zu werden“, so der delegierte Außenminister Nicolas Schmit diese Woche. Das stehe ganz klar im Artikel 21 des Asylgesetzes. Der einzige Unterschied zwischen Asylbewerbern, die aus als sicher qualifizierten Herkunftsländern stammen und den anderen sei, dass Erstere in eine beschleunigte Prozedur kommen würden. „Sie können nur ein einziges Mal Einspruch gegen eine Asylentscheidung vorbringen und kein zweites Mal“, so Schmit. Trotzdem werde der individuelle Fall dieser Bewerber entgegen genommen und analysiert, versicherte der Minister. Dagegen würden die als sicher qualifizierten Länder wie Ghana und Mali insofern eine Ausnahme bilden, als hier bei einem Asylantrag die Frauen nicht in die beschleunigte, sondern in die übliche Asylprozedur kommen würden. „Die Frauen sollen hier geschützt werden. Sie werden anders behandelt als die Männer, da diese Länder im Prinzip Menschenrechte respektieren, jedoch nach wie vor der Brauch der sexuellen Verstümmelung von Frauen praktizieren“, sagt Schmit.
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