Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg stellt in einem rezenten Urteil das europäische Asylsystem in Frage.
Die sogenannte Dublin-II-Verordnung aus dem Jahre 2003 ist ins Visier des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geraten. Sie legt fest, welches Land der EU (sowie Norwegen, Island und die Schweiz) für einen in einem Unterzeichnerstaat gestellten Antrag auf Asyl zuständig ist. Dublin II ist die Fortschreibung eines seit 1990 geltenden Abkommens, das unter anderem dem so genannten „Asyltourismus“ entgegenwirken sollte. Um zu verhindern, dass Asylsuchende im Falle einer Ablehnung einfach in ein anderes europäisches Land weiter zogen, um dort erneut einen Antrag zu stellen, einigten sich die betroffenen Ländern auf die Regelung, dass grundsätzlich das erste Land, in dem ein Flüchtling das Territorium des Dublin-Gebietes erreichte, für die Antragsprozedur zuständig sein sollte.
In der Folge stellte sich dadurch ein starkes Nord-Süd-Gefälle bei der Zahl der insgesamt zu betreuenden Flüchtlinge ein. Besonders die Länder am Mittelmeer sahen sich einem sehr hohen Zustrom über den Seeweg ausgesetzt. Länder wie Griechenland sind nicht mehr in der Lage, den Flüchtlingen ein Minimum an humanitärer Betreuung zukommen zu lassen.
Der EGMR-Richterspruch betrifft einen solchen Fall: Ein afghanischer Flüchtling, der als Übersetzer für die in seinem Heimatland operierenden alliierten Truppen gearbeitet hatte und daher Drohungen vonseiten der Taliban ausgesetzt war, hatte sich im Februar 2009 über den Landweg nach Europa aufgemacht. Er kam über die Zwischenstation Griechenland nach Belgien, wo er einen Asylantrag einreichte. Gemäß der Dublin-Regel wurde er jedoch angewiesen, nach Griechenland zurückzukehren.
Ein von ihm angestrengtes „beschleunigtes“ Rekursverfahren auf Suspendierung dieses Beschlusses wurde ohne Prüfung des Sachverhaltes negativ beschieden. So wurde der Afghane im Juni 2009 nach Athen überführt, wo er noch am Flughafen auf eine – nach Feststellung des EGMR – menschenunwürdige Art und Weise eingesperrt und nach einigen Tagen ohne jegliche Unterstützung auf die Straße gesetzt wurde. Als er versuchte Griechenland erneut zu verlassen, wurde er verhaftet, wiederum am Flughafen eingesperrt und von der Polizei mit Schlägen traktiert.
Der EGMR verurteilte deshalb Griechenland zur Zahlung von 5.725 Euro Schmerzensgeld und Aufwandsentschädigung an den Betroffenen. Für Erstaunen sorgte allerdings der Umstand, dass der Gerichtshof Belgien eine wesentlich höhere Zahlung von etwas mehr als 32.000 Euro auferlegte. Das für Dublin-Fälle vorgesehene beschleunigte Verfahren habe dem Asylantragsteller keine Chance gelassen, die – inzwischen erwiesene – Gefahr einer menschenunwürdigen Behandlung ordnungsgemäß überprüfen zu lassen.
Damit steht nicht nur Belgien, sondern die ganze EU-Asylpolitik am Pranger, weil die Dublin-Regelung keine Lösung für das Problem der ungleichen Verteilung der Flüchtlinge innerhalb Europas liefert. Da Griechenland seit langem überfordert ist, schicken zwar Länder wie Luxemburg zur Zeit niemanden dorthin zurück. Doch ähnliche Entwicklungen in anderen Randstaaten des Dublin-Gebietes sind nicht ausgeschlossen, weshalb eine automatische und ungeprüfte Rückführung an diese Länder kaum noch zu rechtfertigen ist. Die Flüchtlingsorganisationen verlangen eine prinzipielle Neuorientierung der europäischen Asylpraxis. Beschleunigte Verfahren ohne zweistufiges Rekursrecht, wie sie auch in Luxemburg gelten, sind ihnen dabei genauso ein Dorn im Auge, wie die ungerechte Verteilung der Flüchtlinge innerhalb der EU.