BÜRGERRECHTE: Die Gene der Gangster

In Luxemburg werden demnächst DNA-Datenbänke zur strafrechtlichen Ermittlung eingerichtet – und keinen interessiert’s. Doch ExpertInnen warnen vor einem gravierenden Einschnitt in die Persönlichkeitsrechte.

Nicht weniger als den „Siegeszug des Sachbeweises“ stellt die europaweite Einführung von DNA-Datenbanken zur Identitätsfeststellung nach Meinung euphorischer Kriminologen dar. Auch Justizminister Luc Frieden wünscht seit langem die Einrichtung einer solchen Datei, um Kriminellen schneller auf die Schliche kommen zu können.

Doch während die Speicherung der verharmlosend als genetischer Fingerabdruck bezeichneten DNA-Profile in anderen Ländern Ergebnis einer langwierigen heftigen gesellschaftlichen Debatte ist, scheint ein entsprechender Gesetzesentwurf in Luxemburg sang- und klanglos rechtskräftig zu werden. Datenschutzkommission, Generalstaatsanwaltschaft und Staatsrat haben ihre Anmerkungen bereits eingereicht, die juristische Kommission hat das „projet de loi“ mit der Nummer 5356 entsprechend bearbeitet. Seit 31. Januar dieses Jahres befindet der Text sich nun wieder beim Staatsrat. Wenn von dort keine Beanstandungen mehr kommen, liegt der Entwurf unter Umständen bald dem Plenum zur Abstimmung vor.

Vorgesehen sind zwei Datenbänke: Eine für den Bereich „Kriminalistik“, die sich auf DNA-Analysen während laufender Ermittlungsverfahren bezieht. Dies umfasst beispielsweise auch Vergewaltigungsfälle, die propagandistisch besonders gern als Argument für derartige Dateien herangezogen werden. In der zweiten Datenbank sollen die DNA-Profile von Verurteilten gespeichert werden. Beide Male soll gelten: Zur Anwendung kommt die DNA-Analyse dann, wenn ein tatsächliches oder aufgrund der Schwere der Tat zu erwartendes Strafmaß von zwei Jahren oder mehr vorliegt.

„Die DNA-Identitätsfeststellung ist hieb- und stichfest“, sagt Félix Braz, der für die Grünen in der juristischen Kommission sitzt. „Sie wird gebraucht, um in laufenden Ermittlungsverfahren Tatverdächtige zu entlasten oder zu überführen“.

Gespeichert werde dabei nur so genannte nicht-kodierende DNA, beschwichtigt Braz eventuelle Kritiker. „In die Datenbanken wird also nichts aufgenommen, was über eine bestimmte genetische Veranlagung Auskunft geben könnte“. Doch ob diese Aussage stimmt, kommt auf die Definition „genetischer Veranlagung“ an.

DNA ohne Erbinformation

Desoxyribonukleinsäure (engl. Abkürzung DNA) besteht im Prinzip aus einer Verkettung vier verschiedener Aminobasen. Ein DNA-Strang enthält jedoch zu 90 Prozent Abschnitte ohne spezifische Erbinformation, also ohne „Bauplan“ für den Zellaufbau. Dieser überwiegende Teil wird als „nicht-kodierend“ bezeichnet. Auskunft über Geschlecht, Ethnie oder bestimmte Krankheitsdispositionen lässt er aber beispielsweise dennoch zu.

Bei der in Luxemburg vorgesehenen DNA-Analyse mittels des PCR-Verfahrens (Polymerasekettenreaktion) reichen geringste Mengen von DNA für eine Aufbereitung und Untersuchung aus. Denn mit dem genannten Verfahren wird die DNA einfach künstlich vervielfacht. Komplementär soll im Großherzogtum auch mitochondriale DNA untersucht werden dürfen, also DNA-Material ohne Zellkern. Dieses jedoch, merken Kritiker wie der deutsche Kriminologe Detlef Nogala vom Freiburger Max-Planck-Institut für internationales und ausländisches Strafrecht an, „ist sehr viel empfindlicher gegen bewußte oder zufällige Kontaminationen des Spurenmaterials mit Fremd-DNA“.

Zuverlässige und nachvollziehbare Spurenbehandlung vom Tatort bis ins Labor stellen für Kritiker neben einer grundsätzlichen Infragestellung solcher Datenbänke ohnehin das größte Problem dar. Doch darüber will Gérard Lommel, Vorsitzender der nationalen Datenschutzkommission, gar nicht erst reden: „Unsere Stellungnahme zu dem Gesetzesprojekt haben wir vor anderthalb Jahren abgegeben. Dem haben wir eigentlich nicht viel hinzuzufügen.“ Als Einzelperson könne er nicht im Namen der Kommission sprechen, weshalb er lediglich auf die am 8. Oktober 2004 eingegebenen Anmerkungen verweist.

Als wichtigster Punkt erscheint Lommel dabei, ob der Bezug auf ein Strafmaß von mindestens zwei Jahren den Anwendungsbereich der Datenbank nicht zu groß macht. Das belgische Recht gehe von fünf, das französische gar von zehn Jahren Gefängnisstrafe aus. Besondere Vorsicht sei auch bezüglich der Sicherheit der Datei angebracht: „Das wird wohl die sensibelste Datenbank des Großherzogtums sein“, so Lommel. Vielleicht wird man also in diesem Fall auf einen Hotmail-Server verzichten.

Hinsichtlich möglicher Manipulationen verwies Lommel lediglich auf jene Aspekte im „projet de loi“, die Professionalitätsstandards für die in Anspruch genommenen ausländischen Labors und deren Mitarbeiter, sowie für die luxemburgischen Polizeikräfte definieren. „Wir haben nicht jeden Veränderungsvorschlag im Detail verfolgt“, bescheidet er weitere Nachfragen. Die Datenschutzkommission will und kann als staatliche Institution die Funktion eines konsequenten Kritikers also nicht übernehmen.

Doch auch die Grünen fühlen sich in dieser Rolle fremd. Félix Braz, der den jetzigen Entwurf für „ein sehr ausgewogenes Gesetz“ hält, verweist lieber auf die Möglichkeit, die Nichtigkeit der DNA-Analyse als Beweis zu beantragen: „Beim geringsten Formfehler kann dieses Beweismittel für null und nichtig erklärt werden.“ Dies gelte für jede Etappe vom Beschluss der DNA-Entnahme bis zur Analyse.

Manipulationen kaum nachweisbar

Doch welcher Laie verfügt über die Kompetenz geschweige denn die technischen Mittel, Manipulationen festzustellen oder gar nachzuweisen? Die französische Ecole Nationale de la Magistrature (ENM) stellte in einer Expertise fest, dass selbst Richter „nur schwer ermessen“ können, „ob die ihnen unterbreiteten Untersuchungsergebnisse eine zuverlässige Identifizierung erlauben“.

Eine logische Konsequenz für Beschuldigte wäre, unabhängige Gutachter einzuschalten. Derartige Untersuchungen sind, wie die ENM bemerkt, jedoch „so aufwendig, dass private Sachverständige bzw. kleinere Labors nicht die Ausrüstung zur Erstellung von Gutachten haben“. De facto haben die staatlichen Strafverfolgungsbehörden hier also eine Monopolstellung.

Auch an anderer Stelle nehmen es die beteiligten Akteure mit der Stellung des Staates nicht so genau: So findet es Datenschützer Lommel lediglich aus formalen Gründen „komisch“, dass der Generalstaatsanwalt laut der aktuellen Version des Gesetzestexts sowohl für die Kontrolle als auch für die Führung der Datenbank verantwortlich ist. Auch Félix Braz sieht die Wächterfunktion in diesem Fall nicht bei den Datenschützern. Die Unabhängigkeit der Ermittler, die ja ohnehin rechtsstaatlichen Prinzipien verpflichtet seien, müsse gewährleistet sein. Gewaltenteilung als juristische Poesie – bei soviel Vertrauen in den Staat stellt sich natürlich die gesamte Debatte über DNA-Datenbänke als verzichtbar dar.

„Es ist immer besser, wenn es eine öffentliche Diskussion gibt“, meint Braz. Vielleicht habe die Thematik aber auch „nicht die Bedeutung, die sie spontan zu haben scheint“. Die schärfsten Kritiker seien zudem nicht automatisch im Recht. Das mag stimmen. Vorerst jedoch ist es Zeit, dass sich in Luxemburg überhaupt welche zu Wort melden.


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