Unionsbürger*innen, die keine Bindung zu einem EU-Mitgliedstaat pflegen, kann die doppelte Staatsangehörigkeit und somit die Unionsbürgerschaft entzogen werden. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag. Damit hat der EuGH eine entsprechende, in den Niederlanden geltende Regelung für rechtmäßig erklärt. Betroffen von dieser Regelung sind volljährige Unionsbürger*innen, die sich über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren außerhalb der EU aufgehalten haben. Der Zeitraum von zehn Jahren wird unterbrochen, wenn sich die Person entweder für die Dauer von mindestens einem Jahr in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat, sich seine Staatsbürgerschaft bescheinigen ließ oder einen Personalausweis oder Pass beantragt hat. Mit der Ausstellung dieser Dokumente beginnt die Frist von vorne. Verlieren Eltern ihre Staatsbürgerschaft, so gilt dies ebenso für ihre minderjährigen Kinder. Um rechtmäßig zu sein, muss eine entsprechende Regelung laut EuGH im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sein. Auch eine Staatenlosigkeit sowie Verschlechterung der Sicherheit betroffener Menschen im Drittland muss verhindert werden. Zu diesem Zweck muss vor einem möglichen Entzug jeder einzelne Fall einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden.
EuGH: Entzug von Staatsbürgerschaft geregelt
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