Arbeitslose haben auch dann einen Anspruch auf Familienleistungen, wenn ihre Kinder in einem anderen EU-Land leben als sie selbst. Dieses Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am heutigen Donnerstag verkündet. Um Kindergeld zu beziehen, sei es nicht notwendig, dass Antragstellende eine Beschäftigung ausübten oder Geld aus der beitragsabhängigen Arbeitslosenversicherung bezögen. Im konkreten Fall ging es um einen in Irland lebenden Rumänen, dessen Antrag auf Familiengeld für seine in Rumänien lebenden Kinder für den Zeitraum von 2010 bis 2013 abgelehnt worden war. Dies mit der Begründung, dass er die dazu notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt habe: Er habe zu dieser Zeit in Irland weder eine Beschäftigung ausgeübt, noch aufgrund oder infolge einer Beschäftigung eine Geldleistung bezogen. Dagegen klagte der Mann und bekam vom obersten Gerichtshof Recht. Der EuGH befand, dass es für einen Anspruch auf Familienleistungen unerheblich sei, ob die Kinder einer Person im Ausland lebten oder nicht. Eine solche Person müsse deshalb auch über keine „besondere Stellung“ verfügen und sei dementsprechend nicht veranlasst, einer Beschäftigung nachzugehen.
EuGH: Urteil bezüglich Kindergeld
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