Inklusion: Gesetzentwurf zur Inklusionsassistenz verabschiedet

Zwar wird das Gesetz zur Inklusionsassistenz teilweise Forderungen von Organisationen wie Info-Handicap gerecht, doch sind langwierige administrative Prozeduren zu erwarten.

Inklusionsassistenz

Bildquelle: pexels.com

Letztes Jahr angekündigt, dieses Jahr angenommen: Die Abgeordnetenkammer verabschiedete den Gesetzentwurf 7269 über die Schaffung einer vom Staat subventionierten Stelle einer Inklusionsassistenz in Unternehmen aus dem Privatsektor. Damit wird nicht nur das Arbeitsgesetzbuch um einen wichtigen Aspekt ergänzt, sondern auch den Vorschlägen von Info-Handicap teilweise Rechnung getragen. In einem Interview mit der woxx hatte Vera Bintener vom juristischen Informationsdienst der Organisation vor über einem Jahr noch bedauert, dass nur Arbeitssuchende auf eine entsprechende Assistenz zurückgreifen könnten. So wie etwa auf das COS-HR Projekt (Centre d’Orientation Socio-Professionnelle – Handicap et Reclassement) der Adem, das Ende 2016 zur beruflichen Wiedereingliederung von Arbeitssuchenden mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ins Leben gerufen wurde. Die Situation der Arbeitnehmer*innen mit Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit wird sich nun ändern, denn der verabschiedete Gesetzentwurf richtet sich gezielt an die entsprechenden Arbeitnehmer*innen, die bereits im Privatsektor angestellt sind.

Beantragung gleicht Etappenlauf

Um die Inklusionsassistenz in Anspruch zu nehmen, müssen die Arbeitnehmer*innen entweder im privaten Sektor im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme oder eines Arbeitsvertrages angestellt sein.* Die zuständigen Ministerien – das Ministerium für Familie, Integration und die Großregion und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft – nennen das Gesetz in einer gemeinsam veröffentlichten Pressemitteilung einen Fortschritt bei der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention, die Luxemburg 2011 ratifiziert hat. Man würde gemäß Artikel 27 der Konvention geeignete Maßnahmen ergreifen, „um Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und den beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern“. Der Prozess, der für die Beantragung der Inklusionsassistenz vorgesehen ist, erscheint jedoch langwierig.

Die Assistenz wird zusammen mit den Arbeitgeber*innen sowie den Inklusionsassistent*innen bei der Adem beantragt. Die Adem soll innerhalb eines Monats ihre Zustimmung oder Ablehnung mitteilen. Gibt sie grünes Licht, bereitet der oder die Assistent*in unter anderem ein individuelles Inklusionsprojekt vor, das der Adem erneut zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Erst wenn auch diese Hürde gemeistert wurde, übernimmt das Arbeitsministerium die Kosten für die Inklusionsassistenz oder einen Assistenzdienst für die im Projekt vorgesehene Dauer und Stundenzahl über den Beschäftigungsfond. Die Anzahl der gewährten Assistenzstunden unterliegt festen Regeln. Für einen Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigungsmaßnahme der Adem mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten und maximal 18 Monaten, beträgt sie maximal 150 Stunden. Für vergleichbare Arbeitsverträge der Adem, die sich über eine Mindestlaufzeit von 18 und eine Maximallaufzeit von 24 Monaten erstrecken, werden höchstens 225 Stunden genehmigt. Bei einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren stehen einem 300 Stunden zu. Das gesamte Prozedere könnte zum administrativen Langstreckenlauf werden.

Autonomie fördern und sensibilisieren

Die Ministerin für Familie und Integration, Corinne Cahen, ist guter Dinge. In der zuvor genannten Pressemitteilung betont sie, man habe darauf geachtet, dass die Entscheidung bezüglich der Inklusionsassistenz nicht allein von den Arbeitgeber*innen, sondern im Dialog mit betroffenen Arbeitnehmer*innen gefällt werden müsse. Letztere habe man in den Ausarbeitungsprozess des Gesetzentwurfes miteinbezogen, „um die Entwicklung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu fördern“.

Das Gesetz an sich soll die langfristige berufliche Inklusion von Menschen mit einer Behinderung oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit fördern. Der Inklusionsassistenz obliegt es unter anderem auch, die Mitarbeiter*innen über die spezifischen Bedürfnisse der betroffenen Person sowie über die Besonderheiten ihrer Behinderung oder eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zu informieren. Was sich die zuständigen Ministerien darüber hinaus von der Einführung der Assistenz versprechen: Die Ermutigung der Unternehmen, verstärkt Menschen mit Behinderung oder Einschränkungen zu beschäftigen. Allein dadurch, dass ihnen die Hilfestellung durch professionelle Expert*innen angeboten wird, die die berufliche Eingliederung oder den Arbeitsalltag der betroffenen Personen begleiten. Eine blauäugige Annahme? Vera Bintener machte im Interview jedenfalls deutlich, dass Sensibilisierung allein nicht ausreiche, um behinderte oder eingeschränkte Arbeitnehmer*innen in den regulären Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie bezog sich damals auf die Tatsache, dass Unternehmen nicht bestraft werden, wenn sie die vorgeschriebene Quote bezüglich behinderter Arbeitnehmer*innen nicht einhalten.

*Den Arbeitnehmer*innen mit Behinderungen, die beim Staat oder bei Gemeinden tätig sind, steht der psychosoziale Dienst des Ministeriums für den öffentlichen Dienst zur Verfügung.


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