„Damit man den ‚congé de naissance‘ beantragen kann, muss eine juristische Verbindung zum Kind bestehen. Bei verheirateten heterosexuellen Eltern passiert das automatisch, bei homosexuellen Eltern erfolgt die Anerkennung durch die Adoption. Danach kann der ,congé de naissance‘ beantragt werden.“ Diese Aussage, die Familienministerin Corinne Cahen (DP) vor zwei Wochen der woxx gegenüber machte, wirft Fragen auf. Wer in Luxemburg ein Kind adoptiert, hat Anrecht auf den „congé d’accueil“, nicht aber auf den „congé de naissance“. Damit homosexuelle Paare den „congé de naissance“ beanspruchen können, muss erst einmal die in der Reform des Abstammungsrechts vorgesehene Co-Elternschaft in Kraft treten. Cahen sprach darüber hinaus von „homosexuellen Eltern“, was impliziert, dass auch schwule Väter, die über keinen biologischen Bezug zu ihrem Kind verfügen, den „congé de naissance“ beanspruchen können. Das aber würde voraussetzen, dass auch im Falle einer Leihmutterschaft (GPA) ein Abstammungsverhältnis zwischen nicht-biologischem Vater und dem Kind garantiert wird. Der ADR-Abgeordnete Fernand Kartheiser wollte deshalb in einer parlamentarischen Anfrage wissen, ob dadurch nicht das Verbot der GPA relativiert werde. Mitnichten: Im Rahmen einer GPA besteht hierzulande kein Anrecht auf einen „congé de naissance“. Dass Cahen pauschal von „homosexuellen Eltern“ spricht, ist demnach in der Tat irreführend.
Social : L’accalmie… pour l’instant
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