Homosexuelle Eltern: Nicht ganz gleichgestellt

Vergangene Woche kündigte die Regierung vor der Presse die Ausweitung des „Pappecongé“ auf homosexuelle Eltern an. Dabei ist der entsprechende Gesetzentwurf noch gar nicht fertig und seine Umsetzung noch dazu erst nach Inkrafttreten eines anderen Gesetzes möglich.

Sind auf diesem Bild 
zwei Mütter zu sehen? 
Laut aktueller Gesetzeslage nicht. (CC-BY-SA-4.0/wikimedia commons)

Ein besseres Gleichgewicht zwischen Arbeits- und Privatleben sowie eine Verstärkung der Chancengleichheit, das sind die erklärten Ziele eines Gesetzentwurfs, der am vergangenen Donnerstag der Presse vorgestellt wurde. Ziel ist die Ausweitung des sogenannten „Pappe-
congé“ auf Freiberufler*innen und homosexuelle Eltern.

Mit dem Gesetz kommt die Regierung einer im Juli 2019 in Kraft getretenen europäischen Richtlinie nach, die neben dem Elternurlaub, dem Urlaub für pflegende Angehörige und der Arbeitsfreistellung aufgrund höherer Gewalt auch Maßnahmen bezüglich des sogenannten „Vaterschaftsurlaubs“ vorschreibt. So müssen die Mitgliedstaaten bis August 2022 sicherstellen, dass „Väter oder – soweit nach nationalem Recht anerkannt – gleichgestellte zweite Elternteile, Anspruch auf zehn Arbeitstage Vaterschaftsurlaub haben, der anlässlich der Geburt des Kindes des Arbeitnehmers genommen werden muss“.

Kurz vor Ablaufen der Dreijahresfrist bessert die luxemburgische Regierung die entsprechende Gesetzgebung nun also nach. Nach aktueller Gesetzeslage steht der „Pappecongé“ dem zweiten, also nicht gebärenden, Elternteil hierzulande nämlich nur dann zu, wenn es sich dabei um einen Mann in einer heterosexuellen Beziehung handelt.

Bekommt ein lesbisches Paar ein Kind mittels einer künstlichen Befruchtung, wird aktuell einzig die gebärende Person automatisch als Elternteil anerkannt, der zweite Elternteil dagegen nicht. Letzterer hat demnach auch keinen Anspruch auf „Pappecongé“. Ebenso verhält es sich bei einem Paar, das durch eine Leihmutterschaft ein Kind bekommt: Da kein automatisches Abstammungsverhältnis zwischen den Wunscheltern und dem Kind besteht, gibt es auch in diesem Fall keinen „Pappecongé“.

In beiden Fällen, bei einer Leihmutterschaft sowie einer künstlichen Befruchtung bei einem lesbischen Paar, muss das Kind von dem nicht-gebärenden Elternteil also adoptiert werden, um ein Abstammungsverhältnis herzustellen. Anschließend hat der adoptierende Elternteil zwar immer noch keinen Anspruch auf „Pappecongé“, dafür aber auf einen zehntägigen „congé d’accueil“.

Doppelstandard

Die Adoption ist jedoch nicht unmittelbar nach der Geburt, sondern erst drei Monate danach möglich, was die Absicherung des Kindes gefährdet. Stirbt die biologische Mutter nämlich in diesem Zeitraum, hat das Kind kein sorgeberechtigtes Elternteil mehr.

Bei einem heterosexuellen Paar, das mittels einer Samenspende eine In-vitro-Befruchtung durchführt, ist dies nicht nötig: Auch wenn er nicht der leibliche Vater ist, so kann sich der Partner der Mutter dennoch nach der Geburt des Kindes beim Standesamt als Vater eintragen lassen – und erhält „Pappecongé“.

Das soll sich mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ändern. Niemandem soll aufgrund seiner sexuellen Orientierung das Recht auf diese Freistellung verwehrt werden. Der Haken? Das Gesetz, das die automatische Elternschaft im Falle einer künstlichen Befruchtung oder einer Leihmutterschaft garantiert, ist noch nicht in Kraft. Es handelt sich hierbei nämlich um die Reform des Abstammungsrechts, die sich seit 2013 auf dem Instanzenweg befindet.

CC-BY-2.0 Ludovic Bertron

Konkret bedeutet das, dass homosexuelle Paare auch dann keinen Anspruch auf „Pappecongé“ haben werden, wenn das entsprechende Gesetz in Kraft tritt. Zumindest nicht Paare luxemburgischer Nationalität. In Belgien ist die automatische Co-Elternschaft nämlich schon rechtskräftig. In Luxemburg arbeitende Grenzgänger*innen werden den „Pappecongé“ also ab dem Moment beanspruchen können, wo das Arbeitsrecht entsprechend geändert wurde.

Dieser Umstand ist wohlbekannt und wurde auch bei besagter Pressekonferenz von Arbeitsminister Georges Engel (LSAP) unterstrichen. Im entsprechenden Schreiben heißt es dazu „Toutefois il y a lieu de noter que la législation luxembourgeoise actuelle ne prévoit la filiation pour un couple de même sexe que dans le cas d’une adoption. Georges Engel a ainsi également précisé que le droit au congé de paternité pour les couples luxembourgeois de même sexe sera réservé aux couples mariés, ceci pour des raisons juridiques.“

Auf Nachfrage der woxx weist das Arbeitsministerium darauf hin, dass sich hier ein „Fehler eingeschlichen“ habe: Eine Eheschließung sei nicht unbedingt nötig, eine eingetragene Partnerschaft reiche ebenfalls aus. Wieso das Recht auf „Pappecongé“ aber überhaupt an den Familienstand binden, zumal besagte EU-Richtlinie dies explizit untersagt? Sie besagt hierzu: „Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub wird unabhängig vom im nationalen Recht definierten Ehe- oder Familienstand des Arbeitnehmers gewährt.“ Würde dies so umgesetzt, erhielten homosexuelle Paare zwar Anspruch auf „Pappecongé“, jedoch zu anderen Bedingungen als heterosexuelle.

Doch auch wenn die Reform des Abstammungsrechts rechtskräftig ist, ist fraglich, ob tatsächlich alle, die es wollen, „Pappecongé“ beanspruchen dürfen. Auf Nachfrage der woxx kann uns das Justizministerium nicht bestätigen, dass auch im Falle einer Leihmutterschaft die Elternschaft automatisch anerkannt werden soll. Unklarheit besteht auch bezüglich trans Elternschaft. Wird eine trans Frau, die zusammen mit ihrer cis Partnerin ein Kind gezeugt hat, sich künftig als zweite Mutter, statt, wie aktuell, als Vater eintragen dürfen? Es sei „zu früh“, um auf diese Frage einzugehen, schreibt uns dazu das Justizministerium. Das obwohl sich der Gesetzentwurf seit fast zehn Jahren auf dem Instanzenweg befindet und der Abgeordnetenkammer laut Koalitionsabkommen noch in dieser Legislaturperiode zur Abstimmung vorgelegt werden soll.

Fragen über Fragen

Doch es stellen sich noch weitere Fragen in Bezug auf den „Pappecongé“. Im Presseschreiben wird dessen Funktion mit der Herstellung einer Bindung zum Kind beschrieben. In diesem Sinne müssten zwei Väter, die per Leihmutterschaft ein Kind bekommen haben, beide den Anspruch auf „Pappecongé“ haben. Dies kann uns das Arbeitsministerium auf Nachfrage hin bestätigen.

Warum aber überhaupt von „Pappecongé“ sprechen, wo die entsprechende Freistellung künftig doch nicht nur Männern vorbehalten sein soll? Auf Nachfrage der woxx gibt das Arbeitsministerium an, damit die Wortwahl der EU-Richtlinie übernommen zu haben. Man habe für die Freistellung zudem einen Begriff wählen wollen, der der Gesellschaft geläufig sei.

Das heteronormative Ideal, wonach bei zwei Eltern zwingend einer der Vater sein muss, sollen lesbische Mütter bei der künftigen Anfrage ihres „Pappecongé“ so schnell also nicht vergessen. So viel zum proklamierten Ziel der Chancengleichheit.

Mit seinen Erklärungen scheint sich das Arbeitsministerium aber nur auf die Pressekonferenz zu beziehen. Denn im Folgesatz stellt es klar, im Gesetzentwurf ausschließlich die Formulierung „Congé en cas de naissance d’un enfant“ verwendet zu haben: So begrüßenswert dies auch ist. Die Normalisierung einer LGBTIQ-freundlichen Sprache im Alltagsgebrauch scheint das Ministerium damit der Gesellschaft zu überlassen.

Obwohl die Pressekonferenz bereits letzte Woche stattfand, war der Gesetzentwurf bei Redaktionsschluss noch nicht veröffentlicht. Nach dem Regierungsrat von letzter Woche müsse noch nachgebessert werden, so die Erklärung des Arbeitsministeriums.

Das heteronormative Ideal, wonach bei zwei Eltern zwingend einer der Vater sein muss, sollen lesbische Mütter bei der künftigen Anfrage ihres „Pappecongé“ so schnell also nicht vergessen.


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