Künstliche Befruchtung mit Drittspenden weiterhin möglich

Der Gesetzesentwurf zum „Accès aux origines“ ist seit vergangenem Mittwoch nicht nur genderneutral: Auch einer Kritik aus dem medizinischen Milieu, über die die woxx bereits berichtete, wurde Rechnung getragen.

Der Gesetzesentwurf zum „Accès à la connaissance de ses origines“ befindet sich auf der Zielgeraden. Am Mittwoch wurde ein überarbeiteter Entwurf in der Justizkommission verabschiedet und dem Staatsrat zur erneuten Begutachtung übermittelt. Neben der genderneutralen Schreibweise, die wir bereits in einem Editorial thematisiert haben, enthält der vorliegende Text noch ein weiteres Amendement.

Anders als manche Medien berichteten, bezieht sich dieses allerdings nicht auf die Anonymität der Eizellen- und Samenspender*innen. Nach wie vor darf im Rahmen einer künstlichen Befruchtung einzig auf eine nicht-anonyme Drittspende zurückgegriffen werden. Anders als anfangs jedoch vorgesehen war, wird nicht mehr verlangt, innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes die persönlichen Kontaktdaten der Spender*innen an den*die zuständige Minister*in weiterzugeben. Stattdessen reicht die Aktennummer der Spende.

Damit wurde laut Exposé des motifs auf Einwände aus dem medizinischen Milieu reagiert: So gäben selbst Samenbanken, die nicht-anonyme Spenden anbieten, die Identität der*des Spender*in immer erst preis, wenn das Kind volljährig sei. Wäre der Text unverändert geblieben, wäre künstliche Befruchtung mittels einer Drittspende de jure nicht mehr möglich gewesen.

Die nun vorgeschlagene Prozedur sieht vor: Die Samenbank teilt dem Fruchtbarkeitszentrum die Referenznummer der Spende mit, das diese wiederum an die Eltern weitergibt. So hat das Kind die Möglichkeit, die Referenz späterhin zu beantragen, um sich bei der Samenbank nach der Identität seines*seiner Spender*in zu erkundigen. Das Fruchtbarkeitszentrum beziehungsweise der*die behandelnde Ärzt*in müssen die angehenden Eltern über diese Obligationen informieren, heißt es weiter im Gesetzesentwurf.

Mit dem Amendement soll also sichergestellt werden, dass einzig das Kind – sofern es denn will – die Identität des*der Spender*in erfährt, nicht aber seine sozialen Eltern. Immerhin geht es bei dem Gesetz einzig um das Recht einer jeden Person, zu erfahren, von wem Ei- und Samenzelle stammen, aus denen sie erzeugt wurde. Alles andere würde Persönlichkeitsrechte verletzen.

Recht auf psychologische Beratung

Im Gesetzesentwurf wurde zudem festgehalten, dass der*die zuständige Minister*in, Personen, die auf künstliche Befruchtung zurückgreifen, eine kostenlose psychologische Beratung garantieren muss. Damit wurde einer Forderung der Menschenrechtskommission Rechnung getragen.

Wie wir bereits im Artikel „Accès aux origines: Gesetzentwurf mit Mängeln“ beschrieben haben, wird künstliche Befruchtung mit Drittspenden in Zukunft voraussichtlich nicht nur komplizierter und teurer: Da Eizellenspenden fast ausnahmslos anonym sind, werden sie nicht mehr möglich sein, wenn das Gesetz in seiner jetzigen Form in Kraft tritt. Wie Arzt Marc Peiffer im Februar der woxx gegenüber erklärt hatte, ist davon auszugehen, dass Menschen, mit den nötigen finanziellen Mitteln, entsprechende Prozeduren künftig im Ausland durchführen lassen werden, ohne den Gesetzgeber darüber zu informieren. Aktuell verfügt Luxemburg weder über Samen- noch Eizellenbank. Das Fruchtbarkeitszentrum des CHL arbeitet deshalb mit ausländischen Banken zusammen und ist von internationalen Legislationen abhängig.


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