Accès aux origines: Gesetzesentwurf mit Mängeln

Ein neues Gesetz garantiert das Recht, die eigene biologische Herkunft zu erfahren. Parallel wird eine Zwei-Klassen-Medizin gefördert und die Optionen homosexueller und unfruchtbarer Menschen mit Kinderwunsch werden eingeschränkt.

Fotos: Deon Black/unsplash.com

„Es gibt Eltern, für die es außer Frage steht, ihrem Kind zu sagen, dass sie nicht die biologischen Eltern sind. Und es gibt Eltern, für die es keine Option wäre, es ihrem Kind nicht zu sagen.“

Diese Aussage von Marc Peiffer, Arzt im Befruchttungszentrum des CHL, beschreibt die Optionen, die Eltern haben, wenn sie ihr Kind adoptiert oder mittels künstlicher Befruchtung bekommen haben. Der Gesetzesentwurf zum „Accès aux origines“, den Justizministerin Sam Tanson (déi Gréng) im Oktober vorstellte, ist der Versuch, die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind seine biologische Herkunft nicht erfährt, auf ein Minimum zu reduzieren. Rezent war der juristische Text deshalb in den Schlagzeilen, weil die ADR ihre Angst, mit dem Gesetz werde die juristische Kategorie „Vater“ abgeschafft, in den sozialen Medien kundgegeben und damit einen Shitstorm gegen Tanson ausgelöst hatte. Dabei ist das Anliegen des Projet de loi 7674 ein ganz anderes, zementiert es doch das Recht eines jeden Menschen zu erfahren, von wem Ei- und Samenzelle stammen, aus denen er entstanden ist. Neben Adoption und künstlicher Befruchtung ist im Text auch die anonyme Geburt geregelt.

So begrüßenswert und überfällig die gesetzliche Regulierung des Zugangs zur eigenen biologischen Herkunft auch ist: Der vorliegende Entwurf ist durchaus kritikwürdig. So ist davon auszugehen, dass künstliche Befruchtung mithilfe von Drittspenden dadurch deutlich erschwert wird. Luxemburg selbst verfügt weder über eine Samen- noch eine Eizellenbank, Patient*innen sind demnach auf Spenden aus dem Ausland angewiesen. Je nach Gesetzgebung müssen diese von anonymen oder nicht-anonymen Spender*innen sein, in Ländern wie Dänemark ist beides erlaubt. Die Befruchtung an sich kann in Luxemburg im CHL durchgeführt werden.

Zwei-Klassen-Medizin

Es versteht sich von selbst, dass durch den Gesetzesentwurf 7674 hierzulande künftig nur noch nicht-anonyme Spenden verwendet werden können. Wird im Rahmen einer künstlichen Befruchtung auf eine Ei- oder Spermienzellenspende zurückgriffen, muss die Identität des*der Spender*in innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt an die*den zuständigen Minister*in kommuniziert werden. Nun ist es jedoch so, dass bei nicht-anonymen Samenspenden die Identität des*der Spender*in immer nur dem Kind mitgeteilt wird, nicht seinen Eltern. Zudem darf dieses die Informationen erst zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit beantragen – die Deadline von drei Monaten kann also unmöglich eingehalten werden. Konkret heißt das, dass de facto keine künstliche Befruchtung mit einer Samenspende mehr möglich wäre, wenn das Gesetz in seiner jetzigen Form in Kraft träte.

Bei Eizellenspenden wird es noch komplizierter. Entscheidet sich in Luxemburg eine Person für eine In-Vitro-Fertilisation mithilfe einer Eizellenspende, vermittelt das CHL sie an eins der Zentren für assistierte Reproduktion in Spanien. Dort wird allerdings ausschließlich auf anonyme Spenden zurückgegriffen. Wenn dies irgendwann nicht mehr möglich sein sollte, bliebe Marc Peiffer zufolge nur noch die Option, sich im Ausland behandeln zu lassen. Die Betroffenen müssten dies jedoch geheim halten, um der Geld- beziehungsweise Haftstrafe zu entgehen, die blüht, wenn die Identität des*der Spender*in nicht mitgeteilt wird. „Eine Frau, die im Ausland behandelt wurde und das Kind dann in Luxemburg zur Welt bringt, wird nicht danach gefragt, wie sie schwanger geworden ist. Das heißt der Gesetzgeber wird nie etwas von der Behandlung erfahren“, so Peiffers Einschätzung. In dem Sinne fördere der Text laut ihm sogar noch zusätzlich, dass Kinder nichts von ihrer biologischen Abstammung erfahren.

Peiffer, hatte am 11. Februar in einem öffentlichen Facebook-Beitrag Alarm geschlagen und die möglichen Konsequenzen des erwähnten Gesetzes erläutert. „Sorry mee dat do kann et net sinn“, so sein Fazit. Im Gespräch mit der woxx führt Peiffer seine Bedenken aus. Was die Befruchtung mit Samenspenden angeht, steigere der Gesetzesentwurf das Risiko, dass unfruchtbare oder lesbische Paare, die nicht unbedingt auf eine Kostenrückerstattung durch die CNS angewiesen sind, künftig klammheimlich ein ausländisches Befruchtungszentrum aufsuchen. „So wie der Text im Moment ist, ist er diskriminierend“, befindet Peiffer. „Wir schaffen eine Zwei-Klassen-Medizin: Wer es sich leisten kann, lässt sich im Ausland behandeln.“

Auf unsere Nachfrage hin teilt das Justizministerium mit, dass es sich der Problematik bewusst sei und zurzeit mit den Verantwortlichen des CHL nach einer Lösung gesucht werde. Marc Peiffer erklärt uns, wie eine solche aussehen könnte: So wäre denkbar, dass zwar nicht die Identität des Spenders, dafür aber die Referenz zur Samenbank verpflichtend mitgeteilt werden müsse. Jede Spende, die aus Dänemark im CHL ankomme, so Peiffer, verfüge über einen bestimmten Code. „Es würde schon ausreichen, wenn wir diesen Code an die Eltern weitergeben würden und diese wiederum die Daten beim Gesetzgeber melden könnten.“ Dann hätte das Kind späterhin die Möglichkeit, diesen Code zu beantragen und damit bei der Samenbank die Identität des Spenders zu erfahren. „So würde der Geist des Gesetzes beibehalten, ohne aber die Behandlung mit Samenspenden zu verunmöglichen.“

Wenn Nicht-Anonymität 
keine Option ist

Das gilt allerdings nur für nicht-anonyme Spenden. Während bei Spermienzellen diesbezüglich ein gewisses Angebot besteht, sieht das bei Eizellen, wie oben beschrieben, anders aus. „Frauen mit vorzeitiger Menopause werden wir künftig nicht mehr helfen können“, prognostiziert Peiffer.

Doch auch der Umstand, dass künftig nicht mehr auf anonyme Samenspenden zurückgegriffen werden kann, sehen manche Paare problematisch. So etwa Cecilia Guichart, die sich Anfang Februar mit einem Brief ans Justizministerium wandte. In dem Text, der uns vorliegt, verteidigt die zweifache Mutter das Recht von Eltern, selbst zu entscheiden, ob sie auf einen anonymen oder nicht-anonymen Spender zurückgreifen möchten. „Comme tout parent, nous voulons protéger nos enfants et avons choisi l’anonymat du donneur pour ne pas laisser de porte à ouvrir où la déception peut attendre de l’autre côté“. Aus diesem Grund hätten sie und ihre Ehefrau sich für eine anonyme Samenspende aus Dänemark entschieden – ein Geschenk, wie Guichart es nennt: „Ce cadeau ne fait pas de nos enfants des orphelins génétiques ou des acteurs ‘faibles’, qui nécessitent une protection. Il fait de nous une famille.“ In einer ihrem Brief beigefügten Notiz drückt der Samenspender seinen Wunsch nach Anonymität aus, sein Beitrag zur künstlichen Zeugung unterscheide sich in seinen Augen nicht von einer Blutspende.

Anders als Guichart befürwortet Peiffer das Nicht-Anonymat. Im Fruchtbarkeitszentrum des CHL werde Patient*innen auch stets diese Option angeraten. Dennoch würde er es begrüßen, wenn im Gesetz zwischen adoptierten Kindern und solchen, die künstlich erzeugt wurden, unterschieden würde. „Ein Kind, das adoptiert wurde, hat zu Beginn seines Lebens ein Trauma durchlebt: Entweder es wurde von seinen Eltern verstoßen, misshandelt, vernachlässigt oder die Eltern sind verstorben.“ In solchen Fällen sei es äußerst wichtig für das Kind, seine Vergangenheit aufarbeiten zu können. Kinder, die künstlich gezeugt worden seien, würden dagegen tendenziell in stabile Verhältnisse hineingeboren. „Psychologisch ist das eine ganz andere Situation für die Kinder, als wenn sie adoptiert wurden.“ Das Recht, die eigene biologische Herkunft zu erfahren, sei auch in solchen Fällen empfehlenswert, jedoch nicht kruzial.

Peiffer ist nicht der*die einzige Ärzt*in, der*die sich in den letzten Wochen öffentlich zu dieser Problematik geäußert hat. Caroline Schilling, Leiterin der Befruchtungsabteilung im CHL, veröffentlichte Mitte Februar auf Facebook einen Beitrag, in dem sie ihrem Kollegen beipflichtete. Dass sie ihre Bedenken auf Facebook öffentlich machte, begründete sie mit der Aggressivität der Debatte. Dass Akteurinnen wie Sam Tanson wegen dem Gesetzesentwurf Hassbotschaften erhalten hätten, zeige wie groß der Bedarf an korrekten Informationen sei. Auf diese Weise könne dagegen angekämpft werden, dass die Problematik auf das „Fehlen des Vaters im Gesetzesprojekt“ reduziert werde, so Schilling.

Selektive Inklusion

Damit spielt die Ärztin, wie sollte es anders sein, auf die Polemik an, die die ADR Anfang des Monats losgetreten hatte, weil im Gesetzesentwurf nicht das Wort „père de naissance“, sondern „autre parent de naissance“ verwendet wurde. Die Einwände der ADR sind nicht sprachlicher, sondern ideologischer Natur: Die zunehmende Gleichstellung von Regenbogenfamilien ist ihr ein Dorn im Auge. Dabei lassen sich durchaus berechtigte Einwände gegen die Verwendung von „autre parent de naissance“ im Gesetzesentwurf anbringen. So ist an manchen Stellen völlig unklar, wer mit „autre parent de naissance“ gemeint ist und wieso sich gegen „père de naissance“ entschieden wurde. Wie wir in unserem Online-Artikel „Braucht das Justizministerium Nachhilfe in puncto LGBTIQ-Inklusion?“ analysiert haben, mangelt es nicht nur an Begriffsdefinitionen, sondern vor allem auch an Kohärenz.

Das Gesetz zum „Accès aux origines“ wird homosexuellen Paaren das Kinderkriegen eher sogar erschweren – dieser Meinung sind nicht nur Marc Peiffer und Caroline Schilling, sondern auch Betroffene wie Cecilia Guichart. In ihrem Brief fordert Guichart das Justizministerium auf, Elternschaft zwar zu modernisieren, jedoch anders als der Projet de Loi 7674 es vorsehe. Dazu zähle neben der freien Wahl bezüglich anonymen oder nicht-anonymen Spendern, auch die Möglichkeit für homosexuelle Ehepartner*innen, als vollwertige Eltern anerkannt zu werden, ohne dass eine Adoption nötig ist.

Zwangsläufige Diskrimination?

Überschattet wird die ganze Problematik durch das, was Peiffer im Eingangszitat beschreibt: So wie das Gesetz zum „Accès aux origines“ zurzeit geschrieben ist, bleibt es den Eltern überlassen, wie viel sie ihrem Kind über seine Herkunft mitteilen. Das wird im Text auch explizit eingeräumt: „Il est certes vrai qu’il appartiendra toujours à son ou ses parents sociaux à dire la vérité de la conception à leur enfant, domaine dans lequel l’immixtion du législateur est inopportune.“ Dass heterosexuelle Paare sowie jene, deren Hautfarbe mit derjenigen ihres Kindes übereinstimmt, diesbezüglich deutlich mehr Wahlfreiheit haben, versteht sich von selbst. Ob vor diesem Gesetz also wirklich alle Kinder gleich sind, ist fraglich.

Was ist mit Kindern, die nicht wissen, dass sie im Rahmen eines Seitensprungs entstanden sind? Was ist mit Fällen, in denen die gebärende Person die Identität des Zeugers nicht kennt? Ein solches Szenario ist nicht nur bei einem One-Night-Stand mit einem Fremden vorstellbar, sondern auch etwa bei einer Vergewaltigung. Auch wenn es keine leichten – wenn überhaupt – Antworten auf diese Fragen gibt, so muss man sich doch vor Augen halten, dass der vorliegende Gesetzesentwurf nur einen sehr kleinen Teil der Bevölkerung in seiner Fähigkeit einschränkt, in aller Legalität Kinder zu bekommen, nämlich Paare, die im Rahmen einer künstlichen Befruchtung auf eine Drittspende angewiesen sind.

Aber muss ein Gesetz zum „Accès aux origines“ zwangsläufig diskriminieren? Gibt es keine Modelle, die nicht auf Kosten von ohnehin marginalisierten Bevölkerungsgruppen gehen? Es bleibt abzuwarten, welche Modifikationen in den kommenden Monaten am Gesetzesentwurf vorgenommen werden.


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