Kunstschaffende Hochwasseropfer erhalten Hilfsmittel

von | 05.08.2021

Ab heute können sich Künstler*innen um die „Bourse d’encouragement pour artistes sinistré(e)s suite aux inondations“ der Oeuvre Nationale de Secours Grande-Duchesse Charlotte und des Fonds culturel national bewerben. Das eine oder andere Detail ist aber noch unklar.

COPYRIGHT: Oeuvre Nationale de Secours Grande-Duchesse Charlotte

Die „Bourse d’encouragement pour artistes sinistré(e)s suite aux inondations” der Oeuvre Nationale de Secours Grande-Duchesse Charlotte (Oeuvre) und des Fonds culturel national (Focuna) soll Kunstschaffenden zugute kommen, die in Luxemburg leben, und deren Arbeit oder Atelier durch das Hochwasser Mitte Juli beschädigt wurde. Bei Bewilligung der Anfrage erhalten sie bis zu 25.000 Euro zur Restaurierung und Reparatur von Kunstwerken, zum Ersatz von kaputtem Arbeitsmaterial oder zur Sanierung ihres Arbeitsorts.

„Wir wollen den Künstlern einen Neustart ermöglichen und sie auffordern, den Kopf nicht hängen zu lassen“, sagt der Präsident der Oeuvre, Pierre Bley, im Telefongespräch mit der woxx. „Wir verstehen die Bourse als finanzielles Hilfsmittel, das Entschädigungen durch den Staat, die Gemeinden oder Versicherungen ergänzt.“ Wem bereits durch eine dieser Instanzen geholfen wird, hat allerdings keinen Anspruch auf die „Bourse“ der Oeuvre – zumindest nicht, um denselben Schaden zu beheben. Steht das im Widerspruch mit der Angabe, dass die Oeuvre ihre Finanzspritze als Ergänzung versteht? „Die Formulierung klingt in der Tat etwas widersprüchlich“, gibt Bley auf Nachfrage zu. „Mit ‚complémentaire‘ ist gemeint, dass wir eine weitere Möglichkeit schaffen wollen, damit die Künstler wieder Fuß fassen können.“

Bley merkt an, man habe die Hilfe möglichst schnell präsentieren wollen. Es könne sein, dass dadurch einige Formulierungen nicht überdacht oder Präzisierungen vergessen worden seien. Vage ist zum Beispiel das Zulassungskriterium „résidant au Grand-Duché ou ayant un lien avec le Luxembourg“. Was genau mit der Verbindung zu Luxemburg gemeint ist, bleibt unklar. Bley räumt ein, die Angabe hätte gestrichen werden sollen. „Es reicht, in Luxemburg wohnhaft zu sein“, sagt er. Damit fallen theoretisch Künstler*innen raus, die ihre Werke in Luxemburg gelagert haben und im Ausland leben.

Bley ist bewusst, dass sie bei der Bearbeitung der Anfragen „die eine oder andere harte Nuss knacken müssen“, weil es sich um Grenzfälle handelt. Er ist allerdings zuversichtlich, dass sich die Jury im Zweifelsfall im Sinne der Antragssteller*innen entscheiden wird. „Wir sind dafür da, um zu helfen. Nicht, um jemanden zu bestrafen“, versichert er.

Bei einem Fallbeispiel gerät Bley dann doch ins Zögern: Könnte eine luxemburgische Kulturinstitution die „Bourse“ beantragen, um Schäden an internationalen Leihgaben zu beheben oder die betroffenen Kulturhäuser, beziehungsweise die Künstler*innen zu entschädigen? „Das finde ich a priori schwierig. Meiner Meinung nach – und ich spreche hier nur aus meiner Perspektive – eher nicht“, sagt der Präsident. „Wir sind in erster Linie für luxemburgische Künstler da.“

Die Zulassungsbedingungen und die Modalitäten sind auf der Website der Oeuvre abrufbar. Bewerbungsschluss ist der 20. September.

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