Anders als es bei einer Adoption der Fall ist, führt eine Kafala-Vormundschaft nicht zu einer Verwandtschaft in gerade absteigender Linie. Zu diesem Urteil kam der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch. Konkret ging es um zwei in Großbritannien lebende Ehegatten, die für ihr Kind eine Einreiseerlaubnis als Adoptivkind ins Vereinigte Königreich angefragt hatten. Da sie die Betreuung jedoch nach der algerischen Kafala übernommen hatten, wurde ihre Anfrage zurückgewiesen. Der Grund: Es handele sich bei besagtem Kind nicht um einen Verwandten in gerade absteigender Linie. Der EuGH bestätigte die Auffassung, wonach ein Kind, das nach der Kafala unter der Vormundschaft von Unionsbürger*innen steht, nicht als Verwandte*r in gerade absteigender Linie bezeichnet werden darf. Dafür müsste nämlich entweder ein biologisches oder rechtliches Abstammungsverhältnis bestehen. Neben der Verwandtschaft bildet das Verhältnis des „anderen Familienangehörigen“ allerdings ein weiteres Kriterium, um in ein EU-Land einreisen zu dürfen. Der EuGH urteilt deshalb, dass die zuständigen Behörden die Einreise des Kindes erleichtern müssen, „indem sie eine ausgewogene und sachgerechte Würdigung aller aktuellen und relevanten Umstände des einzelnen Falles unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen, insbesondere des Wohls des betroffenen Kindes, vornehmen“.
EuGH: Kafala-Vormundschaft ist keine Adoption
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