VERFASSUNGSÄNDERUNG: Halbe Sache

Die eilige Verfassungsänderung macht Schwächen des parlamentarischen Systems deutlich.

„Einstimmig“ schlug die Verfassungskommission der Abgeordnetenkammer vor, den Artikel 34 der Verfassung derart abzuändern, dass in Zukunft der Grand-Duc Gesetze nur noch innerhalb von drei Monaten „promulgieren“ und nicht auch noch „sanktionieren“ muss. Außerdem wird der Monarch nicht mehr um die Mitteilung seiner Entscheidung gebeten, er soll einfach nur noch ausführen, was ihm per abgeänderter Verfassung aufgetragen wurde.

Altgediente Anti-Monarchisten wird’s freuen: Der ewigen Klage, wonach dem Großherzog in der Verfassung zu viele und zu weitgehende Kompetenzen eingeräumt werden, die mit demokratischen Gepflogenheiten unvereinbar sind, wird zumindest in einem Punkt Rechnung getragen. Doch findet der Monarch in fast einem Drittel der 120 Artikel langen Verfassung direkt oder indirekt Erwähnung. Er benennt, zeichnet und veranlasst so gut wie alles im Staate Luxemburg. In seinem Namen wird Recht gesprochen. Ohne seine Unterschrift treten Gesetze – auch nach der Verfassungsänderung – nicht in Kraft.

Das Argument, wonach manche Dispositionen in der Verfassung nur symbolischen Charakter haben und in der Praxis längst in der alleinigen Verantwortung von Regierung und Parlament, respektive der Justiz, liegen, wurde über Jahrzehnte hinweg bemüht, um die Monarchie-Kritiker ruhig zu stellen. Schließlich gebe es wichtigere Debatten als jene über die Rolle des Staatsoberhauptes. Doch das gleiche Argument musste jetzt auch dafür herhalten, um eine vermeintliche „Staatskrise“ abzuglätten. Eigentlich würde ja nichts geändert, der Verfassungstext lediglich der Praxis angepasst.

Wenn also das selbe Argument einmal zum Nichtstun und das andere Mal zum überstürzten Handeln führt, dann doch nur, weil Gewissensbisse des Monarchen stärker wiegen als prinzipielle Bedenken von BürgerInnen und Teilen der gewählten Abgeordneten. Und wenn eine Parlamentskommission eine in den Augen des Staatsrates schlechte, weil unvollständige Verfassungsänderung einstimmig gut heißt, damit das politische Tagesgeschäft nicht ins Stocken kommt, dann zeigt das nur eines: Der Rahmen, in dem in Luxemburg Gesetzgebung betrieben wird, zwingt die Abgeordneten – darunter zahlreiche gestandene JuristInnen -, einen schlechten Verfassungstext bloß zu verschlimmbessern.

So bleibt, anders als vom Staatsrat vorgeschlagen, der Artikel 46 der Verfassung unberührt. Dieser besagt, jedes Gesetz bedürfe der Zustimmung der Abgeordnetenkammer. In Wirklichkeit stimmt die Chamber irgendwelchen Gesetzen, die ihr scheinbar von Geisterhand vorgelegt werden, nicht einfach zu, sondern sie macht sie. So zumindest sollte es im 21. Jahrhundert wohl sein. Und: die Verfassungsreform belässt es bei einer dreimonatigen Frist, in der die Gesetze vom Großherzog unterzeichnet werden müssen. Weshalb diese Frist aus der Postkutschenzeit, wo es doch nur um eine Formalität geht?

Ob aus Parteiräson, Angst vor der eigenen Courage oder der Perspektive einer monarchistisch eingestellten Wahlklientel – längst werden überholte Prinzipien – die aber unter Umständen die nächste Staatskrise auslösen könnten – aufrechterhalten.

Von dieser politischen Unaufrichtigkeit werden vor allem jene profitieren, die vorrangig in den nationalistischen und revanchistischen Revieren auf Stimmenfang gehen. Kein Wunder folglich, dass die ADR sich als Gutsverwalter des großherzoglichen Hofs aufspielt. Nach der Nationalitäten- und Sprachendiskussion wiederum ein gefundenes Fressen für rechte Kreise.

Luxemburg braucht keine kleine Verfassungsreform, sondern ein Grundgesetz, damit endlich die Prozeduren und Prinzipien der politischen Entscheidungswege nicht länger nur in Fußnoten der Aufsätze irgendwelcher, untereinander uneiniger, Rechtsgelehrter abgehandelt werden. Noch scheint es ja eine Zweidrittelmehrheit für ein solches Unterfangen zu geben.


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