Asylbewerber*innen dürfen nicht dazu angehalten werden, sich einem psychologischen Test zu unterziehen, um auf ihre sexuelle Orientierung hin überprüft zu werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag. Gutachten sind zwar weiterhin erlaubt, jedoch muss der Respekt der Menschenwürde und der Privatsphäre gewahrt werden. Im konkreten Fall ging es um einen nigerianischen Staatsangehörigen, dessen Antrag auf Asyl in Ungarn abgelehnt worden war. Ein psychologischer Test hatte die von ihm angegebene Homosexualität nicht bestätigt. Der Bewerber klagte, der Test habe einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dargestellt und habe es zudem nicht ermöglicht, seine sexuelle Orientierung festzustellen. Der EuGH befand nun, dass psychologische Gutachten unzulässig seien, deren Ziel darin bestehe, Einblicke in die intimsten Lebensbereiche der Bewerber*innen zu erhalten. Das Gericht weist darauf hin, dass es andere Möglichkeiten gibt, um die sexuelle Orientierung der Bewerber*innen festzustellen. So könnten entsprechende Aussagen der Antragstellenden beispielsweise auf ihre Kohärenz und Plausibilität hin überprüft werden. Bereits 2014 hatte der EuGH entschieden, dass die Grundrechte von Asylbewerber*innen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung einen Antrag auf Asyl stellen, gewahrt werden müssten. Dieses Urteil wurde nun konkretisiert.
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