Kritik der Menschenrechtskommission: Wie bestraft man Diskriminierung?

Wer eine Straftat begeht und dabei andere diskriminiert, soll nach dem Willen des Justizministeriums künftig mit härteren Strafen rechnen. Was hält die Menschenrechtskommission von dem Gesetzesprojekt?

Wie gut ist das Gesetz durchdacht, wonach die Diskriminierung anderer demnächst bei Strafverfahren als Teil eines Tatmotivs als erschwerender Umstand geahndet werden kann? Das luxemburgische Justizministerium legte das Gesetzesprojekt im Juni vor, nun kommentierte es die Menschenrechtskommission (CCDH). Deren Beurteilung ist durchwachsen und beginnt mit der Feststellung, wie lange das Projekt auf sich warten ließ: Bereits 2002 hatte die European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) Luxemburg die Auflage eines entsprechenden Gesetzes empfohlen, weitere internationale Forderungen in diese Richtung folgten. Weshalb es jetzt endlich zu einer Umsetzung kommt, dürfte auf den Rat der Europäischen Union zurückzuführen sein: Im März wurden die Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, bis Ende 2022 Pläne auszuarbeiten, um den EU-Aktionsplan gegen Rassismus (2020) und die EU-Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus (2021) auf nationaler Ebene umzusetzen.

Einerseits begrüßt die Kommission das Gesetzesprojekt, andererseits ist ihr vieles zu unpräzise. Wie sollen beispielsweise Fälle gehandhabt werden, in denen mehrere erschwerende Umstände vorliegen, wie etwa bei sexualisierter Gewalt oder Menschenhandel mit Minderjährigen? Das neue Gesetz regelt solche Fälle nicht, anders als das Modell in Frankreich, auf das die CCDH verweist: Dort sei klar definiert, in welchen Fällen diskriminierende Motive als Hauptstraftat gelten und deswegen nicht zusätzlich als erschwerender Umstand geltend gemacht werden können. Eine entsprechende Auflistung sei auch in Luxemburg angeraten. Der CCDH stellen sich auch Fragen hinsichtlich einer Mehrfachdiskriminierung: „La circonstance aggravante du motif de discrimination s’appliquera-t-elle sur l’infraction de base ou sur la première circonstance aggravante spéciale ?“ Immerhin wirke sich das auf die Maximalstrafe aus. Hier zeigt die Kommission erneut auf Frankreich: Je mehr „circonstances aggravantes“ bei bestimmten Taten vorliegen würden, umso höher fielen die Strafen aus.

Generell sind der CCDH die Angaben zu den Maximalstrafen zu vage. Eine Kritik, der sich am Mittwoch der Parquet général in seiner Bewertung des Gesetzesprojektes anschloss. Theoretisch soll das Gesetz eine Erhöhung der Maximalstrafen für Delikte ermöglichen, wenn diskriminierende Motive bestehen. Die CCDH und der Parquet général machen im Gesetzestext jedoch Formulierungen aus, die dieser Absicht widersprechen. So heißt es an einer Stelle, dass die Maximalstrafe verdoppelt werden kann, die Richter*innen sich jedoch an den bestehenden Strafmaßnahmen für die betreffende Tat orientieren müssen.

Die CCDH moniert in ihrem Bericht außerdem die Datenerhebung in Luxemburg. Auch Nathalie Morgenthaler, Direktorin des Centre pour l’égalité de traitement (CET) hatte vergangenen Oktober gegenüber der woxx die Datenlage bemängelt und dabei das genannte Gesetzesprojekt kritisiert. Bereits im September hatte ihre Institution einen ernüchternden Bericht dazu veröffentlicht. Derzeit werden die verschiedenen Diskriminierungen in den Statistiken der „autorités judiciaires“ nicht voneinander unterschieden. Genauso verhält es sich mit Statistiken zu Straftaten, bei denen das Hauptdelikt ein anderes als Diskriminierung ist. Dies bleibt laut Justizministerium unverändert. Ein gängiges Argument, weshalb dies so sei: Die Tatmotive seien oft unklar oder könnten nicht einzeln betrachtet werden.

CCDH und CET sind sich zudem einig, dass die diskriminierende Absicht das entscheidende Kriterium sein muss, und nicht etwa die Persönlichkeit oder Zugehörigkeit der Betroffenen. Wird also jemand beispielsweise antisemitisch diskriminiert, sei dies auch so zu werten, falls der oder die Betroffene gar nicht jüdisch ist. Die CCDH will die Liste der Motive darüber hinaus unter anderem um genetische Charakteristiken, Sprache, soziale Zugehörigkeit oder den Gender-Ausdruck erweitern – und dies möglichst in allen Gesetzestexten zur Diskriminierung.

Die Stellungnahme der CCDH endet schließlich mit einer allgemeinen Aufforderung an die Regierung, Diskriminierung noch stärker entgegenzuwirken – durch die Diversifizierung von Bildungs- und Weiterbildungsangeboten, Regelungen in der Arbeitswelt oder auch durch härteres Durchgreifen bei Hassrede im Netz.


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