Asylbewerber*innen, die im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden sollen, haben künftig mehr Möglichkeiten sich dagegen zu wehren.
In einem rezenten Urteil hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Asylbewerber*innen gestärkt. Das Urteil geht auf einen Fall in Belgien zurück. H. A., ein Drittstaatsangehöriger, hatte in Belgien Asyl angefragt. Sein Antrag wurde zurückgewiesen, weil die spanischen Behörden ihm bereits zugesagt hatten. H. A. legte daraufhin Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid ein. Da sein Bruder mittlerweile ebenfalls einen Asylantrag in Belgien eingereicht hatte, bat er darum, beide Anträge zusammen zu überprüfen.
Die Beschwerde wurde von den belgischen Behörden zurückgewiesen. Der Bruder des Ausgangsklägers habe seinen Antrag erst eingereicht, nachdem H. A. den Überstellungsentscheid erhalten hatte. Folglich könne dieser Umstand nicht mehr in die Rechtmäßigkeitsüberprüfung des Urteils einfließen. H. A. legte beim belgischen Staatsrat Kassationsbeschwerde ein, dieser beschloss den Europäischen Gerichtshof dazu zu befragen.
Das Urteil des EuGH: Asylbewerber*innen müssen auch Umstände, die nach dem Erlass einer von ihnen gerichtlich angefochtenen Überstellungsentscheidung eingetreten sind, geltend machen können. Es stehe den Mitgliedstaaten allerdings frei, nach welchen Modalitäten betroffene Personen die nachträglichen Umstände ins Klageverfahren einfließen lassen können.