Abstammungsrecht: Abgeflaute Debatte

Mit einem Gutachten hofft die Menschenrechtskommission, einem Gesetzesentwurf, der seit 2013 vorliegt, neues Leben einzuhauchen. Die Themenbereiche, die der Text regulieren soll, sind so vielfältig wie brisant.

Mit der Reform des Abstammungsrechts sollen alle Kinder anerkannt werden – unabhängig davon wie sie gezeugt wurden. (Copyright: kristine/pixabay.com)

„Nicht alles, was medizinisch möglich ist, sollte auch umgesetzt werden“, so eine Einschätzung des Präsidenten der Menschenrechtskommission (CCDH), Gilbert Pregno, anlässlich einer Pressekonferenz am vergangenen Freitag. Es ist genau dieser Grundsatz der zu endlosen Debatten führen kann, sobald das Feld der Bioethik angeschnitten wird. Was abstrakt klingt, ist doch fest im Alltag vieler Menschen verankert: Organspenden, Euthanasie, Gentests – das alles sind bioethisch relevante Themenbereiche.

Der Gesetzesentwurf 6568A „portant réforme du droit de la filiation“ zielt darauf ab, zumindest einen Teil solcher bioethischen Problematiken gesetzlich zu regulieren. Bereits 2013 war der Gesetzesentwurf vorgestellt worden. Seither sind unzählige Stellungnahmen erschienen, Änderungen wurden vorgenommen. Im Koalitionsvertrag von 2018 war festgehalten worden, die parlamentarische Arbeit am Gesetzesentwurf 6568A zur Reformierung des Kindschaftsrechts fortzuführen.

Zu einer Abstimmung in der Chamber kam es bis zum heutigen Tag jedoch nicht. Als Grund dafür wird stets die Komplexität des Sachgehalts angeführt: Einerseits gilt es, den aktuellen Stand der Medizin zu berücksichtigen, datenschutzkonform zu sein, gleichzeitig aber auch eine Vielzahl ethischer Fragen abzuwägen. Als übergeordneter Leitsatz gilt das Wohl des Kindes, unabhängig davon, ob es durch künstliche Befruchtung, Inzest oder Leihmutterschaft gezeugt wurde.

Die Liste der Gesetze, auf die die Reform Einfluss haben wird, ist lang. 2017 wurde beschlossen, den Teil über Namen und Vornamen in einem separaten Gesetz zu behandeln. Ein Jahr später wurde ein Text verabschiedet, der die Änderung des Namens- und Geschlechtseintrags im Personenregister vereinfacht: Statt eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens, reicht seither eine einfache administrative Prozedur, um Änderungen vornehmen zu lassen. Im vergangenen Herbst erfolgte mit der Vorstellung des Gesetzesentwurfs, der das Recht auf Zugang zur eigenen biologischen Abstammung regelt, ein weiterer wichtiger Schritt. Wann die restlichen Aspekte via „Abstammungsgesetz“ endlich gesetzlich geregelt sein werden, lässt sich zurzeit schwer sagen. Nach einer diesbezüglichen Einschätzung gefragt, antwortet das Justizministerium nur knapp, der Entwurf befinde sich zurzeit zur erneuten Begutachtung beim Staatsrat.

Auf der Chamberseite ist diese Information nicht zu finden. Dafür aber die neuste Version des Entwurfs, die vom 5. September 2017 datiert. Mit ihrem am Freitag vorgestellten Gutachten hofft die CCDH, die bisher ausgebliebene Debatte rund um künstliche Befruchtung, Embryonenforschung und Leihmutterschaft wieder anzukurbeln.

Künstliche Befruchtung für alle

Die Menschenrechtskommission begrüßt, dass das Recht auf künstliche Befruchtung im Gesetzesentwurf sowohl heterosexuellen und homosexuellen Paaren als auch Alleinstehenden zugestanden wird. Erfreut zeigt sie sich zudem, dass Personen, die auf sie zurückgreifen, ihr Einverständnis nicht mehr vor einem Gericht ablegen müssen, so wie es in der ursprünglichen Fassung des Textes vorgesehen war. Menschen, die auf künstliche Befruchtung zurückgreifen, sollten, so die CCDH weiter, dennoch die Möglichkeit haben, sich juristisch beraten zu lassen, „afin que les personnes puissent être informées sur leurs droits et leurs obligations en matière de filiation, surtout en cas de PMA avec tiers donneur“.

Die Kommission stellt im Text jedoch gravierende Lücken fest, die Regierung habe bisher zu wichtigen ethischen Fragen nicht klar Position bezogen. In ihrem Gutachten geht sie auf den Umstand ein, dass kein Recht auf ein Kind besteht. So könne es durchaus vorkommen, dass ein Staat die künstliche Befruchtung mit Drittspenden verbiete, um Frauen zu schützen, die aufgrund einer verletzlichen Lage ausgebeutet werden könnten oder durch eine Embryonenspende einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt wären. Umso wichtiger sei es, künstliche Befruchtung „genauestens zu reglementieren und auf Menschenrechte zu basieren, um Ungleichbehandlung und Missbrauch zu verhindern“.

Foto: pixy.com

Die CCDH stellt fest, dass es zurzeit nicht nur an einer allgemeinen Debatte über ethische Fragen rund um künstliche Befruchtung fehle, sondern der aktuelle Text zudem nicht die nötige ethische Klarheit bezüglich Embryonen und genetischem Material liefere. So müsse das Gesetz ihrer Ansicht nach Klarheit darüber schaffen, wie viel Wahlfreiheit es bezüglich der verwendeten Ei- und Samenspenden geben darf: „Il faut éviter que les auteurs d’un projet parental puissent choisir des gamètes ou un embryon ‘à la carte’, par exemple en choisissant le sexe“. Auch ethische Fragen rund um pränatale Diagnostik gelte es im Detail zu berücksichtigen. Dies sei nicht nur bei der künstlichen Befruchtung mit oder ohne Drittspende, sondern auch im Rahmen einer spontanen Befruchtung relevant, wo Prozeduren, um genetische und chromosomale Abweichungen festzustellen, aktuell gängige Praxis seien. „L’exclusion d’embryons par exemple à cause d’un éventuel handicap futur pourrait accentuer le risque de stigmatisation pour les personnes handicapées concernées et leur(s) parent(s)“, gibt die Kommission zu bedenken. Wichtig sei es, Eltern bei solch schwierigen Entscheidungen nicht alleine zu lassen.

Im Gesetz wird ebenfalls die postmortale Befruchtung geregelt. So wird ein legaler Rahmen geschaffen, um auf Samen- und Eizellen zurückzugreifen, deren Spender*in nicht mehr am Leben ist. Dies ist im aktuellen Text an klare Bedingungen geknüpft: Der*die Verstorbene muss die künstliche Befruchtung anhand seiner*ihrer Samen- oder Eizellen explizit eingewilligt haben. Die Prozedur muss zudem innerhalb eines Jahres nach dem Tod des*der verstorbenen Autor*in des elterlichen Projekts durchgeführt werden. Wird diese Frist überschritten, sind nicht nur strafrechtliche Konsequenzen vorgesehen: Auch das Recht, ein Abstammungsverhältnis zum*r Verstorbenen herzustellen, wird dem Kind aberkannt.

Die CCDH fragt hier nach der Begründung einer solchen Frist und gibt zu denken „qu’il ne suffit pas de tenir exclusivement compte des considérations patrimoniales, mais qu’une attention particulière doit être consacrée par exemple aux questions psychologiques et médicales qui se posent dans ce contexte“. Bezüglich des Vorhabens, ein Abstammungsverhältnis zu verwehren, bezweifelt die CCDH, dass dies im besten Interesse des Kindes sei. Immerhin müsse dessen Recht, seine biologische Herkunft zu erfahren, garantiert werden.

Leihmutterschaft verboten

Leihmutterschaft soll mit dem Gesetz verboten werden. In ihrem Gutachten betont die CCDH erneut, dass die Praktik damit jedoch nicht aus der Welt geschafft sei. Es sei davon auszugehen, dass Eltern, die auf eine Leihmutter zurückgreifen wollen und sich dies finanziell leisten können, ihr Glück im Ausland versuchen. „Il y a donc notamment un risque que les personnes qui se trouvent dans des situations socio-économiques plus favorables puissent contourner plus facilement cette interdiction.“ Kritisch sieht die CCDH zudem, dass laut Gesetzesentwurf Strafen sowohl für die Leihmutter als auch für die sozialen Eltern vorgesehen sind. Die Kommission bezweifelt, dass es im besten Interesse des Kindes ist, wenn beide Parteien sich nach seiner Geburt im Gefängnis befinden.

Erfreut zeigt sich die Kommission indes über das Vorhaben, im Ausland erfolgte Leihmutterschaften unter bestimmten Bedingungen anzuerkennen. So sieht das Gesetzesentwurf vor, dass die sozialen Eltern einen „acte de parentalité“ abschließen können, wenn sie die notwendigen vertraglichen und medizinischen Nachweise erbracht haben. Anders als bisher müsste der nicht-biologische Elternteil das Kind demnach nicht mehr adoptieren. Zudem begrüßt die CCDH, dass im Artikel zur Leihmutterschaft Maßnahmen vorgesehen sind, um Fälle von Menschenhandel vorzubeugen.

Wo bleibt die Co-Elternschaft?

Der Gesetzesentwurf 6568A sieht vor, jedem Kind die gleichen Rechte in Bezug auf seine Eltern zu garantieren, unabhängig davon, ob diese homo- oder heterosexuell sind. Damit wurde auf die Forderung der CCDH aus dem Jahr 2015 reagiert, die Formulierung „père et mère“ durch eine inklusivere zu ersetzen. In ihrem Gutachten weist sie darauf hin, dass in der gleichen Logik auch auf Formulierungen wie „l’homme et la femme“ verzichtet werden sollte „sachant que certaines personnes ne rentrent pas dans ces catégories“.

Die CCDH unterstreicht die Ungleichbehandlung des Bürgerlichen Gesetzbuches bezüglich heterosexuellen und homosexuellen, verheirateten und unverheirateten Paaren. Sind die Eltern eines Kindes heterosexuell und verheiratet, werden beide bei der Geburt automatisch als Eltern anerkannt. Die CCDH kritisiert, dass bei unverheirateten und homosexuellen Paaren kein solcher Anspruch auf eine angenommene Vaterschaft oder angenommene Co-Elternschaft besteht, ohne dass dies im Entwurf ausreichend begründet würde. In den Augen der CCDH entspricht diese Logik einem „anachronistischen Verständnis von Familie“. Im Koalitionsprogramm der Regierung wurde festgehalten, das Konzept der Co-Mutterschaft und Co-Vaterschaft anzuerkennen. Es gilt nun also abzuwarten, wie dieses Vorhaben umgesetzt wird.

Die konsultative Menschenrechtskommission hat aber auch über den vorliegenden Text hinausgehende Kritikpunkte: So bedauert sie, dass noch kein Gesetzesentwurf in puncto Bioethik vorliegt. Immerhin hätten damit Aspekte geregelt werden können, die der Reform des Abstammungsrechts als Grundlage hätten dienen können. Die CCDH empfiehlt der Regierung in der Zwischenzeit ein multidisziplinäres Gremium einzurichten, mit dem Auftrag, alle Gesetzesprojekte und Regierungsentscheidungen zu begleiten, die Fragen der Bioethik berühren.


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