Jugendstrafgesetz: Lob und Kritik von der CCDH

Vor einem Jahr legte die Regierung drei Gesetzentwürfe zum Schutz Minderjähriger vor: ein Jugendstrafgesetz, ein Jugendschutzgesetz, und ein Gesetz zu den Rechten von Minderjährigen, die Opfer oder Zeuge einer Straftat geworden sind. Die Reform ist sehr zum Wohlgefallen der Menschenrechtskommission (CCDH), das machte sie bereits in ihren Gutachten zu den beiden letztgenannten Entwürfen deutlich. Insgesamt begrüßt sie die Herangehensweise, Jugendschutz und Jugendstrafrecht voneinander getrennt zu behandeln; eine Unterscheidung, die in der aktuell geltenden Rechtslage nicht vorgesehen ist. Nun liegt auch das CCDH-Gutachten zum Jugendstrafgesetz vor. Darin äußert sie viel Lob, aber auch wesentliche Kritikpunkte. Einer davon betrifft das Strafmündigkeitsalter, das laut Entwurf erstmals festgeschrieben wird, und zwar auf 13 Jahre. Zu niedrig, wie die CCDH befindet. Sie empfiehlt, es stattdessen auf mindestens 14 Jahre zu setzen. Erfreut zeigt sie sich über das Vorhaben, das Jugendstrafgesetz unter bestimmten Umständen auch auf Volljährige anzuwenden. Dabei moniert sie jedoch zwei Dinge. Erstens solle diese Ausnahme nicht nur bis zum Alter von 21, sondern auch noch 4 Jahre später zur Anwendung kommen können. Zweitens müsse der Gesetzgeber allgemeingültige Kriterien für das Inkrafttreten dieser Ausnahmeregelung festlegen, die über den Aspekt der „emotionalen Reife“ hinausgehen. Abschließend fordert die CCDH die Regierung dazu auf, sich die nötigen Mittel zu geben, Daten in Sachen Kinderrechte nach Alter, Geschlecht, Behinderung und sozio-ökonomischem Hintergrund aufgeschlüsselt zu erheben.


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